Beschwerde über landesunmittelbare Sozialversicherungsträger Einleitung
Beschwerde über gesetzliche Sozialversicherung einreichen
Sollten Sie Beschwerde über gesetzliche Sozialversicherungsträger bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einlegen, wird sie das Verhalten des Versicherungsträgers im Rahmen der Rechtsaufsicht auf potenzielle Rechtsverletzungen hin untersuchen und auf deren Behebung hinwirken.
Beschreibung
Mit einer Beschwerde können Sie potentielle Rechtsverletzungen seitens des gesetzlichen Sozialversicherungsträgers bei der zuständigen Aufsichtsbehörde prüfen lassen. Die Aufsichtsbehörde ist rechtlich befugt, alle erforderlichen Unterlagen vom gesetzlichen Sozialversicherungsträger anzufordern und auf Rechtsverletzungen hin zu untersuchen. Sollte dabei ein Rechtsverstoß festgestellt werden, muss dieser durch den gesetzlichen Sozialversicherungsträger behoben werden. Über das Ergebnis der Prüfung erhalten Sie ein Schreiben der Aufsichtsbehörde.
zuständige Stelle
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Ansprechpartner
Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe (Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe)
Aktuelles
Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe
Beschreibung
Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe
Adresse
Hausanschrift
S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort
Kontaktperson
Sozialbehörde G Sozialversicherung
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 40 428 63-00
erforderliche Unterlagen
Keine. Eine schriftliche Schilderung des Sachverhalts ist jedoch sinnvoll.
Voraussetzungen
Keine
Rechtsgrundlage(n)
§87 Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (SGB IV)
www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__87.html
§88 Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (SGB IV)
www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__88.html
§89 Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (SGB IV)
www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__89.html
§90 Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (SGB IV)
www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__90.html
§90a Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (SGB IV)
www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__90a.html
www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__87.html
§88 Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (SGB IV)
www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__88.html
§89 Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (SGB IV)
www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__89.html
§90 Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (SGB IV)
www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__90.html
§90a Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (SGB IV)
www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__90a.html
Rechtsbehelf
Kein
Verfahrensablauf
- Nach Eingang Ihrer Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten Sie zunächst eine Bestätigung.
- Nachfolgend wird der betroffene Sozialversicherungsträger falls erforderlich aufgefordert zu Ihrer Beschwerde Stellung zu nehmen.
- Anschließend prüft die Aufsichtsbehörde die Stellungnahme sowie alle zugehörigen Dokumente auf Rechtsverletzungen.
- Nach Abschluss der aufsichtsrechtlichen Prüfung erhalten Sie eine Antwort mit dem Prüfergebnis.
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
Die Dauer der Bearbeitung ist vom Umfang und der Komplexität des Einzelfalls abhängig. Es ist mit einer Dauer von mindestens vier bis sechs Wochen zu rechnen.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Die Sozialbehörde Hamburg führt derzeit keine Aufsicht über gesetzliche Sozialversicherungsträger. Beschwerden werden von der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der landesunmittelbare Versicherungsträger seinen Sitz hat, bearbeitet. Sofern es sich nicht um einen landesunmittelbaren Versicherungsträger handelt, ist die Beschwerde an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu richten. Die zuständige Aufsichtsbehörde findet man in der Regel im Impressum der Website jeder jeder gesetzlichen Krankenkasse.
Die Prüfung der Beschwerde stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch nicht einen Widerspruch oder eine Klage. Die Aufsicht wird nur im öffentlichen Interesse tätig. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist daher nicht verpflichtet nach einer Beschwerde auch tätig zu werden. Falls eine Rechtsverletzung vorliegt, wirkt die zuständige Aufsichtsbehörde darauf hin, dass diese vom gesetzlichen Sozialversicherungsträger behoben wird. Die Aufsichtsbehörde kann aber keine Entscheidungen anstelle des Sozialversicherungsträgers fällen. Falls die Beschwerdestellerin beziehungsweise der Beschwerdesteller eine Gesetzesänderung anstrebt, muss sie beziehungsweise er sich direkt an das zuständige Bundesministerium wenden. Wenn sich der gesetzliche Sozialversicherungsträger auf mehr als drei Bundesländer erstreckt, ist hierfür das Bundesamt für Soziale Sicherung zuständig. Wenn nicht, ist in der Regel das jeweilige Sozialministerium des Landes zuständig.
Die Prüfung der Beschwerde stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch nicht einen Widerspruch oder eine Klage. Die Aufsicht wird nur im öffentlichen Interesse tätig. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist daher nicht verpflichtet nach einer Beschwerde auch tätig zu werden. Falls eine Rechtsverletzung vorliegt, wirkt die zuständige Aufsichtsbehörde darauf hin, dass diese vom gesetzlichen Sozialversicherungsträger behoben wird. Die Aufsichtsbehörde kann aber keine Entscheidungen anstelle des Sozialversicherungsträgers fällen. Falls die Beschwerdestellerin beziehungsweise der Beschwerdesteller eine Gesetzesänderung anstrebt, muss sie beziehungsweise er sich direkt an das zuständige Bundesministerium wenden. Wenn sich der gesetzliche Sozialversicherungsträger auf mehr als drei Bundesländer erstreckt, ist hierfür das Bundesamt für Soziale Sicherung zuständig. Wenn nicht, ist in der Regel das jeweilige Sozialministerium des Landes zuständig.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Sozialbehörde G Sozialversicherung am 26.08.2024
Stichwörter
Pflegeversicherung