Prostitutionsfahrzeug Bereitstellung Entgegennahme

    Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs anzeigen

    Sie möchten ein Prostitutionsfahrzeug auf- bzw. bereitstellen? Dann müssen Sie dies zusätzlich zu Ihrer bestehenden Erlaubnis nach § 12 ProstSchG der zuständigen Behörde anzeigen.

    Beschreibung

    Soll ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat im örtlichen Zuständigkeitsbereich genutzt werden, muss dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der Aufstellung angezeigt werden. Als Prostitutionsfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden. Der Betriebsort und die Betriebszeiten des Prostitutionsfahrzeugs dürfen den Anforderungen zum Schutz der im Prostitutionsfahrzeug tätigen Personen, die sexuelle Dienstleistungen anbieten, sowie der Kunden und Kundinnen, zum Schutz der Jugend und der Anwohner und Anwohnerinnen sowie der Anlieger und Anliegerinnen und der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Sollte der Schutz nicht gewährleistet sein, kann die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs durch die zuständige Behörde untersagt werden. Beachten Sie, dass zum Aufstellen eines Prostitutionsfahrzeuges zudem eine Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) erforderlich ist.

    zuständige Stelle

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Ansprechpartner

    Sozialbehörde - AI 25 - Prostituiertenschutz (Sozialbehörde - AI 25 - Prostituiertenschutz)

    Aktuelles

    Sozialbehörde - AI 25 - Prostituiertenschutz

    Beschreibung

    Sozialbehörde - AI 25 - Prostituiertenschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Große Reichenstraße 14

    20457 Hamburg

    Busse 4/6 Brandstwiete, U1 Meßberg

    Öffnungszeiten

    Anmeldungs- und Beratungsgespräche sind derzeit nur mit Termin möglich. Die Terminvergabe erfolgt ausschließlich telefonisch.

    Internet

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Vorname und Nachname des Fahrzeughalters
    • Vollständiger Name des Betreibers des Prostitutionsfahrzeuges
    • Kraftfahrzeugs- oder Schiffskennzeichen
    • Kopie der Erlaubnis zur Bereitstellung des Prostitutionsfahrzeugs
    • Kopien der Anmelde- bzw. Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die im Prostitutionsfahrzeug tätig werden
    • Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen

    Voraussetzungen

    Wenn Sie die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges anzeigen möchten, müssen Sie eine gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs vorweisen und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zudem muss das angezeigte Fahrzeug die Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge gemäß § 19 ProstSchG erfüllen und die Aufstellung darf den Versagungsgründen gem. § 14 Abs. 2 nicht entgegenstehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 21 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) https://www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__21.html i.V.m. § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) https://www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__12.html

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Sie reichen die Anzeige und alle Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein. Gegebenfalls werden weitere Unterlagen nachgefordert. Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen. Sollten Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, kann die zuständige Stelle das Aufstellen des Prostitutionsfahrzeuges untersagen.

    Fristen

    Die Aufstellung des Fahrzeugs muss der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor Nutzung des Fahrzeugs angezeigt werden. Ohne eine zugrunde liegende Erlaubnis nach § 12 ProstSchG kann die Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nicht bearbeitet werden.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Es handelt sich um eine Rahmengebühr nach der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz, hinzu kommen Zustellungsauslagen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch PROBEA am 29.02.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en