Sachverständige für Gegenproben Zulassung
Zulassung beantragen als Sachverständige Person für Gegenproben in der Lebensmittelsicherheit
Wenn Sie Gegenproben oder Zweitproben für Unternehmen zur Überprüfung der Lebensmittelsicherheit untersuchen möchten, benötigen Sie eine Zulassung der zuständigen Behörde.
Beschreibung
Als private sachverständige Person benötigen Sie für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben eine Zulassung der zuständigen Behörde.
zuständige Stelle
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Referatsgruppe Lebensmittelsicherheit und KCanG (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Referatsgruppe Lebensmittelsicherheit und KCanG)
Aktuelles
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Referatsgruppe Lebensmittelsicherheit und KCanG
Beschreibung
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Referatsgruppe Lebensmittelsicherheit und KCanG
Adresse
Hausanschrift
S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort
Kontaktperson
Lebensmittelüberwachung Hamburg (BJV)
Hausanschrift
erforderliche Unterlagen
Alle Unterlagen, ausgenommen Ausbildung- und Befähigungsnachweise, dürfen nicht älter als drei Monate sein.
- Prüflaboratorien nach § 5 GPV (Akkreditierung nach Art. 37 Abs. 4 lit. e) i. V. m. Abs. 5 VO (EU) 2017/625Erklärung über Beschäftigungsverhältnis
- Verpflichtungserklärung
- Unterlagen zur beruflichen Qualifikation staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker oder Veterinär
- anderer Hochschulabschluss, nämlich:
- Belege der einschlägigen Fachkenntnis
- Fachgespräch
- Erklärung Persönliche Zuverlässigkeit/Unparteilichkeit/Unabhängigkeit für die Tätigkeitsausübung
- Führungszeugnis nach § 30 BZRG
- Erklärung, Straf- und staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für eine Zulassung sind in der Gegenproben-Verordnung und in der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung beschrieben:
Als Gegenprobensachverständige dürfen nur zugelassen werden:
Voraussetzungen:
Als Gegenprobensachverständige dürfen nur zugelassen werden:
- Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker mit Staatsexamen zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker,
- approbierte Tierärztinnen und Tierärzte mit einer Befähigung als Fachtierarzt im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet (beantragtes Untersuchungsgebiet) oder als Fachtierarzt für öffentliches Veterinärwesen oder
- Personen mit naturwissenschaftlichen Universitätsabschlüssen, wenn sie durch geeignete Unterlagen einschlägige Fach- und Rechtskenntnisse nachweisen. Die zuständige Behörde kann sich die Unterlagen erläutern lassen.
Voraussetzungen:
- eine zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung in dem beantragten Untersuchungsgebiet unter Berücksichtigung der in Anlage 1 genannten Anforderungen nachweisen,
- über ein Prüflaboratorium nach § 5 verfügen, das eine für das beantragte Untersuchungsgebiet entsprechende Akkreditierung aufweist.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
- Reichen Sie den Antrag vollständig und unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen und Nachweise bei der zuständigen Behörde ein.
- Der Antrag wird geprüft, fehlende Unterlagen erden gegebenenfalls einmalig nachgefordert.
- Über den Antrag wird durch Bescheid entschieden.
Fristen
Für die Antragstellung gibt es keine Frist. Änderungen, die die Zulassung oder die eingangs genannte Anzeige betreffen, müssen der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.
Bearbeitungsdauer
Keine
Kosten
Die Erteilung der Zulassung als Gegenprobensachverständiger ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Verwaltungskostenordnung in Verbindung mit dem dazu ergangenen Verwaltungskostenverzeichnis.
Für die Zulassung von privaten Gegenprobensachverständigen fallen Gebühren gemäß Tarif-Nr. 1.1.6 der Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz (GebOöV) an. Die Gebühren werden aufwandsbezogen erhoben.
Für die Zulassung von privaten Gegenprobensachverständigen fallen Gebühren gemäß Tarif-Nr. 1.1.6 der Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz (GebOöV) an. Die Gebühren werden aufwandsbezogen erhoben.
Hinweise (Besonderheiten)
Im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung werden regelmäßig Stichproben von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen zur Überprüfung der Verkehrsfähigkeit entnommen.
Die Wirtschaftsbeteiligten können die Proben auf eigene Kosten von privaten Sachverständigen (Gegenprobensachverständigen) untersuchen lassen, um so Beanstandungen der Überwachungsbehörden zu entkräften und nachweisen zu können, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind.
Zur Untersuchung der in § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und § 42 Abs. 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes genannten Gegen- oder Zweitproben (ausgenommen Futtermittel) sind nur solche privaten Sachverständige befugt, die für diese Tätigkeit durch die zuständige Behörden des Bundeslandes, in dem sie ihren Hauptsitz haben, zugelassen sind. Personen aus einem anderen Staat, die in Deutschland den Beruf des Gegenprobensachverständigen vorübergehend und gelegentlich im Rahmen der Dienstleistungserbringung ausüben wollen, müssen der zuständigen Behörde die Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger vor dem erstmaligen Tätigwerden schriftlich anzeigen und der Anzeige bestimmte Unterlagen beifügen.
Die Wirtschaftsbeteiligten können die Proben auf eigene Kosten von privaten Sachverständigen (Gegenprobensachverständigen) untersuchen lassen, um so Beanstandungen der Überwachungsbehörden zu entkräften und nachweisen zu können, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind.
Zur Untersuchung der in § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und § 42 Abs. 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes genannten Gegen- oder Zweitproben (ausgenommen Futtermittel) sind nur solche privaten Sachverständige befugt, die für diese Tätigkeit durch die zuständige Behörden des Bundeslandes, in dem sie ihren Hauptsitz haben, zugelassen sind. Personen aus einem anderen Staat, die in Deutschland den Beruf des Gegenprobensachverständigen vorübergehend und gelegentlich im Rahmen der Dienstleistungserbringung ausüben wollen, müssen der zuständigen Behörde die Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger vor dem erstmaligen Tätigwerden schriftlich anzeigen und der Anzeige bestimmte Unterlagen beifügen.
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Lebensmittelüberwachung Hamburg (BJV) am 03.01.2023
Stichwörter
Gegenproben