Beschwerde über landesunmittelbare Sozialversicherungsträger Einleitung

    Beschwerde über gesetzliche Sozialversicherung einreichen

    Sollten Sie Beschwerde über gesetzliche Sozialversicherungsträger bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einlegen, wird sie das Verhalten des Versicherungsträgers im Rahmen der Rechtsaufsicht auf potenzielle Rechtsverletzungen hin untersuchen und auf deren Behebung hinwirken.

    Beschreibung

    Mit einer Beschwerde können Sie potentielle Rechtsverletzungen seitens des gesetzlichen Sozialversicherungsträgers bei der zuständigen Aufsichtsbehörde prüfen lassen. Die Aufsichtsbehörde ist rechtlich befugt, alle erforderlichen Unterlagen vom gesetzlichen Sozialversicherungsträger anzufordern und auf Rechtsverletzungen hin zu untersuchen. Sollte dabei ein Rechtsverstoß festgestellt werden, muss dieser durch den gesetzlichen Sozialversicherungsträger behoben werden. Über das Ergebnis der Prüfung erhalten Sie ein Schreiben der Aufsichtsbehörde.

    zuständige Stelle

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Ansprechpartner

    Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe (Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe)

    Aktuelles

    Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe

    Beschreibung

    Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe

    Adresse

    Hausanschrift

    Billstraße 80

    20539 Hamburg

    S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Keine. Eine schriftliche Schilderung des Sachverhalts ist jedoch sinnvoll.

    Voraussetzungen

    Keine

    Rechtsgrundlage(n)

    §87 Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (SGB IV)
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__87.html
    §88 Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (SGB IV)
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__88.html
    §89 Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (SGB IV)
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__89.html
    §90 Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (SGB IV)
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__90.html
    §90a Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (SGB IV)
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__90a.html

    Rechtsbehelf

    Kein

    Verfahrensablauf

    Zuständigkeit Die Sozialbehörde führt derzeit keine Aufsicht über gesetzliche Sozialversicherungsträger. Beschwerden werden von der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der landesunmittelbare Versicherungsträger seinen Sitz hat, bearbeitet. Sofern es sich nicht um einen landesunmittelbaren Versicherungsträger handelt, ist die Beschwerde an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu richten. Die zuständige Aufsichtsbehörde findet man in der Regel im Impressum der Website jeder jeder gesetzlichen Krankenkasse. Verfahrensablauf. Nach Eingang Ihrer Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten Sie zunächst eine Bestätigung.
    Nachfolgend wird der betroffene Sozialversicherungsträger falls erforderlich aufgefordert zu Ihrer Beschwerde Stellung zu nehmen.
    Anschließend prüft die Aufsichtsbehörde die Stellungnahme sowie alle zugehörigen Dokumente auf Rechtsverletzungen.
    Nach Abschluss der aufsichtsrechtlichen Prüfung erhalten Sie eine Antwort mit dem Prüfergebnis.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Dauer der Bearbeitung ist vom Umfang und der Komplexität des Einzelfalls abhängig. Es ist mit einer Dauer von mindestens vier bis sechs Wochen zu rechnen.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Prüfung der Beschwerde stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch nicht einen Widerspruch oder eine Klage. Die Aufsicht wird nur im öffentlichen Interesse tätig. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist daher nicht verpflichtet nach einer Beschwerde auch tätig zu werden. Falls eine Rechtsverletzung vorliegt, wirkt die zuständige Aufsichtsbehörde darauf hin, dass diese vom gesetzlichen Sozialversicherungsträger behoben wird. Die Aufsichtsbehörde kann aber keine Entscheidungen anstelle des Sozialversicherungsträgers fällen. Falls die Beschwerdestellerin/der Beschwerdesteller eine Gesetzesänderung anstrebt, muss sie/er sich direkt an das zuständige Bundesministerium wenden. Wenn sich der gesetzliche Sozialversicherungsträger auf mehr als drei Bundesländer erstreckt, ist hierfür das Bundesamt für Soziale Sicherung zuständig. Wenn nicht, dann i.d.R. das jeweilige Sozialministerium des Landes. 

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Sozialbehörde G Sozialversicherung

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Pflegeversicherung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en