Elterliche Sorge Anordnung bei Gefährdung des Kindeswohls
Maßnahmen des Gerichts bei Kindeswohlgefährdung
Das Familiengericht kann bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung verschiedene Maßnahmen anordnen, um das Kind zu schützen. Das kann so weit gehen, dass den Eltern das Sorgerecht oder Teile davon entzogen werden.
Beschreibung
Das Familiengericht kann Anordnungen treffen und in das Sorgerecht eingreifen, wenn das körperliche, seelische oder geistige Wohl eines Kindes gefährdet wird und die sorgeberechtigten Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, dieser Kindeswohlgefährdung Einhalt zu gebieten.
Das Verfahren kann auf Antrag eines Elternteils in Gang gesetzt werden oder von Amts wegen auf Anregung des Jugendamts oder bei sonstiger Kenntnis des Gerichts, wenn ein begründeter Verdacht auf die Gefährdung des Kindes vorliegt.
Im Falle eines Eingriffs in das Sorgerecht dürfen immer nur diejenigen Bereiche der elterlichen Sorge entzogen werden, deren Entzug notwendig ist, um die Gefahr für das Kind abzuwenden.
Werden Teile des Sorgerechtes entzogen, wird für die Bereiche eine Pflegerin bzw. ein Pfleger eingesetzt. Wird das Sorgerecht insgesamt entzogen, erhält das Kind einen Vormund.
In den Fällen in denen schnelle Entscheidungen getroffen werden müssen, können auch ein Eilverfahren, etwa zur Herausgabe des Kindes und Ausschluss des Umgangs angezeigt sein.
Das Verfahren kann auf Antrag eines Elternteils in Gang gesetzt werden oder von Amts wegen auf Anregung des Jugendamts oder bei sonstiger Kenntnis des Gerichts, wenn ein begründeter Verdacht auf die Gefährdung des Kindes vorliegt.
Im Falle eines Eingriffs in das Sorgerecht dürfen immer nur diejenigen Bereiche der elterlichen Sorge entzogen werden, deren Entzug notwendig ist, um die Gefahr für das Kind abzuwenden.
Werden Teile des Sorgerechtes entzogen, wird für die Bereiche eine Pflegerin bzw. ein Pfleger eingesetzt. Wird das Sorgerecht insgesamt entzogen, erhält das Kind einen Vormund.
In den Fällen in denen schnelle Entscheidungen getroffen werden müssen, können auch ein Eilverfahren, etwa zur Herausgabe des Kindes und Ausschluss des Umgangs angezeigt sein.
zuständige Stelle
Amtsgericht Hamburg
Zuständigkeit
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service
Ansprechpartner
Amtsgericht Hamburg-Altona (Amtsgericht Hamburg-Altona)
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S1/S2/S3/RE6/RB71 Altona, Busse 1/2/15/16/20/25/111/112/113/115/150/183/250/288 Bf. Altona, 2/15/111/112/113 Rathaus Altona
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S2/RE1/Busse Bergedorf
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U1 Lohmühlenstraße/Metro-Linie 16 Lohmühlenstraße
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U2 Messehallen, Busse 3/X35/112 Johannes-Brahms-Platz, Busse 3/X35 Sievekingplatz
erforderliche Unterlagen
Das Familiengericht entscheidet in Ausübung des sogenannten Amtsermittlungsgrundsatzes, welche Unterlagen benötigt werden.
Voraussetzungen
- Das Familiengericht kann immer dann Maßnahmen treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden und dieser Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Diese Maßnahmen können bis zur Entziehung der Personensorge reichen.
- Hierbei muss es sich um eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr handeln, dass sich voraussagen lässt, dass bei unveränderter Weiterentwicklung der Verhältnisse bei dem Kind mit ziemlicher Sicherheit eine erhebliche Schädigung eintritt.
- Wegen des elterlichen Erziehungsvorrangs muss das Kindeswohl für einen Entzug des Sorgerechts nachhaltig und schwerwiegend gefährdet sein.
- Das Verfahren wird vom zuständigen Familiengericht von Amts wegen eingeleitet, insbesondere aufgrund von Anregungen durch das Jugendamt, das wiederum beispielsweise aufgrund von Meldungen von Nachbarn, Erziehern, Lehrern oder Verwandten tätig wird.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Beschwerde
Verfahrensablauf
- Das Verfahren wird vom Familiengericht von Amts wegen eingeleitet, insbesondere aufgrund von Anregungen durch das Jugendamt, das wiederum beispielsweise aufgrund von Meldungen von Nachbarn, Erziehern, Lehrern oder Verwandten tätig wird. Das Familiengericht wird den Sachverhalt ermitteln und hierzu unter anderem die Beteiligten anhören und gegebenenfalls weitere Ermittlungen, wie etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens, anstellen.
- Das Gericht setzt in der Regel einen sogenannten Verfahrensbeistand ein. Damit ist sichergestellt, dass während des Verfahrens die Bedürfnisse des Kindes gesichert werden und dieses nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens wird.
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
Der Beschleunigungsgrundsatz sieht vor, dass in der Regel spätestens 4 Wochen nach Verfahrensbeginn ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattfindet. Die Verfahrensdauer hängt dann von den weiteren Maßnahmen und Ermittlungen ab. In Eilfällen können auch sehr schnell einstweilige Anordnungen ergehen, soweit dies erforderlich ist.
Kosten
- Gerichtsgebühren
- gegebenenfalls Anwaltsgebühren, Kosten eines Verfahrensbeistands, Kosten eines Sachverständigen
- Über die Kostentragung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.
- Bei Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Wiese, Birgit am 20.09.2024
Stichwörter
Kind misshandelt