Arztregister Eintragung

    Eintragung in das Arztregister beantragen

    Wenn Sie einer vertragsärztlichen beziehungsweise vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit in der ambulanten Versorgung nachgehen möchten, müssen Sie sich in das Arztregister eintragen lassen.

    Beschreibung

    Wenn Sie in Deutschland eine vertragsärztliche oder vertragstherapeutische Tätigkeit in der ambulanten Versorgung nachgehen wollen, müssen Sie sich beim Arztregister eintragen.
    Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen für jeden Zulassungsbezirk ein Arztregister. Zuständig für die Arztregistereintragung ist immer die KV, in deren Zuständigkeitsbereich sich Ihr Wohnsitz befindet (Wohnortprinzip). Die Eintragung in das Arztregister ist Grundvoraussetzung für eine Zulassung oder Anstellung zur vertragsärztlichen/ -psychotherapeutischen Tätigkeit.

    zuständige Stelle

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Ansprechpartner

    Sonstige (Sonstige)

    Aktuelles

    Sonstige

    Beschreibung

    Sonstige

    Adresse

    Hausanschrift

    Humboldtstraße 56

    22083 Hamburg

    Busse 18/25/172 Beethovenstraße

    Kontaktperson

    • DL SOZIALES Kassenärztliche Vereinigung Hamburg
      Hausanschrift

      Humboldtstraße 56

      22083 Hamburg

      Telefon Festnetz: +49 40 22 802-0

      E-Mail: kontakt@kvhh.de

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Geburtsurkunde
    • Urkunden, die eine mögliche Namensänderung oder die Berechtigung zum Führen eines Doppelnamens nachweisen (zum Beispiel Eheurkunde)
    • Approbationsurkunde
    • gegebenenfalls Zeugnis über den Studienabschluss
    • Urkunde über die Facharztanerkennung oder die Qualifikation im Richtlinienverfahren der Psychotherapie
    • Nachweise/Zeugnisse über bisherige ärztliche/psychotherapeutische Tätigkeit
    • Urkunden über abgeschlossene Weiterbildungen
    • Promotionsurkunde beziehungsweise Nachweise über das Recht, akademischer Grade oder Titel zu führen
    • gegebenenfalls Staatsangehörigkeitsnachweis
    • bei fremdsprachlichen Dokumenten: Übersetzung eines staatlich anerkannten beziehungsweise in Deutschland gerichtlich vereidigten Übersetzers oder Übersetzerin
    • bei Dokumenten aus Drittstaaten (außerhalb der Europäischen Union): Apostille oder Legalisation
    Urkunden müssen Sie im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vorlegen. Die Arztregister können unter Umständen entsprechende Beglaubigungen anfertigen.

    Voraussetzungen

    Sie müssen:
    • als Ärztin oder Arzt approbiert sein und
    • einen Nachweis vorlegen über den Abschluss einer Facharztausbildung oder eine in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbenen Ausbildung gemäß der Richtlinie 2005/36 EG.
    Für eine Eintragung als Psychologische*r Psychotherapeutin oder Psychotherapeut müssen Sie:
    • als Psychologische*r Psychotherapeut/in approbiert sein und
    • einen Nachweis über die Qualifikation im Richtlinienverfahren der Psychotherapie vorlegen

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 1 - 10 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) (Arztregister)
    https://www.gesetze-im-internet.de/zo-_rzte/BJNR005720957.html
    § 95 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (Voraussetzung für die Eintragung in
    das Arztregister für Vertragsärzte)
    https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/95a.html
    § 95 c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (Voraussetzung für die Eintragung von
    Psychotherapeuten in das Arztregister)
    https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/95c.html
    Artikel 30 in Verbindung mit Anhang V.1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
    Berufsqualifikationen
    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32005L0036

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage

    Verfahrensablauf

    Die Eintragung in das Arztregister müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich mit dem Antragsvordruck beantragen.
    • Wenn Sie die erforderlichen Unterlagen vorgelegt und die Gebühr für die Eintragung bezahlt haben, besteht ein Anspruch auf Eintragung in das Arztregister.
    • Sie erhalten dann eine schriftliche Information über die erfolgte Eintragung in das Arztregister.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    circa 2 – 3 Wochen:
    Dauer: 1 Woche bis 3
     

    Kosten

    EUR 100,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bitte beachten Sie: Die Arztregistereintragung in einer Kassenärztlichen Vereinigung ist nicht mit der Eintragung in das bei der Landesärztekammer geführte Register gleichzusetzten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch IT-Service (Sozialbehörde) am 13.03.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Register

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en