vorübergehende Registrierung vorübergehender Rechtsdienstleistungen öffentliche Bekanntmachung

    Vorübergehende Registrierung für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen beantragen.

    Sie möchten vorübergehend und gelegentlich Rechtsdienstleistungen anbieten und sind bereits als Rechtsdienstleister mit Niederlassung im europäischen Ausland tätig? Dann müssen Sie dies unter bestimmten Voraussetzungen der zuständigen Behörde mitteilen.

    Beschreibung

    Grundsätzlich muss sich bei der zuständigen Stelle registrieren lassen, wer vorübergehend außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen will:
    • Inkassodienstleistungen,
    • Rentenberatung auf dem Gebiet der 
      • gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung,
      • des sozialen Entschädigungsrechts,
      • des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung, Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
    Wer im Gebiet der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz rechtmäßig zur Ausübung eines Berufs niedergelassen ist, der mit einer der registrierungspflichtigen Rechtsdienstleistungen vergleichbar ist, darf gemäß § 15 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) diese Dienstleistung auch in Deutschland gelegentlich und vorübergehend erbringen.
    Ob Rechtsdienstleistungen vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.

    zuständige Stelle

    Amtsgericht Hamburg

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Hamburg, Zentralverwaltung (Amtsgericht Hamburg, Zentralverwaltung)

    Aktuelles

    Amtsgericht Hamburg, Zentralverwaltung

    Beschreibung

    Amtsgericht Hamburg, Zentralverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Sievekingplatz 1

    20355 Hamburg

    U2 Messehallen, Busse 3/X35/112 Johannes-Brahms-Platz, Busse 3/X35 Sievekingplatz

    Öffnungszeiten

    Mo-Fr 9-12 Uhr

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung und darüber, dass Ausübung der Tätigkeit nicht untersagt ist 
    • Nachweis darüber, dass die Person oder Gesellschaft den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr rechtmäßig ausgeübt hat, wenn der Beruf dort nicht reglementiert ist,
    • Wenn der Beruf auf dem Gebiet der BRD ausgeübt wird: Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung, oder Angabe dazu, warum der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar ist; anderenfalls eine Erklärung darüber, dass der Beruf ausschließlich aus dem Niederlassungsstaat heraus ausgeübt wird

    Voraussetzungen

    • rechtmäßige Niederlassung zur Ausübung des Berufs am Gebiet der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz,
    • grundsätzlich eine vorhandene Berufshaftpflichtversicherung

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Klage vor dem Verwaltungsgericht 
    • Widerspruch

    Verfahrensablauf

    • Der Antrag auf Registrierung ist an die für den Ort der inländischen Hauptniederlassung zuständige Behörde zu richten. 
    • Hat eine Person im Inland keine Niederlassung, so kann sie den Antrag an jede nach § 19 RDG für die Durchführung dieses Gesetzes zuständige Behörde richten. Das Registrierungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 
    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. 
    • Sobald sämtliche Voraussetzungen erfüllt und sämtliche Nachweise erbracht sind, nimmt die zuständige Behörde die vorübergehende Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.
    • Sie erhalten einen Bescheid darüber, ob die Registrierung erfolgt ist.

    Fristen

    Keine.

    Bearbeitungsdauer

    Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bitte beachten Sie:
    Eine Rechtsberatung findet beim Nachlassgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
    Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Präsidialabteilung (AG) am 31.05.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Öffentliche Bekanntmachung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en