Anzeige der Verwendung von bestimmten Biozidprodukten Entgegennahme
Verwendung von Bioziden anzeigen
Zeigen Sie die Verwendung von Biozidprodukten an.
Beschreibung
Wenn Sie gewerblich bestimmte als besonders gefährlich eingestufte Biozidprodukte verwenden, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen. Zeigen Sie die Verwendung von Biozidprodukten an, wenn Sie erstmalig Biozidprodukte verwenden oder nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr erneut verwenden.
Zeigen Sie die Verwendung von Biozidprodukten an, wenn Sie Biozidprodukte in Ihrem Betrieb verwenden, die
Zeigen Sie die Verwendung von Biozidprodukten ebenfalls an, wenn für diese im Rahmen der Zulassung die Verwendungskategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ festgelegt wurde.
Zeigen Sie die Verwendung von Biozidprodukten an, wenn Sie Biozidprodukte in Ihrem Betrieb verwenden, die
- als akut toxisch Kat. 1, 2 oder 3,
- krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktions-toxisch Kat. 1A oder 1B oder
- spezifisch zielorgantoxisch Kat. 1 SE eingestuft sind.
Zeigen Sie die Verwendung von Biozidprodukten ebenfalls an, wenn für diese im Rahmen der Zulassung die Verwendungskategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ festgelegt wurde.
zuständige Stelle
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz)
Aktuelles
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz
Beschreibung
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz
Adresse
Hausanschrift
S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort
Kontaktperson
BJV V Arbeitnehmerschutz
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 40 428 37-2112
erforderliche Unterlagen
- Kopie des Ausweisdokuments
- Kopie der Sachkundezeugnisse(s) bzw. entsprechend anderer Qualifikationen nach Anhang I Ziffer 4.4 (2) Gefahrstoffverordnung - GefStoffV aller sachkundigen Personen
- wenn die Sachkundenachweise älter als 6 Jahre sind: Kopien der Teilnahmebescheinigungen der zuletzt besuchten Fortbildungsveranstaltungen aller sachkundigen Personen
Voraussetzungen
Sie verfügen über eine für das jeweilige Biozidprodukt geltende Sachkunde. Die Anforderungen an die Sachkunde sind von der Produktart, den Anwendungen, für die das Biozid-Produkt zugelassen ist, und dem Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt abhängig.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Verfahrensablauf
Reichen Sie die Anzeige schriftlich oder elektronisch zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein. Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige. Bei Bedarf fordert sie weitere Auskünfte oder Unterlagen von Ihnen an. Normalerweise erhalten Sie keine Anzeigenbestätigung. Wenn Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, fordert die zuständige Stelle Sie auf, die Mängel zu beheben.
Fristen
Reichen Sie die Anzeige spätestens 6 Wochen vor der geplanten Verwendung ein.
Bearbeitungsdauer
Sie haben die Anzeigepflicht erfüllt, wenn die Anzeige fristgerecht bei der zuständigen Stelle eingegangen ist. In der Regel erhalten Sie keine Bestädtigung.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Für Biozidprodukte, die nach GefStoffV alter Fassung ohne Sachkunde verwendet werden durften und die nach GefStoffV neuer Fassung Sachkunde erfordern, gilt das Sachkundeerfordernis nach § 25 GefStoffV erst ab 28. Juli 2025.
Diese Regelung gilt auch für Verwendungen von Schädlings-bekämpfungsmitteln, die aufgrund der Ausnahme in Anhang I Nr. 3.1 der GefStoffV alter Fassung (Verwendung im eigenen Betrieb) bislang ohne Sachkunde verwendet werden durften und nun nach GefStoffV neuer Fassung eine Sachkunde erfordern.
Diese Regelung gilt auch für Verwendungen von Schädlings-bekämpfungsmitteln, die aufgrund der Ausnahme in Anhang I Nr. 3.1 der GefStoffV alter Fassung (Verwendung im eigenen Betrieb) bislang ohne Sachkunde verwendet werden durften und nun nach GefStoffV neuer Fassung eine Sachkunde erfordern.
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BJV V Arbeitnehmerschutz am 04.04.2023
Stichwörter
Gefahrstoffverordnung