Stiefkind adoptieren
Sie wollen Ihr Stiefkind adoptieren? Die Adoptionsstelle berät und begleitet Sie bei den weiteren Schritten. Hier erfahren Sie mehr über den Prozess.
Beschreibung
Bei einer Stiefkindadoption adoptieren Sie das leibliche Kind Ihrer Partnerin oder Ihres Partners. Eine Adoption kann sinnvoll sein, wenn etwa zum getrennt lebenden Elternteil seit Jahren kein Kontakt besteht, der andere Elternteil verstorben oder unbekannt ist oder Ihr Stiefkind erb- und unterhaltsrechtlich gleichgestellt werden soll.
Um das Wohl der Kinder zu garantieren, werden auch in diesen Fällen die generellen Voraussetzungen für eine Adoption sowie Ihre Eignung als annehmender Elternteil geprüft.
Durch die Adoption wird Ihr Stiefkind aus rechtlicher Sicht zu Ihrem Kind. Sie tragen dann für das Kind genauso Verantwortung, wie für ein leibliches Kind.
Alle beteiligten Personen müssen sich vor der Beantragung einer Adoption von einer Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen. In den Gesprächen wird es auch darum gehen, ob es dem Kind nach der Adoption gut geht.
Die Bescheinigungen über diese Beratung müssen Sie im Adoptionsverfahren beim Familiengericht vorlegen.
zuständige Stelle
Ansprechpartner
Bezirksamt Hamburg-Nord - Fachamt Jugend- und Familienhilfe - Adoptionsvermittlungsstelle (Bezirksamt Hamburg-Nord - Fachamt Jugend- und Familienhilfe - Adoptionsvermittlungsstelle)
Aktuelles
Bezirksamt Hamburg-Nord - Fachamt Jugend- und Familienhilfe - Adoptionsvermittlungsstelle
Beschreibung
Adresse
Hausanschrift
Kontaktperson
Adoptionsstelle
erforderliche Unterlagen
- Kopien der Abschriften aus dem Geburtenregister
- Kopie der Heiratsurkunde
- Kopien von Sterbeurkunden oder Scheidungsurteil ehemaliger Ehepartner:innen (Optional)
- Kopien der Geburtseinträge von eheliche, nicht-ehelichen und adoptierten Kindern
- ein erweitertes Führungszeugnis (BZR-Auszug)
- Gesundheitszeugnisse
- Erweiterte Meldebescheinigung
- Kopien von Einkommensnachweisen
- Fotos (wenn möglich keine Passfotos)
Voraussetzungen
- Sie als Paar sind miteinander verheiratet, leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder in einer anderen festen Lebensgemeinschaft. Als feste Lebensgemeinschaft gilt, wer mindestens vier Jahre zusammenwohnt oder ein gemeinsames Kind hat und als Familie zusammenlebt.
- Sie sollten bereits eine angemessene Zeit mit dem Kind zusammenleben, so dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist.
- Beide Elternteile stimmen dem Antrag zu. Wenn das Kind 14 Jahre alt oder älter ist muss es selbst auch zustimmen.
- Das Kind muss über die bestehende Stiefelternschaft aufgeklärt sein, da vielleicht auch das Familiengericht mit dem Kind sprechen wird.
Ansonsten gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Adoption eines fremden Kindes.
Rechtsgrundlage(n)
https://www.gesetze-im-internet.de/advermig_1976/__9a.html
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
- Die Adoptionsvermittlungsstelle berät alle Beteiligten
- Der notariell beurkundete Antrag wird beim Familiengericht gestellt
- Die Adoptionsbedürftigkeit und Eignung werden überprüft
- Das Familiengericht entscheidet über die Adoption
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Ein Stiefkind adoptieren können verschiedengeschlechtliche Paare und gleichgeschlechtliche Paare.
Um eine Stiefkindadoption handelt es sich auch, wenn in einer lesbischen Partnerschaft die Partnerin der leiblichen Mutter – etwa nach einer künstlichen Befruchtung oder Samenspende – die rechtliche Elternschaft für das gemeinsame Wunschkind erhalten möchte und dafür die Adoption des Kindes beantragt. Eine Ausnahme von der Beratungspflicht besteht hier, wenn die Partnerin der leiblichen Mutter die Adoption beantragt und beide bei der Geburt des Kindes bereits miteinander verheiratet waren beziehungsweise in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer verfestigten Lebensgemeinschaft leben.
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch GZA, Funktionspostfach am 12.12.2023
Stichwörter
Waise