Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung

    Vaterschaftsanerkennung erklären

    Sie haben oder bekommen ein Kind und der Vater des Kindes will seine Vaterschaft nicht anerkennen oder ist unbekannt? Dann können Sie sich beraten und unterstützen lassen.

    Beschreibung

    Wenn Sie ein Kind bekommen und nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind, wird der Vater nicht automatisch zum rechtlichen Vater des Kindes. In diesem Fall muss er die Vaterschaft freiwillig anerkennen. Wenn der Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt oder unklar ist, wer der Vater ist, kann die Vaterschaft auch vor Gericht festgestellt werden. Dazu können Sie sich beraten lassen. Sie können auch bei der Feststellung der Vaterschaft unterstützt werden.
    Mit einer festgestellten Vaterschaft können Sie weitere Dinge klären:
    • Unterhaltsansprüche des Kindes
    • Unterhaltsansprüche der Mutter
    • Sorgerecht
    • Erbrechtliche Ansprüche des Kindes
    • Erteilung des Namens des Vaters

    Beistandschaft
    Sie können für die Feststellung der Vaterschaft eine Beistandschaft beantragen. Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Die zuständige Behörde kann das Kind dann in den entsprechenden Verfahren rechtlich vertreten und Sie so entlasten. Es kann zum Beispiel
    • den Vater zur Anerkennung der Vaterschaft und Aufnahme der nötigen Urkunden auffordern,
    • die gerichtliche Klärung der Vaterschaft veranlassen,
    • den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes berechnen,
    • den Unterhaltsanspruch regelmäßig überprüfen,
    • eine Urkunde über den Unterhalt aufnehmen,
    • den Unterhaltsanspruch gerichtlich durchsetzen,
    • die Unterhaltszahlungen einziehen und kontrollieren,
    • den Aufenthalt und Arbeitgeber des unterhaltspflichtigen Elternteils ermitteln und
    • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
    einleiten.
    Die Beistandschaft können Sie bereits vor der Geburt des Kindes beantragen, wenn Sie nicht verheiratet sind und keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben haben. Nach der Geburt können Sie die Beistandschaft jederzeit beantragen, bis das Kind volljährig ist. Ihr Sorgerecht wird davon nicht eingeschränkt.

    Beistandschaft beenden
    Die Beistandschaft können Sie jederzeit durch eine schriftliche Erklärung beenden. Sie endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird. Es kann sich dann bis zum 21. Geburtstag selbst weiter beraten und unterstützen lassen.

    zuständige Stelle

    Bezirksamt Wandsbek

    Zuständigkeit

    Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

    Ansprechpartner

    Bezirksamt Bergedorf - Beistandschaften, Beurkundungen - (Bezirksamt Bergedorf - Beistandschaften, Beurkundungen -)

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    Bezirksamt Bergedorf - Beistandschaften, Beurkundungen -

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    Bezirksamt Bergedorf - Beistandschaften, Beurkundungen -

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Güterbahnhof 8

    21035 Hamburg

    Postadresse: Weidenbaumsweg 21, Eingang C, 21029 Hamburg

    S2/S21/RE1/Busse Bergedorf , 227/235 Haltestelle am Güterbahnhof

    Öffnungszeiten

    POSTADRESSE
    Weidenbaumsweg 21, 21029 Hamburg

    Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin

    Für Beurkundungen wenden Sie sich bitte an die Tel.Nr.: 040 428 91-3513
    TELEFAX +49 40 427906-000

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    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

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    Für Beurkundungen der Nachnamen A-Z wenden Sie sich bitte an die Tel.Nr. 040/42891-3513.

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    Bezirksamt Eimsbüttel - Fachamt Jugend- und Familienhilfe - Beistandschaften (Bezirksamt Eimsbüttel - Fachamt Jugend- und Familienhilfe - Beistandschaften)

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    Millerntorplatz 1, 6. OG

    20359 Hamburg

    U3/Busse 16/17/112 St. Pauli

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    nach vorheriger telefonischer Vereinbarung

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    Hausanschrift

    Caffamacherreihe 1-3

    20355 Hamburg

    U2/Busse X3/19 Gänsemarkt/Busse X35 Johannes-Brahms-Platz/Bus 3 Axel-Springer-Platz/S Stadthausbrücke

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    Bezirksamt Altona - Fachamt Jugend- und Familienhilfe - Fachbereich JA 1 - Beistandschaften (Bezirksamt Altona - Fachamt Jugend- und Familienhilfe - Fachbereich JA 1 - Beistandschaften)

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    Bezirksamt Altona - Fachamt Jugend- und Familienhilfe - Fachbereich JA 1 - Beistandschaften

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    Bezirksamt Altona - Fachamt Jugend- und Familienhilfe - Fachbereich JA 1 - Beistandschaften

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    Stresemannstraße 163

    22769 Hamburg

    S2/S5, Busse X3/3/20/25/115/180/183 Holstenstraße

    Öffnungszeiten

    Termin nur nach telefonischer Absprache.

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    Bezirksamt Bergedorf - Beistandschaften, Beurkundungen - (Bezirksamt Bergedorf - Beistandschaften, Beurkundungen -)

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    Am Güterbahnhof 8

    21035 Hamburg

    Postadresse: Weidenbaumsweg 21, Eingang C, 21029 Hamburg

    S2/S21/RE1/Busse Bergedorf , 227/235 Haltestelle am Güterbahnhof

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    Weidenbaumsweg 21, 21029 Hamburg

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    Für Beurkundungen wenden Sie sich bitte an die Tel.Nr.: 040 428 91-3513
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    Für Beurkundungen der Nachnamen A-Z wenden Sie sich bitte an die Tel.Nr. 040/42891-3513.
     

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    Bezirksamt Hamburg-Nord - Fachamt Jugend- und Familienhilfe - Amtsvormundschaften, Beistandschaften (Bezirksamt Hamburg-Nord - Fachamt Jugend- und Familienhilfe - Amtsvormundschaften, Beistandschaften)

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    Adresse

    Hausanschrift

    Kümmellstraße 7

    20249 Hamburg

    U1/U3 Kellinghusenstraße, Bus 114 Bezirksamt Hamburg-Nord, 22/25 Julius-Reincke-Stieg

    Öffnungszeiten

    Di 13-16, Do 9-12 Uhr, es wird um telefonische Terminvereinbarung gebeten, um lange Wartezeiten zu vermeiden. Beurkundungstermine nur nach Absprache.

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    Bezirksamt Wandsbek - Fachamt Jugend- und Familienhilfe - Beistandschaften (Bezirksamt Wandsbek - Fachamt Jugend- und Familienhilfe - Beistandschaften)

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    Bezirksamt Wandsbek - Fachamt Jugend- und Familienhilfe - Beistandschaften

    Beschreibung

    Bezirksamt Wandsbek - Fachamt Jugend- und Familienhilfe - Beistandschaften

    Adresse

    Hausanschrift

    Wandsbeker Allee 62

    22041 Hamburg

    U1/Busse Wandsbek Markt

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin.

    Kontaktperson

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    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Girocard

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    Bezirksamt Harburg - Fachamt Jugend- und Familienhilfe - Amtsvormundschaften und Beistandschaften (Bezirksamt Harburg - Fachamt Jugend- und Familienhilfe - Amtsvormundschaften und Beistandschaften)

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    Bezirksamt Harburg - Fachamt Jugend- und Familienhilfe - Amtsvormundschaften und Beistandschaften

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    Bezirksamt Harburg - Fachamt Jugend- und Familienhilfe - Amtsvormundschaften und Beistandschaften

    Adresse

    Hausanschrift

    Harburger Rathausforum 1

    21073 Hamburg

    S3/S5/Busse Harburg Rathaus

    Öffnungszeiten

    Termine nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung

    Kontaktperson

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    Harburger Rathausforum 1

    21073 Hamburg

    S3/S5/Busse Harburg Rathaus

    Öffnungszeiten

    Nach Terminvereinbarung

    Kontaktperson

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    Deutsch

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    erforderliche Unterlagen

    • Identitätsnachweis beider Eltern (Ausweise/Pässe)
    • Beleg der bestehenden Schwangerschaft (eine Seite des Mutterpasses, Bescheinigung des Arztes)

    Voraussetzungen

    • Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden. * Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, dem Amtsgericht, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
    • Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
    • Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
    • Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
    • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
    • Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
    • Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
    • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
    • Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
    • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
    • Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
    • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
    • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

    Rechtsgrundlage(n)


    § 59 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__59.html

    Rechtsbehelf

    keinen

    Verfahrensablauf

    Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein. Die Urkundsperson hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern. Insbesondere wird geprüft:
    • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
    • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
    • Den Familienstand der Mutter
    • Die Urkundsperson belehrt über die Rechte und Pflichten einer Vaterschaft und die rechtlichen Folgen einer Vaterschaftsanerkennung Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet.

    Fristen

    Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Beurkundung dauert ca. 20-30 Minuten.
    Bei schwierigen Einzelfällen, z.B. bei Dolmetscherbeteiligung oder hohem Beratungsbedarf entsprechend länger.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bietz, Sylvia am 24.01.2023

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en