Zulassung Anlage oder Betrieb für den gewerblichen Umgang mit tierischen Nebenprodukten Erteilung

    Zulassung einer Anlage oder eines Betriebs für tierische Nebenprodukte beantragen

    Für bestimmte Tätigkeiten beim Umgang mit tierischen Nebenprodukten benötigen Unternehmen eine Zulassung.

    Beschreibung

    Alle vom Tier stammenden Reststoffe, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet oder bestimmt sind, sind tierische Nebenprodukte. Diese sollen so verwertet und sicher entsorgt werden, dass weder die Gesundheit von Menschen und Tieren, noch die Umwelt gefährdet werden. Dazu werden die tierischen Nebenprodukte nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier in drei Risikokategorien eingeteilt, die unterschiedlich zu verarbeiten bzw. zu entsorgen sind (Artikel 7-10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009).
    Für bestimmte Tätigkeiten beim Umgang mit tierischen Nebenprodukten existiert eine Zulassungspflicht. Wenn Sie eine der folgenden Tätigkeiten ausüben möchten, benötigen Sie zuvor eine Zulassung der zuständigen Behörde:
    • Verarbeitung tierischer Nebenprodukte durch Drucksterilisation, durch Verarbeitungsmethoden gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b VO (EG) 1069/2009 oder zugelassene alternative Methoden gemäß Artikel 20 VO (EG) 1069/2009
    • Beseitigung als Abfall durch Verbrennung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, außer bezogen auf Anlagen oder Betriebe, die über eine Betriebsgenehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG verfügen
    • Beseitigung oder Verwertung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, wenn sie Abfall sind, durch Mitverbrennung, außer bezogen auf Anlagen oder Betriebe, die über eine Betriebsgenehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG verfügen
    • Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff
    • Herstellung von Heimtierfutter
    • Herstellung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel
    • Umwandlung tierischer Nebenprodukte und/oder Folgeprodukte zu Biogas oder Kompost (Biogasanlage und Kompostieranlagen)
    • Behandlung tierischer Nebenprodukte nach ihrer Sammlung, in Form von Tätigkeiten wie Sortieren, Zerlegen, Kühlen, Einfrieren, Salzen, Entfernen von Häuten und Fellen oder von spezifiziertem Risikomaterial
    • Lagerung von Folgeprodukten

    zuständige Stelle

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

    Ansprechpartner

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Veterinärwesen (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Veterinärwesen)

    Aktuelles

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Veterinärwesen

    Beschreibung

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Veterinärwesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Billstraße 80a

    20539 Hamburg

    S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Ausweisdokuments
    • Lageplan der Anlage/des Betriebes
      • Im Falle von Biogasanlagen und Kompostieranlagen muss bei Einsatz von Fremdgülle die ausreichende Trennung von Tierbestand und Anlage hervorgehen)
    • Grundrissplan des Gebäudes/der Gebäude (für Biogas- und Kompostieranlagen wird nur ein Lageplan benötigt)
    • Ungezieferbekämpfungsplan
    • HACCP-Konzept (Heimtierfutterbetriebe oder Behandlung/Lagerung mehrerer Kategorien tierischer Nebenprodukte/Folgeprodukte)
    • Betriebsbeschreibung

    Voraussetzungen

    Die Anlagen müssen die jeweils entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie die jeweiligen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllen. Weiterhin müssen die Anlagen den in Teil 4 der Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung - TierNebV) benannten Anforderungen an die Verarbeitung, Behandlung und Entsorgung tierischer Nebenprodukte entsprechen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch 
    • Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Sie reichen den Antrag auf Zulassung inkl. aller notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde ein
    • Nach Antragstellung und Vorprüfung erfolgt eine Ortsbesichtigung zur Überprüfung, ob die im jeweiligen Einzelfall relevanten Anforderungen erfüllt sind.
    • Bei der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen eines Betriebs kann die zuständige Behörde tierärztliche Sachverständige hinzuzuziehen. Die Zuziehung weiterer, nicht-tierärztlicher Sachverständiger ist möglich.
    • Das Verwaltungsverfahren wird durch Erlass eines Zulassungsbescheides abgeschlossen.
    • Mit der Zulassung erhält der Betrieb eine individuelle, veröffentlichte Zulassungsnummer für TNP (Tierische Nebenprodukte)-Betriebe, die ihn auch in den Handelspapieren und verpflichtenden Aufzeichnungen im Handelsverkehr identifiziert.

    Fristen

    Der Antrag auf Zulassung muss vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. 

    Bearbeitungsdauer

    Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsfrist.
     

    Kosten

    variabel

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BJV V Veterinärwesen

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Zulassung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en