Außer Kraft - Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von ALG II

    Nachweise für Leistungen aus der Förderung von bedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zur Teilnahme an Bildungsangeboten

    Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, können grundsätzlich Leistungen des Bildungspakets erhalten.

    Beschreibung

    Für Eltern, die auf Unterstützungsleistungen angewiesen sind, ist es oft nicht leicht, ihren Kindern die gleichen Möglichkeiten in der Freizeit oder in der Schule zu bieten wie Kindern aus Familien mit höheren Einkommen. Doch haben auch bedürftige Kinder und Jugendliche einen Anspruch darauf, bei Tagesausflügen und dem gemeinsamen Mittagessen in Schule und Kita, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen mitmachen zu dürfen. Hier helfen die Bildungs- und Teilhabeleistungen des sogenannten Bildungspakets. Vom Bildungspaket können bis zu 2,5 Millionen Kinder und Jugendliche profitieren.

    Die Förderung betrifft folgende Bereiche:
     
    Bis maximal zum 18. Lebensjahr:

    • Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, zum Beispiel im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich bis zu 15,00 EUR gefördert.

    Bis maximal zum 25. Lebensjahr:

    • Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird mit 156,00 EUR jährlich (104,00 EUR für das erste, 52,00 EUR für das zweite Schulhalbjahr) gefördert.
    • Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
    • Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
    • Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
    • Zuschüsse für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden gezahlt. Der Eigenanteil beträgt 1,00 EUR pro Tag.
    • Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen (Eigenanteil, soweit die Fahrkarte auch außerhalb der Schülerbeförderung einsetzbar ist).

    zuständige Stelle

    Jobcenter team.arbeit.hamburg

    Ansprechpartner

    Jobcenter team.arbeit.hamburg (Jobcenter team.arbeit.hamburg)

    Aktuelles

    Jobcenter team.arbeit.hamburg

    Beschreibung

    Jobcenter team.arbeit.hamburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Regensburger Straße 104

    90478 Nürnberg

    Öffnungszeiten

    Mo, Di, Do, Fr 7:45-12:15 Uhr, außerdem nach vorheriger tel. Vereinbarung, Do zusätzlich nur für Berufstätige 15-17 Uhr

    Weitere Informationen

    Ihren Ansprechpartner finden Sie hier:
    https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/ansprechpartner

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • gegebenenfalls Angabe der Kindergeldnummer
    • Nachweis der Bedürftigkeit, zum Beispiel durch Bescheid über:
      • Kinderzuschlag
      • Wohngeld
      • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    • gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise
    • soweit erforderlich Bescheinigungen der Schule

    Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.

    Voraussetzungen

    • Antragsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis 25 Jahren,
      • die ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken können und die deshalb einen Anspruch haben auf 
        • Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder 
        • Sozialhilfe
        • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 
      • oder deren Familien folgende Leistungen beziehen:
        • Kinderzuschlag oder
        • Wohngeld
    • Altersobergrenze für Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit: 18 Jahre

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 28 ff Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__28.html
    § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
    https://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/__6b.html
    §§ 34 f. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__34.html
    §§ 2 und 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
    https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/__2.html
     

    Verfahrensablauf

    Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie auf Antrag.

    • Erkundigen Sie sich möglichst vorab bei der zuständigen Stelle, wie Sie Leistungen aus dem Bildungspaket am einfachsten beantragen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen auf Wunsch auch bei der Antragstellung.
    • Füllen Sie die benötigten Vordrucke aus, unterschreiben Sie den Antrag und stellen Sie die notwendigen Nachweise zusammen. 
      • Hinweis: Wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen, werden die Leistungen für Bildung und Teilhabe zusammen mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld II beantragt. Dies gilt auch für solche Leistungen, die der Lernförderung Ihres Kindes dienen.
    • Senden Sie die vollständigen Antragsunterlagen mit der Post an die zuständige Stelle oder geben Sie diese persönlich dort ab.
    • Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und welche Angebote Ihr Kind wahrnehmen kann.

    Hinweis:

    Die Umsetzung des Bildungspakets wird vor Ort in den Kreisen und kreisfreien Städten organisiert und kann gegebenenfalls von den dargestellten Verfahren abweichen. Grundsätzlich gilt jedoch: Wer Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bekommt, wendet sich für Leistungen aus dem Bildungspaket in der Regel an das Jobcenter. Gleiches gilt für Fälle der sogenannten Bedarfsauslösung. Auch im Jobcenter wird das Bildungspaket von den Kreisen und kreisfreien Städten umgesetzt. Dort erhalten Sie zudem Informationen, falls das Bildungspaket außerhalb des Jobcenters verwaltet wird. Für Familien, die Sozialhilfe, Wohngeld, den Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sind die Jobcenter nicht zuständig. Die Kreise oder kreisfreien Städte (erreichbar zum Beispiel im Rathaus, im Bürgeramt oder in der Kreisverwaltung) nennen Ihnen den richtigen Ansprechpartner.

    Fristen

    Typ: Geltungsdauer
    Dauer: 12 Monate
     

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Klassenfahrt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en