Errichtung einer Börse Erlaubnis
Erlaubnis zur Errichtung einer Börse beantragen
Die Börsenaufsichtsbehörde kann Ihnen auf Antrag gestatten, eine Börse zu errichten.
Beschreibung
Die Börsenaufsichtsbehörde kann Ihnen auf Antrag gestatten, eine Börse zu errichten. Dafür müssen Sie unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen und diese belegen. Die Erlaubnis zur Errichtung einer Börse beschränkt sich auf das Bundesland, in dem Sie planen, die Börse zu betreiben. Die Regelungen des Börsengesetzes (BörsG) sind zu beachten.
zuständige Stelle
Finanzbehörde - Vermögens- und Beteiligungsmanagement (Amt 3)
Ansprechpartner
Finanzbehörde - Vermögens- und Beteiligungsmanagement (Amt 3) (Finanzbehörde - Vermögens- und Beteiligungsmanagement (Amt 3))
Aktuelles
Finanzbehörde - Vermögens- und Beteiligungsmanagement (Amt 3)
Beschreibung
Finanzbehörde - Vermögens- und Beteiligungsmanagement (Amt 3)
Adresse
Hausanschrift
U2/Busse X3/4/5/19 Gänsemarkt
Kontaktperson
Börsenaufsicht
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der nach § 5 Abs. 5 Börsengesetz zum Börsenbetrieb erforderlichen Mittel;
- Die Namen des/der Geschäftsleiters / Geschäftsleiterin des Trägers der Börse sowie Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung dieser Personen erforderlich sind;
- Einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Trägers der Börse hervorgehen, sowie das Regelwerk der Börse;
- Angaben über die Eigentümerstruktur des Trägers der Börse, insbesondere über die Inhaber bedeutender Beteiligungen im Sinne des § 6 Abs. 6 Börsengesetz und deren Beteiligungshöhe;
- Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Inhaber/in bedeutender Beteiligungen erforderlich sind. Ist die/der Inhaber/in einer bedeutenden Beteiligung eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, sind die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ihrer/ seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter/in oder persönlich haftenden Gesellschafter/in wesentlichen Tatsachen anzugeben.
Voraussetzungen
Den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen Sie schriftlich bei der Börsenaufsichtsbehörde. Die Anforderungen entnehmen Sie bitte dem Börsengesetz (BörsG).
Für die Prüfung Ihres Antrags kann die Börsenaufsichtsbörde ggf. weitere Angaben von Ihnen verlangen.
Für die Prüfung Ihres Antrags kann die Börsenaufsichtsbörde ggf. weitere Angaben von Ihnen verlangen.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 4 bis 6 des Börsengesetzes (BörsG)
( www.gesetze-im-internet.de/b_rsg_2007/index.html )
( www.gesetze-im-internet.de/b_rsg_2007/index.html )
Rechtsbehelf
Keine
Verfahrensablauf
- Sie reichen die erforderlichen Unterlagen bei der Börsenaufsichtsbehörde ein.
- Die zuständige Börsenaufsichtsbehörde ist die Behörde in dem Land, in dessen Gebiet die Börse ansässig sein soll.
- Die Börsenaufsichtsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Börsenzulassung vorliegen. Zusätzliche Angaben können, soweit diese erforderlich sind, verlangt werden.
- Die Erlaubnis oder die Ablehnung der Börsenaufsichtsbehörde erfolgt schriftlich per Post.
- Eine Erlaubnis erlischt, wenn die Börse nicht innerhalb eines Jahres ihren Betrieb aufnimmt.
- Eine Erlaubnis kann die Börsenaufsichtsbehörde nachträglich mit Auflagen versehen oder auch aufheben (§ 4 Abs. 5 BörsG).
Fristen
Nach Erteilung der Erlaubnis haben Sie ein Jahr Zeit, die Börse zu errichten, sonst erlischt die Erlaubnis.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit der Börsenaufsichtsbehörde ist abhängig von Art und Umfang des gestellten Antrags.
Kosten
- fixe Kosten
- Kostenrahmen (Spanne)
Hinweise (Besonderheiten)
Die Pflichten des Börsenträgers ergeben sich aus § 5 Börsengesetz.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Börsenaufsicht am 24.10.2022
Stichwörter
Beantragung