Anzeige Landpachtvertragsabschluss Entgegennahme
Genehmigungsbehörde nach dem Landpachtverkehrsgesetz
Sie möchten als Verpächter den Abschluss eines Landpachtvertrags durch Vorlage oder im Falle eines mündlichen Vertragsabschlusses durch inhaltliche Mitteilung des Landpachtvertrags der zuständigen Behörde anzeigen?
Beschreibung
Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen Landpachtverträge nach § 585 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Der Verpächter hat unbeschadet der Vorschriften des § 3 den Abschluss eines Landpachtvertrags durch Vorlage oder im Falle eines mündlichen Vertragsabschlusses durch inhaltliche Mitteilung des Landpachtvertrags der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gleiche gilt für vereinbarte Änderungen der in einem anzeigepflichtigen Landpachtvertrag enthaltenen Bestimmungen über die Pachtsache, die Pachtdauer und die Vertragsleistungen, sofern die Änderung nicht im Wege des Vergleichs vor einem Gericht oder vor einer berufsständischen Pachtschlichtungsstelle getroffen worden ist. Zur Anzeige nach Satz 1 und 2 ist auch der Pächter berechtigt.
Der Verpächter hat unbeschadet der Vorschriften des § 3 den Abschluss eines Landpachtvertrags durch Vorlage oder im Falle eines mündlichen Vertragsabschlusses durch inhaltliche Mitteilung des Landpachtvertrags der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gleiche gilt für vereinbarte Änderungen der in einem anzeigepflichtigen Landpachtvertrag enthaltenen Bestimmungen über die Pachtsache, die Pachtdauer und die Vertragsleistungen, sofern die Änderung nicht im Wege des Vergleichs vor einem Gericht oder vor einer berufsständischen Pachtschlichtungsstelle getroffen worden ist. Zur Anzeige nach Satz 1 und 2 ist auch der Pächter berechtigt.
zuständige Stelle
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Ansprechpartner
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Agrarwirtschaft (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Agrarwirtschaft)
Aktuelles
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Agrarwirtschaft
Beschreibung
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Agrarwirtschaft
Adresse
Hausanschrift
S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark
Kontaktperson
DL Genehmigungsbehörde - Grundstücksverkehrsgesetz
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 40 42840-1883
Internet
erforderliche Unterlagen
formloses Anschreiben und falls vorhanden ein Vertragsexemplar, sonst eigenhändige Sachverhaltsbeschreibung
Voraussetzungen
Eine Vereinbarung oder unterzeichnetes Vertragsexemplar liegt bereits vor.
Rechtsgrundlage(n)
§ 3 Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG)
Rechtsbehelf
Gegen Bescheide der Behörde kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Antrag auf Entscheidung durch das zuständige Amtsgericht gestellt werden. Der Antrag kann bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg oder dem entsprechenden Amtsgericht eingereicht werden.
Verfahrensablauf
Die Anzeige ist per Post oder per E-Mail (PDF-Datei) möglich.
Fristen
Der Abschluss eines Landpachtvertrags (oder Vertragsänderung) sind binnen eines Monats nach der Vereinbarung anzuzeigen.
Bearbeitungsdauer
bis zu einem Monat
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Zur Anzeige nach § 3 Satz 1 und 2 ist auch der Pächter berechtigt.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch FM Landwirtschaft am 08.02.2023
Stichwörter
Land- und forstwirtschaftliches Grundstück