Anzeige Landpachtvertragsabschluss Entgegennahme

    Genehmigungsbehörde nach dem Landpachtverkehrsgesetz

    Sie möchten als Verpächter den Abschluss eines Landpachtvertrags durch Vorlage oder im Falle eines mündlichen Vertragsabschlusses durch inhaltliche Mitteilung des Landpachtvertrags der zuständigen Behörde anzeigen?

    Beschreibung

    Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen Landpachtverträge nach § 585 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
    Der Verpächter hat unbeschadet der Vorschriften des § 3 den Abschluss eines Landpachtvertrags durch Vorlage oder im Falle eines mündlichen Vertragsabschlusses durch inhaltliche Mitteilung des Landpachtvertrags der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gleiche gilt für vereinbarte Änderungen der in einem anzeigepflichtigen Landpachtvertrag enthaltenen Bestimmungen über die Pachtsache, die Pachtdauer und die Vertragsleistungen, sofern die Änderung nicht im Wege des Vergleichs vor einem Gericht oder vor einer berufsständischen Pachtschlichtungsstelle getroffen worden ist. Zur Anzeige nach Satz 1 und 2 ist auch der Pächter berechtigt.

    zuständige Stelle

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

    Ansprechpartner

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Agrarwirtschaft (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Agrarwirtschaft)

    Aktuelles

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Agrarwirtschaft

    Beschreibung

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Agrarwirtschaft

    Adresse

    Hausanschrift

    Neuenfelder Straße 19

    21109 Hamburg

    S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    formloses Anschreiben und falls vorhanden ein Vertragsexemplar, sonst eigenhändige Sachverhaltsbeschreibung

    Voraussetzungen

    Eine Vereinbarung oder unterzeichnetes Vertragsexemplar liegt bereits vor.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 3 Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG)

    Rechtsbehelf

    Gegen Bescheide der Behörde kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Antrag auf Entscheidung durch das zuständige Amtsgericht gestellt werden. Der Antrag kann bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg oder dem entsprechenden Amtsgericht eingereicht werden.

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige ist per Post oder per E-Mail (PDF-Datei) möglich.

    Fristen

    Der Abschluss eines Landpachtvertrags (oder Vertragsänderung) sind binnen eines Monats nach der Vereinbarung anzuzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    bis zu einem Monat

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Zur Anzeige nach § 3 Satz 1 und 2 ist auch der Pächter berechtigt.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch FM Landwirtschaft am 08.02.2023

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Land- und forstwirtschaftliches Grundstück

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en