Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel Erteilung

    Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt beantragen

    Wertpapiere, die Sie an der Börse zum Handel am regulierten Markt platzieren wollen, müssen vorher zugelassen worden sein.

    Beschreibung

    Wenn Sie Wertpapiere im regulierten Markt an einer Börse handeln lassen wollen, benötigen Sie dafür eine Zulassung durch die Geschäftsführung der Börse. Es sei denn, die Wertpapiere sind bereits gesetzlich zugelassen.

    Ansprechpartner

    Finanzbehörde - Vermögens- und Beteiligungsmanagement - Abteilung 31 (Finanzbehörde - Vermögens- und Beteiligungsmanagement - Abteilung 31)

    Aktuelles

    Finanzbehörde - Vermögens- und Beteiligungsmanagement - Abteilung 31

    Beschreibung

    Finanzbehörde - Vermögens- und Beteiligungsmanagement - Abteilung 31

    Adresse

    Hausanschrift

    Gänsemarkt 36

    20354 Hamburg

    U2/Busse X3/4/5/19 Gänsemarkt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Billigungsbescheinigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beziehungsweise der zuständigen Behörden anderer Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
    • Kopie der Globalurkunde beziehungsweise Sammelurkunde für Wertpapiere
    • Satzung oder Gesellschaftsvertrag in der derzeit gültigen Fassung • beglaubigter Handelsregisterauszug nach neuestem Stand
    • Genehmigungsurkunden, wenn
      • die Gründung des Emittenten,
      • die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit oder
      • die Ausgabe der Wertpapiere einer staatlichen Genehmigung bedarf
    • Nachweise über die Rechtsgrundlage der Wertpapierausgabe
    • Jahresabschlüsse und die Lageberichte für die letzten 3 Geschäftsjahre, einschließlich der Bestätigungsvermerke der Abschlussprüfer

    Voraussetzungen

    • Als Unternehmen, welches ein Wertpapier emittieren will, müssen Sie den Antrag auf Zulassung bei der Börse stellen zusammen mit
      • einem Kreditinstitut,
      • einem Finanzdienstleistungsinstitut,
      • einem Wertpapierinstitut,
      • der Zweigstelle eines ausländischen Unternehmens in Deutschland, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, oder
      • der deutschen Zweigniederlassung eines CRR-Kreditinstituts mit Sitz in einem anderen Staat des EWR.
    • Als antragstellendes Unternehmen müssen Sie einen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gebilligten beziehungsweise einen notifizierten Prospekt vorlegen. Diesen müssen Sie vor der Einführung des Wertpapiers an der Börse veröffentlichen.
    • Ihr Unternehmen muss mindestens seit 3 Jahren bestehen und Sie haben für die 3 dem Antrag vorangegangenen Geschäftsjahre Jahresabschlüsse offengelegt.
    • Die Wertpapiere müssen – abhängig von ihrer Gattung – bestimmte Mindestbeträge hinsichtlich
      • voraussichtlichem Kurswert,
      • Eigenkapital,
      • Gesamtnennbetrag oder
      • Stückzahl aufweisen.
    • Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein.
    • Die Stückelung der Wertpapiere, insbesondere die kleinste Stückelung und die Anzahl der in dieser Stückelung ausgegebenen Wertpapiere, müssen den Bedürfnissen des Börsenhandels und des Publikums Rechnung tragen.
    • Zuzulassende Aktien müssen ausreichend gestreut sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 32 Absatz 1 Börsengesetz (BörsG)
    ( https://www.gesetze-im-internet.de/b_rsg_2007/__32.html )

    Börsenzulassungsverordnung
    ( https://www.gesetze-im-internet.de/b_rszulv/ )

    EU-Prospektverordnung 2017/1129
    ( https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32017R1129 )

    Kosten

    -

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Börsenaufsicht am 26.10.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Zulassung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en