Sachkunde nach der Gefahrstoffverordnung Anerkennung Lehrgang für Asbest
Die Anerkennung eines Sachkundelehrgangs für Asbest beantragen
Wenn Sie einen Lehrgang für sachkundepflichtige Tätigkeiten mit Asbest anbieten wollen, müssen Sie den Lehrgang bei der zuständigen Behörde anerkennen lassen.
Beschreibung
Wenn Sie einen Lehrgang für eine oder mehrere sachkundepflichtige Tätigkeiten mit Asbest anbieten wollen, müssen Sie den Lehrgang bei der zuständigen Behörde anerkennen lassen.
Hierbei kann es sich auch um Gewerke-spezifische Lehrgänge handeln.
Die Anerkennung kann von der zuständigen Behörde zeitlich begrenzt werden.
Hierbei kann es sich auch um Gewerke-spezifische Lehrgänge handeln.
Die Anerkennung kann von der zuständigen Behörde zeitlich begrenzt werden.
zuständige Stelle
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Ministerial- und Rechtsangelegenheiten (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Ministerial- und Rechtsangelegenheiten)
Aktuelles
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Ministerial- und Rechtsangelegenheiten
Beschreibung
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Ministerial- und Rechtsangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort
Öffnungszeiten
Mo-Fr 10-13, Do 14-16 Uhr
erforderliche Unterlagen
Unterrichtsmaterial beziehungsweise Dokumente zum Lehrgangskonzept des anzuerkennenden Lehrgangs einschließlich
- Angaben zur Qualifikation der Lehrenden
- Nachvollziehbare Beschreibung der Praxisanteile
Voraussetzungen
- Das Lehrgangskonzept erfüllt nach Inhalt und Umfang die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung, insbesondere die Vorgaben des technischen Regelwerks TRGS 519 zur Gefahrstoffverordnung (Asbest).
- Die Inhalte des Sachkundelehrgangs sind sachlich richtig und aktuell.
- Die Lehrenden sind selbst fachkundig.
- Der Lehrgang wird als Präsenzveranstaltung durchgeführt.
- Der Lehrgang wird in deutscher Sprache durchgeführt.
Rechtsgrundlage(n)
§8 Absatz 8 GefStoffV i.V.m.
Anhang I Nr. 2.4.2 Absatz 3 der GefStoffV
Technische Regeln für Gefahrstoffe: TRGS 519
Anhang I Nr. 2.4.2 Absatz 3 der GefStoffV
Technische Regeln für Gefahrstoffe: TRGS 519
Rechtsbehelf
Dem Anerkennungsbescheid liegen Informationen bei, wie Sie Rechtswiderspruch einlegen können.
Verfahrensablauf
Die Anerkennung eines Sachkundelehrgangs können Sie bei
der zuständigen Behörde beantragen.
der zuständigen Behörde beantragen.
- Sie reichen die erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen, fordert gegebenenfalls weitere Informationen oder Unterlagen nach.
- Die zuständige Behörde erteilt die Anerkennung oder lehnt sie ab.
Fristen
Es gibt keine Fristen für die Antragstellung.
Die Gültigkeit der Anerkennung wird in der Regel auf drei Jahre befristet; Verlängerungen sind möglich.
Die Gültigkeit der Anerkennung wird in der Regel auf drei Jahre befristet; Verlängerungen sind möglich.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert in der Regel einige Wochen. Der tatsächliche Zeitbedarf ist aber vor allem abhängig von der Qualität der eingereichten Unterlagen und eventuell für die Antragsprüfung notwendigen Nachforderungen von Unterlagen.
Kosten
Kosten: variabel von 100 bis 1000 Euro (nach Gebührenordnung, abhängig vom Zeitaufwand für die Bearbeitung)
Hinweise (Besonderheiten)
Keine
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BJV V V3-AS1 am 13.11.2023
Stichwörter
Fortbildung