Arztregister Eintragung
Eintragung in das Arztregister beantragen
Wenn Sie einer vertragsärztlichen beziehungsweise vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit in der ambulanten Versorgung nachgehen möchten, müssen Sie sich in das Arztregister eintragen lassen.
Beschreibung
Wenn Sie in Deutschland eine vertragsärztliche oder vertragstherapeutische Tätigkeit in der ambulanten Versorgung nachgehen wollen, müssen Sie sich beim Arztregister eintragen.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen für jeden Zulassungsbezirk ein Arztregister. Zuständig für die Arztregistereintragung ist immer die KV, in deren Zuständigkeitsbereich sich Ihr Wohnsitz befindet (Wohnortprinzip). Die Eintragung in das Arztregister ist Grundvoraussetzung für eine Zulassung oder Anstellung zur vertragsärztlichen/ -psychotherapeutischen Tätigkeit.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen für jeden Zulassungsbezirk ein Arztregister. Zuständig für die Arztregistereintragung ist immer die KV, in deren Zuständigkeitsbereich sich Ihr Wohnsitz befindet (Wohnortprinzip). Die Eintragung in das Arztregister ist Grundvoraussetzung für eine Zulassung oder Anstellung zur vertragsärztlichen/ -psychotherapeutischen Tätigkeit.
zuständige Stelle
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Ansprechpartner
Sonstige (Sonstige)
Aktuelles
Sonstige
Beschreibung
Sonstige
Adresse
Hausanschrift
Busse 18/25/172 Beethovenstraße
Kontaktperson
DL SOZIALES Kassenärztliche Vereinigung Hamburg
erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde
- Urkunden, die eine mögliche Namensänderung oder die Berechtigung zum Führen eines Doppelnamens nachweisen (zum Beispiel Eheurkunde)
- Approbationsurkunde
- gegebenenfalls Zeugnis über den Studienabschluss
- Urkunde über die Facharztanerkennung oder die Qualifikation im Richtlinienverfahren der Psychotherapie
- Nachweise/Zeugnisse über bisherige ärztliche/psychotherapeutische Tätigkeit
- Urkunden über abgeschlossene Weiterbildungen
- Promotionsurkunde beziehungsweise Nachweise über das Recht, akademischer Grade oder Titel zu führen
- gegebenenfalls Staatsangehörigkeitsnachweis
- bei fremdsprachlichen Dokumenten: Übersetzung eines staatlich anerkannten beziehungsweise in Deutschland gerichtlich vereidigten Übersetzers oder Übersetzerin
- bei Dokumenten aus Drittstaaten (außerhalb der Europäischen Union): Apostille oder Legalisation
Voraussetzungen
Sie müssen:
- als Ärztin oder Arzt approbiert sein und
- einen Nachweis vorlegen über den Abschluss einer Facharztausbildung oder eine in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbenen Ausbildung gemäß der Richtlinie 2005/36 EG.
- als Psychologische*r Psychotherapeut/in approbiert sein und
- einen Nachweis über die Qualifikation im Richtlinienverfahren der Psychotherapie vorlegen
Rechtsgrundlage(n)
§§ 1 - 10 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) (Arztregister)
https://www.gesetze-im-internet.de/zo-_rzte/BJNR005720957.html
§ 95 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (Voraussetzung für die Eintragung in
das Arztregister für Vertragsärzte)
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/95a.html
§ 95 c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (Voraussetzung für die Eintragung von
Psychotherapeuten in das Arztregister)
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/95c.html
Artikel 30 in Verbindung mit Anhang V.1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32005L0036
https://www.gesetze-im-internet.de/zo-_rzte/BJNR005720957.html
§ 95 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (Voraussetzung für die Eintragung in
das Arztregister für Vertragsärzte)
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/95a.html
§ 95 c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (Voraussetzung für die Eintragung von
Psychotherapeuten in das Arztregister)
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/95c.html
Artikel 30 in Verbindung mit Anhang V.1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32005L0036
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Verfahrensablauf
Die Eintragung in das Arztregister müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich mit dem Antragsvordruck beantragen.
- Wenn Sie die erforderlichen Unterlagen vorgelegt und die Gebühr für die Eintragung bezahlt haben, besteht ein Anspruch auf Eintragung in das Arztregister.
- Sie erhalten dann eine schriftliche Information über die erfolgte Eintragung in das Arztregister.
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
circa 2 – 3 Wochen:
Dauer: 1 Woche bis 3
Dauer: 1 Woche bis 3
Kosten
EUR 100,00
Hinweise (Besonderheiten)
Bitte beachten Sie: Die Arztregistereintragung in einer Kassenärztlichen Vereinigung ist nicht mit der Eintragung in das bei der Landesärztekammer geführte Register gleichzusetzten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch IT-Service (Sozialbehörde) am 13.03.2024
Stichwörter
Register