Elterliche Sorge Anordnung
Sorgerecht übertragen oder entziehen
Das Sorgerecht für ein Kind kann einem Elternteil allein oder beiden Eltern gemeinsam zustehen.
Das Familiengericht kann auf Antrag die gemeinsame elterliche Sorge anordnen oder, wenn diese schon besteht, sie oder einen Teil davon auf einen Elternteil übertragen.
Das Familiengericht kann auf Antrag die gemeinsame elterliche Sorge anordnen oder, wenn diese schon besteht, sie oder einen Teil davon auf einen Elternteil übertragen.
Beschreibung
Gemeinsames Sorgerecht:
Verheiratete Eltern haben von Geburt an für das Kind die gemeinsame elterliche Sorge.
Bei nicht miteinander verheirateten Elternteilen hat zunächst nur die Mutter das Sorgerecht. Die Eltern können jedoch vor dem Jugendamt eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben, wodurch beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht erhalten.
Erklärt ein Elternteil sein Einverständnis nicht, kann der andere Elternteil versuchen, beim Jugendamt eine Einigung zu erreichen. Gelingt dies nicht oder hält er diesen Weg nicht für erfolgversprechend, kann er direkt einen Sorgerechtsantrag beim Familiengericht stellen. Dieses entscheidet darüber, ob es bei der Alleinsorge der Mutter bleibt oder ob das Sorgerecht auch auf den Vater mitübertragen wird.
Wenn Eltern nach der Geburt des Kindes heiraten und der Vater seine Vaterschaft zuvor anerkannt hat, haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht.
Übertragung
Nach der Trennung der Eltern verbleibt es grundsätzlich bei dem gemeinsamen Sorgerecht. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass das gemeinsame Sorgerecht in den meisten Fällen die beste Lösung für das Kind ist.
Auf Antrag kann das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil davon (zum Beispiel Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Schulangelegenheiten) auf einen Elternteil übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht oder sich alle Beteiligten darüber einig sind.
Bei nicht verheirateten Eltern kann der nicht sorgeberechtigte Vater die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge mit dem anderen Elternteil beantragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Allerdings ist hier die Durchführung eines familiengerichtlichen Verfahrens erforderlich.
Beratung
Vor Antragsstellung sollten die Eltern jedoch die entsprechenden Beratungsangebote des für den Wohnsitz des Kindes zuständigen Jugendamtes in Anspruch nehmen. Angesichts der Bedeutung der Entscheidung für die Familie ist zudem eine Beratung durch eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt zu empfehlen.
Verheiratete Eltern haben von Geburt an für das Kind die gemeinsame elterliche Sorge.
Bei nicht miteinander verheirateten Elternteilen hat zunächst nur die Mutter das Sorgerecht. Die Eltern können jedoch vor dem Jugendamt eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben, wodurch beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht erhalten.
Erklärt ein Elternteil sein Einverständnis nicht, kann der andere Elternteil versuchen, beim Jugendamt eine Einigung zu erreichen. Gelingt dies nicht oder hält er diesen Weg nicht für erfolgversprechend, kann er direkt einen Sorgerechtsantrag beim Familiengericht stellen. Dieses entscheidet darüber, ob es bei der Alleinsorge der Mutter bleibt oder ob das Sorgerecht auch auf den Vater mitübertragen wird.
Wenn Eltern nach der Geburt des Kindes heiraten und der Vater seine Vaterschaft zuvor anerkannt hat, haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht.
Übertragung
Nach der Trennung der Eltern verbleibt es grundsätzlich bei dem gemeinsamen Sorgerecht. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass das gemeinsame Sorgerecht in den meisten Fällen die beste Lösung für das Kind ist.
Auf Antrag kann das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil davon (zum Beispiel Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Schulangelegenheiten) auf einen Elternteil übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht oder sich alle Beteiligten darüber einig sind.
Bei nicht verheirateten Eltern kann der nicht sorgeberechtigte Vater die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge mit dem anderen Elternteil beantragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Allerdings ist hier die Durchführung eines familiengerichtlichen Verfahrens erforderlich.
Beratung
Vor Antragsstellung sollten die Eltern jedoch die entsprechenden Beratungsangebote des für den Wohnsitz des Kindes zuständigen Jugendamtes in Anspruch nehmen. Angesichts der Bedeutung der Entscheidung für die Familie ist zudem eine Beratung durch eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt zu empfehlen.
zuständige Stelle
Amtsgericht Hamburg
Zuständigkeit
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service
Ansprechpartner
Amtsgericht Hamburg-Altona (Amtsgericht Hamburg-Altona)
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S1/S2/S3/RE6/RB71 Altona, Busse 1/2/15/16/20/25/30/111/112/115/150/183/250/288 Bf. Altona, 2/15/111/112/30 Rathaus Altona
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Busse 18/X22/171/261 Biedermannplatz
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S2/RE1/Busse Bergedorf
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S1/Busse 1/22/112/189/286/388/488/588 Blankenese
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U1 Lohmühlenstraße/Metro-Linie 16 Lohmühlenstraße
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erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts
- Sollte bei verheirateten Eltern während des anhängigen Scheidungsverfahrens die Entscheidung über die elterliche Sorge erforderlich sein, kann im Scheidungsverfahren nur ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin den Sorgerechtsantrag stellen. Die Möglichkeit der eigenen formlosen Antragstellung besteht dann nicht.
- Genaue Daten von Eltern und Kind
- Bei der Stellung des Antrags müssen für Eltern und Kind angegeben werden:
- Anschriften
- Geburtsdaten
- Staatsangehörigkeiten
- Geburtsurkunde des Kindes
- Sonstige Urkunden/Unterlagen
- Vaterschaftsanerkennung
- gemeinsame Sorgeerklärung
- Heiratsurkunde
- Scheidungsbeschluss
- vorangegangene gerichtliche Sorgerechtsentscheidungen
- Schilderung des Sachverhalts
- Wer hat die elterliche Sorge zurzeit inne?
- Welche Probleme sind in der Vergangenheit aufgetreten beziehungsweise werden zukünftig erwartet?
Voraussetzungen
Wohl des Kindes
- Für die Übertragung des Sorgerechts, muss der andere Elternteil zustimmen.
- die Übertragung des Sorgerechts auf nur einen Elternteil des Kindes entspricht am besten dem Wohl des Kindes.
- Bei Entzug des Sorgerechts von Amts wegen:
- Aufgrund konkreter Anhaltspunkte scheint eine schwerwiegende Gefährdung des Kindeswohls begründet und
- die Eltern sind zur Abwendung dieser Gefahr nicht gewillt oder nicht in der Lage
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 1626a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
- § 1671 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
- § 155 a Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- §§ 151 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - Verfahren in Kindschaftssachen
Rechtsbehelf
Beschwerde
Verfahrensablauf
Das familiengerichtliche Verfahren weist einige Besonderheiten auf und findet in einem abgestuften Verfahren statt. In bestimmten Fallkonstellationen kommt ein schriftliches und sehr vereinfachtes Verfahren in Betracht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird empfohlen, sich vom Jugendamt und soweit weitergehend erforderlich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
In einem Scheidungsverfahren entscheidet das für die Ehescheidung zuständige Gericht auch über das Sorgerecht, wenn ein Elternteil die Übertragung des alleinigen Sorgerechts beantragt. Die Angelegenheit ist in diesem Fall Teil des Scheidungs-verfahrens.
Auch ohne Scheidungsverfahren kann ein Elternteil die Übertragung des Sorgerechts auf sich allein beantragen. Das ist möglich, wenn die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben.
Das Familiengericht kann das Sorgerecht auch von Amts wegen entziehen. Meistens werden solche Verfahren aufgrund von Anregungen oder Hinweisen Dritter, zum Beispiel des Jugendamts oder dem Kind nahestehender Personen, eingeleitet.
Eltern können sich darüber einig sein, wem das Sorgerecht allein übertragen werden soll. Dann gibt das Familiengericht dem Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts im Regelfall statt.
Ein Kind über 14 Jahre kann dieser Einigung jedoch widersprechen.
Bei Uneinigkeit der Eltern prüft das Gericht, welche Lösung dem Kindeswohl am besten entspricht. Zunächst wird ein Anhörungstermin festgesetzt.
Die Eltern und das Kind sowie weitere Beteiligte werden angehört. Die Familienrichterin oder der Familienrichter verschafft sich einen umfassenden Überblick über die familiäre Situation des Kindes. Dazu kann das Gericht auch Sachverständige einbeziehen. Die Ergebnisse der Anhörung und gegebenenfalls die Empfehlung der sachverständigen Person fließen in die richterliche Entscheidung ein.
In einem Scheidungsverfahren entscheidet das für die Ehescheidung zuständige Gericht auch über das Sorgerecht, wenn ein Elternteil die Übertragung des alleinigen Sorgerechts beantragt. Die Angelegenheit ist in diesem Fall Teil des Scheidungs-verfahrens.
Auch ohne Scheidungsverfahren kann ein Elternteil die Übertragung des Sorgerechts auf sich allein beantragen. Das ist möglich, wenn die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben.
Das Familiengericht kann das Sorgerecht auch von Amts wegen entziehen. Meistens werden solche Verfahren aufgrund von Anregungen oder Hinweisen Dritter, zum Beispiel des Jugendamts oder dem Kind nahestehender Personen, eingeleitet.
Eltern können sich darüber einig sein, wem das Sorgerecht allein übertragen werden soll. Dann gibt das Familiengericht dem Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts im Regelfall statt.
Ein Kind über 14 Jahre kann dieser Einigung jedoch widersprechen.
Bei Uneinigkeit der Eltern prüft das Gericht, welche Lösung dem Kindeswohl am besten entspricht. Zunächst wird ein Anhörungstermin festgesetzt.
Die Eltern und das Kind sowie weitere Beteiligte werden angehört. Die Familienrichterin oder der Familienrichter verschafft sich einen umfassenden Überblick über die familiäre Situation des Kindes. Dazu kann das Gericht auch Sachverständige einbeziehen. Die Ergebnisse der Anhörung und gegebenenfalls die Empfehlung der sachverständigen Person fließen in die richterliche Entscheidung ein.
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
Abhängig von der Komplexität des Verfahrens
Kosten
Es fallen Gerichts- und gegebenenfalls Anwaltsgebühren an, die sich nach dem Verfahrenswert richten.
Hinzu kommen Auslagen, welche dem Gericht für eventuelle Zustellungen, Dolmetscher oder Dolmetscherinnen, Verfahrensbeistände, Sachverständige entstehen. Es gibt die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Dies ist allerdings vom Einkommen abhängig.
Hinzu kommen Auslagen, welche dem Gericht für eventuelle Zustellungen, Dolmetscher oder Dolmetscherinnen, Verfahrensbeistände, Sachverständige entstehen. Es gibt die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Dies ist allerdings vom Einkommen abhängig.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Wiese, Birgit am 20.09.2024
Stichwörter
Gemeinsames Sorgerecht