Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen Erteilung
Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen beantragen
Wenn Sie Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr befördern möchten, benötigen Sie eine Genehmigung.
Beschreibung
Sie benötigen eine Genehmigung, wenn Sie Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr befördern möchten. Sie müssen die Genehmigung beantragen.
Beim Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist folgende Unterscheidung zu beachten:
Beim Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist folgende Unterscheidung zu beachten:
- Linienverkehr
- Sonderformen des Linienverkehrs (Berufsverkehr, Schülerfahrten, Marktfahrten, Theaterfahrten)
- Linienbedarfsverkehr
zuständige Stelle
Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
Ansprechpartner
Verkehrsgewerbeaufsicht - Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (Verkehrsgewerbeaufsicht - Behörde für Verkehr und Mobilitätswende)
Aktuelles
Verkehrsgewerbeaufsicht - Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
Beschreibung
Verkehrsgewerbeaufsicht - Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
Adresse
Hausanschrift
S1/S3 Stadthausbrücke, U3/Busse 3/X35/X80 Rödingsmarkt
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (Name, Vorname der Antragstellerin oder des Antragstellers, Wohn- und Betriebssitz; bei natürlichen Personen Geburtstag, Geburtsort; Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp, Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge)
- Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Kraftfahrzeuglinien und Schifffahrtslinien, letztere, soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind
- Bei Beantragung eines Linienbedarfsverkehrs: Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, O-Buslinien , Kraftfahrzeuglinien und Schifffahrtslinien, soweit letztere dem Berufsverkehr dienen, eingetragen sind
- Gegebenenfalls Haltestellenverzeichnis
- Gegebenenfalls Fahrplan
- Gegebenenfalls Gesellschafterliste
- Gegebenenfalls Gesellschaftervertrag
- Verkehrsleitervertrag
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (nicht älter als drei Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung aller Sozialversicherungsträger (nicht älter als drei Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft (nicht älter als drei Monate)
- Geprüfter Jahresabschluss, gegebenenfalls im Jahr der Eintragung des Unternehmens eine Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls Zusatzbescheinigung (nicht älter als ein Jahr)
- Gegebenenfalls Auszug aus dem Handelsregister
- Nachweis der fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehrsunternehmer oder Personenkraftverkehrsunternehmerin von der Industrie- und Handelskammer (IHK)
- Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit, insbesondere ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde
- Gegebenenfalls Nachweis über den öffentlichen Dienstleistungsauftrag
- Gegebenenfalls Angabe zu vorhandenen Genehmigungen
- Gegebenenfalls Angaben zu Besonderen Beförderungsbedingungen
- Gegebenenfalls Angaben zum linienbezogenen Tarif
- Gegebenenfalls Angaben zu den verbindlich zugesicherten Standards
- Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit
- Angaben zur Erfüllung der Grundsätze des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit
- Beschreibung der Verbesserung der Verkehrsbedienung, die durch den beantragten Verkehr erfolgt
- Gewerbeanmeldung
- Fahrzeuglisten
- Gegebenenfalls Kooperationsvertrag
- Gegebenenfalls Angaben zu Lenk- und Ruhezeiten
Voraussetzungen
- Sie können Ihre fachliche Eignung nachweisen.
- Sie können die finanzielle Leistungsfähigkeit Ihres Betriebes nachweisen.
- Sie können Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
- Ihr Betriebssitz beziehungsweise Ihre den Antrag betreffende Niederlassung befindet sich in Deutschland.
- Ihre geplante Streckenführung umfasst nur geeignete Straßen.
- Ihr Vorhaben erfüllt die Vorgaben der Nahverkehrsplanung.
- Ihre geplante Streckenführung berücksichtigt ausschließliche Rechte anderer Verkehrsunternehmen.
- Ihr Vorhaben entspricht dem öffentlichen Verkehrsinteresse.
Rechtsgrundlage(n)
§ 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__42.html
§ 43 Personenbeförderungsgesetz (PBefG),
www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__43.html
§ 44 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__44.html
§ 52 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__52.html
www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__42.html
§ 43 Personenbeförderungsgesetz (PBefG),
www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__43.html
§ 44 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__44.html
§ 52 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__52.html
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
- Sie füllen den Antrag aus und reichen Sie ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und kommt bei Fragen auf Sie zu.
- Die zuständige Stelle prüft die Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen.
- Die zuständige Stelle führt ein Anhörungsverfahren mit extern beteiligten Parteien (beispielsweise mit Unternehmen, die bereits Linienverkehr anbieten, Städten, Gemeinden oder auch Landkreisen, Gewerbeaufsichtsbehörden und Industrie- und Handelskammern) durch.
- Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, erteilt die zuständige Stelle Ihnen die Genehmigung und übermittelt Ihnen eine Genehmigungsurkunde.
Fristen
Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsreifen Antrags zu laufen.
Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb einer Frist von 3 Monaten über ihn entschieden.
Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden.
Bei grenzüberschreitenden Linienverkehren ruht die Bearbeitungsfrist während der Herstellung des Kontaktes mit dem Bundesamt für Logistik und Mobilität.
Die Geltungsdauer der Genehmigung beträgt höchstens 10 Jahre.
Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb einer Frist von 3 Monaten über ihn entschieden.
Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden.
Bei grenzüberschreitenden Linienverkehren ruht die Bearbeitungsfrist während der Herstellung des Kontaktes mit dem Bundesamt für Logistik und Mobilität.
Die Geltungsdauer der Genehmigung beträgt höchstens 10 Jahre.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer variiert und ist abhängig vom Einzelfall.
Kosten
Die Höhe der Gebühren variiert und richtet sich nach:
- der Laufzeit der Genehmigung
- der Gesamtlinienlänge
- der Anzahl der täglichen oder wöchentlichen Fahrtenpaare
Hinweise (Besonderheiten)
Stellen mehrere Unternehmen einen Genehmigungsantrag für denselben Linienverkehr, entscheidet die Genehmigungsbehörde in einem Auswahlverfahren, welcher Antrag dem öffentlichen Verkehrsinteresse am besten entspricht.
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Verkehrsgewerbeaufsicht (BVM) am 11.12.2023
Stichwörter
Personenbeförderung