Niederlassungen von Hochschulen Anerkennung
Anzeige der Niederlassung einer Hochschule mit Sitz in Deutschland oder der EU
Anzeige der Niederlassung einer Hochschule mit Sitz in einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union
Beschreibung
Sofern in Hamburg eine Niederlassung einer Hochschule mit Sitz in einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union errichtet werden soll, ist dies der zuständigen Behörde mindestens drei Monate im Voraus anzuzeigen.
zuständige Stelle
Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Ansprechpartner
Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke (Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke)
Aktuelles
Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Beschreibung
Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Adresse
Hausanschrift
U3/Busse X22/261 Hamburger Straße
erforderliche Unterlagen
Auskunft über erforderliche Unterlagen über den oben genannten Kontakt ("Voraussetzungen").
Voraussetzungen
Wenn Sie weitergehende Informationen zu den Voraussetzungen, dem Verfahrensablauf und den erforderlichen Unterlagen erhalten möchten, wenden Sie sich bitte an das Postfach: hochschulen_zwei@bwfgb.hamburg.de
Rechtsgrundlage(n)
§ 117a I Hamburgisches Hochschulgesetz (HmHG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-HSchulGHAV28P117a
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-HSchulGHAV28P117a
Rechtsbehelf
Keine.
Fristen
Mindestens drei Monate vor Aufnahme, Einstellung oder wesentlicher Änderung des Studienbetriebes.
Bearbeitungsdauer
Maximal drei Monate
Kosten
Gebühr kostenfrei
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hochschulen_Zwei am 01.12.2022
Stichwörter
EU