Naturschutzrechtliche Vorschriften Befreiung
Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung oder Befreiung beantragen
Sie möchten eine Handlung durchführen, bei der geschützte wilde Tiere, Pflanzen oder die Natur und Landschaft beeinträchtigt werden. Unter Umständen benötigen Sie hierfür eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von den Verboten des Naturschutzes.
Beschreibung
Das Bundesnaturschutzgesetz regelt den Umgang mit wild lebenden Tieren und wild wachsenden Pflanzen sowie den Schutz besonderer Gebiete, wie zum Beispiel Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete.
Sie dürfen Tierarten oder Pflanzenarten und deren Lebensräume - oft gesetzlich geschützte Biotope - sowie Bäume, die in Hamburg durch die Baumschutzverordnung geschützt sind, nicht ohne vernünftigen Grund durch Ihr Handeln beeinträchtigen.
Wenn Sie eine Handlung, einen Eingriff, ein Vorhaben oder ein Projekt vornehmen wollen (zum Beispiel eine Baumaßnahme, eine Sanierung oder die Inbetriebnahme einer Anlage), so müssen Sie dies der zuständigen Behörde bekanntmachen. Die zuständige Behörde wird dann in diesem Rahmen prüfen, wie wahrscheinlich es ist, dass Sie während Ihrer Maßnahme naturschutzrechtliche Verbote verletzen könnten.
Naturschutzrechtliche Verbote verletzen Sie, wenn sich durch die Ihre Maßnahme Einwirkungen auf die Schutzgüter (zum Beispiel Tiere, Pflanzen, Biotope, Bäume, Schutzgebiete und Naturdenkmäler) ergeben, die gegenüber dem vorherigen Zustand zu einer signifikanten Erhöhung der Einwirkungsintensität auf Natur und Landschaft führen. Es ist dann jeweils von der zuständigen Behörde zu klären, ob gesetzliche Freistellungen greifen oder ob Sie eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von den jeweiligen Verboten benötigen, um Ihr Vorhaben durchführen zu können.
Auch die Haltung und Züchtung von invasiven gebietsfremden Arten ist verboten und bedarf gegebenenfalls einer Genehmigung.
Sie dürfen Tierarten oder Pflanzenarten und deren Lebensräume - oft gesetzlich geschützte Biotope - sowie Bäume, die in Hamburg durch die Baumschutzverordnung geschützt sind, nicht ohne vernünftigen Grund durch Ihr Handeln beeinträchtigen.
Wenn Sie eine Handlung, einen Eingriff, ein Vorhaben oder ein Projekt vornehmen wollen (zum Beispiel eine Baumaßnahme, eine Sanierung oder die Inbetriebnahme einer Anlage), so müssen Sie dies der zuständigen Behörde bekanntmachen. Die zuständige Behörde wird dann in diesem Rahmen prüfen, wie wahrscheinlich es ist, dass Sie während Ihrer Maßnahme naturschutzrechtliche Verbote verletzen könnten.
Naturschutzrechtliche Verbote verletzen Sie, wenn sich durch die Ihre Maßnahme Einwirkungen auf die Schutzgüter (zum Beispiel Tiere, Pflanzen, Biotope, Bäume, Schutzgebiete und Naturdenkmäler) ergeben, die gegenüber dem vorherigen Zustand zu einer signifikanten Erhöhung der Einwirkungsintensität auf Natur und Landschaft führen. Es ist dann jeweils von der zuständigen Behörde zu klären, ob gesetzliche Freistellungen greifen oder ob Sie eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von den jeweiligen Verboten benötigen, um Ihr Vorhaben durchführen zu können.
Auch die Haltung und Züchtung von invasiven gebietsfremden Arten ist verboten und bedarf gegebenenfalls einer Genehmigung.
zuständige Stelle
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Ansprechpartner
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Naturschutz (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Naturschutz)
Aktuelles
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Naturschutz
Beschreibung
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Naturschutz
Adresse
Hausanschrift
S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark
erforderliche Unterlagen
Sie müssen regelhaft Gutachten und Lagepläne einreichen. Die einzureichenden Unterlagen variieren jedoch nach Art und Umfang Ihres beabsichtigten Eingriffs. Es empfiehlt sich daher, dass Sie sich frühzeitig hierzu mit der zuständigen Behörde vorabstimmen.
Voraussetzungen
Keine
Rechtsgrundlage(n)
§ 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__14.html
§15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__15.html
§§ 23 ff Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__23.html
§ 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__67.html
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BNatSchGAGHArahmen/part/X
www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__14.html
§15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__15.html
§§ 23 ff Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__23.html
§ 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__67.html
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BNatSchGAGHArahmen/part/X
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
- Sie stellen einen Antrag
- Die zuständige Behörde ermittelt den Sachverhalt und teilt Ihnen die Entscheidung schriftlich mit
Fristen
Keine. Notwendige Ausnahmegenehmigungen oder Befreiungen müssen Ihnen jedoch vorliegen, bevor Sie mit der Durchführung Ihres Vorhabens beginnen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach Art und Umfang des Einzelfalls. Sie müssen jedoch mit einer Bearbeitungsdauer von mehreren Monaten rechnen.
Kosten
Die Kosten variieren je nach Art und Umfang der beantragten Genehmigung oder Befreiung
Hinweise (Besonderheiten)
Beispiele für Vorhaben, die einer Ausnahmegenehmigung oder einer Befreiung bedürfen können:
- Zerstörung oder Beseitigung von Nestern (zum Beispiel an Fassaden oder auf Dachböden im Zuge von Wärmedämmungsmaßnahmen)
- Beseitigung spezieller Habitatstrukturen (zum Beispiel markante Höhlenbäume, Hecken, Rastplätze, seltene Sonderbiotope)
- Sie möchten etwas Bauen oder eine Sanierung (Dach, Fassade et cetera) durchführen.
- Sie möchten in einem Landschaftsschutzgebiet oder Naturschutzgebiet etwas bauen, fällen, umgestalten oder eine Veranstaltung oder eine sonstige Aktivität durchführen.
- Sie möchten einen Baum fällen
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Naturschutz (BUKEA) am 17.10.2023
Stichwörter
Artenschutz