Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde Registrierung von Personen die Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz sind

    Registrierung aufgrund besonderer Sachkunde von Personen die Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz sind

    Wenn Sie Erlaubnisinhaber oder Erlaubnisinhaberin nach dem Rechtsberatungsgesetz sind, müssen Sie sich im Rechtsdienstleistungsregister registrieren.

    Beschreibung

    Erlaubnisinhaber und Erlaubnisinhaberinnen nach Rechtsberatungsgesetz (sog. Alterlaubnisinhaber) können sich für die drei Bereiche Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht registrieren lassen. Erlaubnisinhaber:innen, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes geregelten Befugnisse hinausgehen, werden gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber:innen registriert (registrierte Erlaubnisinhaber:innen) und entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen. Sie dürfen unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre Registrierung erstreckt.
    Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Steuerrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes dürfen sie nur erbringen, soweit ihre Registrierung diese Gebiete ausdrücklich umfasst.

    zuständige Stelle

    Amtsgericht Hamburg

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Hamburg (Amtsgericht Hamburg)

    Aktuelles

    Amtsgericht Hamburg

    Beschreibung

    Amtsgericht Hamburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Sievekingplatz 1

    20355 Hamburg

    U2 Messehallen, Busse 3/X35/112 Johannes-Brahms-Platz, Busse 3/X35 Sievekingplatz

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Original der Erlaubnisurkunde/n mit etwaigen Ergänzungen
    • Ggf. ergänzender Sachkundenachweis zum Nachweis der 
    • von der bisherigen Erlaubnis nicht erfassten Teilbereiche. 
    • Der ergänzende Sachkundenachweis wird vorgelegt
    • eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall
    Im Falle von juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit: Die o.g. Nachweise müssen für jede qualifizierte Person gesondert beigebracht werden.

    Voraussetzungen

    • eine Berufshaftpflichtversicherung

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Klage vor dem Verwaltungsgericht 
    • Widerspruch

    Verfahrensablauf

    • Sie beantragen die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister und reichen den Antrag zusammen mit den weiteren Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. 
    • Sobald sämtliche Voraussetzungen erfüllt und sämtliche Nachweise erbracht sind, nimmt die zuständige Behörde die Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.
    • Sie erhalten einen Bescheid darüber, ob die Registrierung erfolgt ist.

    Fristen

    Die Ausübung einer Tätigkeit nach dem RDG darf grundsätzlich erst nach Registrierung erfolgen. Antragsfristen zur Registrierung bestehen nicht.

    Bearbeitungsdauer

    Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise: 

    Untersagung:
    Personen oder Vereinigungen nach §§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 RDG kann die Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre dann untersagt werden, wenn dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtssuchenden erbracht werden.

    Rechtsdienstleistungsregister und öffentliche Bekanntmachung:
    Gemäß § 16 RDG wird ein länderübergreifendes Rechtsdienstleistungsregister eingerichtet. Dieses dient der unentgeltlichen Information der Rechtssuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und weiterer öffentlicher Stellen.
     
    Im Rechtsdienstleistungsregister werden Personen, denen Rechtsdienstleistungen in einem oder mehreren der in § 10 Abs. 1 RDG genannten Bereiche oder Teilbereiche (Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht) erlaubt sind, und Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 RDG bestandskräftig untersagt wurde, öffentlich bekanntgemacht. 

    Die öffentliche Bekanntmachung nach § 16 Abs. 3 S. 1 RDG erfolgt mehrmals täglich durch eine zentrale Veröffentlichung aller Registrierungsbehörden auf diesen Seiten. Eine Löschung der öffentlich bekanntgemachten Daten erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 RDG.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Registrierung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en