Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen Erteilung

    Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen beantragen

    Sie möchten ein Kraftomnibusunternehmen betreiben? Die hierfür notwendige Genehmigung können Sie bei der für Sie zuständigen Genehmigungsbehörde beantragen.

    Beschreibung

    Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen benötigen Sie eine Genehmigung. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der für Sie zuständigen Genehmigungsbehörde stellen.

    zuständige Stelle

    Behörde für Verkehr und Mobilitätswende

    Ansprechpartner

    Verkehrsgewerbeaufsicht - Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (Verkehrsgewerbeaufsicht - Behörde für Verkehr und Mobilitätswende)

    Aktuelles

    Verkehrsgewerbeaufsicht - Behörde für Verkehr und Mobilitätswende

    Beschreibung

    Verkehrsgewerbeaufsicht - Behörde für Verkehr und Mobilitätswende

    Adresse

    Hausanschrift

    Alter Steinweg 4

    20459 Hamburg

    S1/S3 Stadthausbrücke, U3/Busse 3/X35/X80 Rödingsmarkt

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Erteilung der Kraftomnibusgenehmigung (Name, Vorname der Antragstellerin oder des Antragstellers; Wohn- und Betriebssitz; bei natürlichen Personen Geburtstag, Geburtsort; Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp, Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge)
    • Gegebenenfalls Auszug aus dem Handelsregister
    • Gegebenenfalls Gesellschafterliste
    • Gegebenenfalls Gesellschaftervertrag
    • Verkehrsleitervertrag
    • Nachweis der fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehrsunternehmer oder Personenkraftunternehmerin von der Industrie- und Handelskammer (IHK)
    • Geprüfter Jahresabschluss, gegebenenfalls im Jahr der Eintragung des Unternehmens eine Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls Zusatzbescheinigung (nicht älter als ein Jahr)
    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (nicht älter als 3 Monate) 
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung aller Träger der Sozialversicherung (nicht älter als drei Monate)
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft (nicht älter als 3 Monate)
    • Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit, insbesondere ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG
    • Gegebenenfalls Angaben zu vorhandenen Genehmigungen
    • Fahrzeugliste
    • Gewerbeanmeldung

    Voraussetzungen

    • Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit Ihres Betriebes ist gewährleistet.
    • Es liegen keine Tatsachen vor, die Ihre Unzuverlässigkeit als Unternehmerin oder Unternehmer oder für die Führung der Geschäfte bestellte Person annehmen lassen.
    • Sie sind in Ihrer Funktion als Unternehmerin oder Unternehmer oder für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet.
    • Sie und die von Ihnen gegebenenfalls mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts in Deutschland.
    Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als
    erfüllt.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 48 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
    www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__48.html
    § 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
    www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__49.html

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht, falls Widerspruch erfolglos

    Verfahrensablauf

    • Sie reichen Ihren Antrag bei der für Sie zuständigen Stelle ein und fügen alle erforderlichen Unterlagen bei.
    • Die zuständige Stelle bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwendigen Anhörungsverfahren durch.
    • Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung zur Erteilung der Kraftomnibusgenehmigung.
    • Gegebenenfalls erhalten Sie die Genehmigungsurkunde ausgehändigt.

    Fristen

    Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb einer Frist von 3 Monaten über ihn entschieden.
    Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden .

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer kann variieren.

    Kosten

    Die Kosten variieren je nach Art und Umfang Ihres Anliegens. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) - insbesondere nach:
    • der Anzahl der Fahrzeuge und
    • der Laufzeit der Genehmigung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Verkehrsgewerbeaufsicht (BVM) am 11.12.2023

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Personenbeförderung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en