Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen Erteilung
Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen beantragen
Sie möchten ein Kraftomnibusunternehmen betreiben? Die hierfür notwendige Genehmigung können Sie bei der für Sie zuständigen Genehmigungsbehörde beantragen.
Beschreibung
Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen benötigen Sie eine Genehmigung. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der für Sie zuständigen Genehmigungsbehörde stellen.
zuständige Stelle
Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
Ansprechpartner
Verkehrsgewerbeaufsicht - Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (Verkehrsgewerbeaufsicht - Behörde für Verkehr und Mobilitätswende)
Aktuelles
Verkehrsgewerbeaufsicht - Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
Beschreibung
Verkehrsgewerbeaufsicht - Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
Adresse
Hausanschrift
S1/S3 Stadthausbrücke, U3/Busse 3/X35/X80 Rödingsmarkt
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung der Kraftomnibusgenehmigung (Name, Vorname der Antragstellerin oder des Antragstellers; Wohn- und Betriebssitz; bei natürlichen Personen Geburtstag, Geburtsort; Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp, Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge)
- Gegebenenfalls Auszug aus dem Handelsregister
- Gegebenenfalls Gesellschafterliste
- Gegebenenfalls Gesellschaftervertrag
- Verkehrsleitervertrag
- Nachweis der fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehrsunternehmer oder Personenkraftunternehmerin von der Industrie- und Handelskammer (IHK)
- Geprüfter Jahresabschluss, gegebenenfalls im Jahr der Eintragung des Unternehmens eine Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls Zusatzbescheinigung (nicht älter als ein Jahr)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (nicht älter als 3 Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung aller Träger der Sozialversicherung (nicht älter als drei Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft (nicht älter als 3 Monate)
- Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit, insbesondere ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG
- Gegebenenfalls Angaben zu vorhandenen Genehmigungen
- Fahrzeugliste
- Gewerbeanmeldung
Voraussetzungen
- Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit Ihres Betriebes ist gewährleistet.
- Es liegen keine Tatsachen vor, die Ihre Unzuverlässigkeit als Unternehmerin oder Unternehmer oder für die Führung der Geschäfte bestellte Person annehmen lassen.
- Sie sind in Ihrer Funktion als Unternehmerin oder Unternehmer oder für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet.
- Sie und die von Ihnen gegebenenfalls mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts in Deutschland.
erfüllt.
Rechtsgrundlage(n)
§ 48 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__48.html
§ 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__49.html
www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__48.html
§ 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__49.html
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht, falls Widerspruch erfolglos
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihren Antrag bei der für Sie zuständigen Stelle ein und fügen alle erforderlichen Unterlagen bei.
- Die zuständige Stelle bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwendigen Anhörungsverfahren durch.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung zur Erteilung der Kraftomnibusgenehmigung.
- Gegebenenfalls erhalten Sie die Genehmigungsurkunde ausgehändigt.
Fristen
Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb einer Frist von 3 Monaten über ihn entschieden.
Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden .
Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden .
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann variieren.
Kosten
Die Kosten variieren je nach Art und Umfang Ihres Anliegens. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) - insbesondere nach:
• der Anzahl der Fahrzeuge und
• der Laufzeit der Genehmigung.
• der Anzahl der Fahrzeuge und
• der Laufzeit der Genehmigung.
Hinweise (Besonderheiten)
Keine
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Verkehrsgewerbeaufsicht (BVM) am 11.12.2023
Stichwörter
Personenbeförderung