Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderten Festsetzung

    Zahlungspflicht der Arbeitgeber bei Nichterreichen der vorgesehenen Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen

    Arbeitgeber müssen eine Ausgleichsabgabe leisten, wenn Sie nicht genügend schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

    Beschreibung

    Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens
    20 Arbeitsplätzen müssen derzeit auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze
    schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene
    Zahl nicht erreicht, ist er / sie zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Sie ist, je nach Erfüllung der Beschäftigungspflicht, gestaffelt.
    Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf. Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden ausschließlich zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben verwendet.

    zuständige Stelle

    Jobcenter team.arbeit.hamburg

    Ansprechpartner

    Jobcenter team.arbeit.hamburg (Jobcenter team.arbeit.hamburg)

    Aktuelles

    Jobcenter team.arbeit.hamburg

    Beschreibung

    Jobcenter team.arbeit.hamburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Regensburger Straße 104

    90478 Nürnberg

    Öffnungszeiten

    Mo, Di, Do, Fr 7:45-12:15 Uhr, außerdem nach vorheriger tel. Vereinbarung, Do zusätzlich nur für Berufstätige 15-17 Uhr

    Kontaktperson

    • DL SOZIALES Jobcenter
      Hausanschrift

      Hamburger Straße 47

      22083 Hamburg

      Telefon Festnetz: +49 800 4 555500

    Weitere Informationen

    Ihren Ansprechpartner finden Sie hier:
    https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/ansprechpartner

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Anzuzeigen sind:
    • die Zahl der Arbeitsplätze (gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle)
    • die Zahl der in den einzelnen Betrieben beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen sowie der sonstigen anrechnungsfähigen Personen. Hierzu ist gegebenenfalls ein Verzeichnis der schwerbehinderten Beschäftigten vorzulegen.
    • Mehrfachanrechnungen (der Arbeitgeber darf unter bestimmten Voraussetzungen bei der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe einen schwerbehinderten Arbeitnehmer auf 2 oder 3 Pflichtplätze anrechnen)
    • der Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe

    Voraussetzungen

    Der Arbeitgeber
    • verfügt über jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätze
    • beschäftigt nicht auf mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen
    Die dann zu zahlende Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetztem Pflichtplatz
    derzeit:
    • 125,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz (derzeit 5 Prozent)
    • 220,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent
    • 320,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent
    Für kleinere Betriebe und Dienststellen bestehen einige Erleichterungen hinsichtlich der Höhe der Ausgleichsabgabe:
    • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen – sie zahlen je Monat nur 125,00 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.
    • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 Pflichtplätze besetzen – sie zahlen 125 Euro, wenn sie nur einen Pflichtplatz besetzen und 220,00 Euro, wenn sie keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 77 Absatz IV Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__77.html
    § 154 SGB IX „Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen“
    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__154.html
    §160 SGB IX „Ausgleichsabgabe“
    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__162.html
    §163 SGB IX „Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern“
    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__163.html

    Verfahrensablauf

    Für das Anzeigeverfahren ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Hierzu gehören die tatsächliche und rechtliche Prüfung der Daten, die
    • für die Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht
    • zur Überwachung ihrer Erfüllung
    • für die Berechnung der Ausgleichsabgabe
    erforderlich sind.
    Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt im Wege der Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber anhand der von der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf Anforderung zur Verfügung gestellten Vordrucke oder elektronisch mit der kostenlosen Software IW-Elan.
    Nach Prüfung der Anzeigen durch die Agentur für Arbeit werden diese zur Durchführung des Erhebungsverfahrens an das Integrationsamt weitergeleitet. Dieses führt die Prüfung der Selbstveranlagung der Arbeitgeber, die Festsetzung und Einziehung der Ausgleichsabgabe und die Prüfung der Anrechnungsfähigkeit von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten durch.

    Fristen

    Veranlagungspflichtige Arbeitgeber müssen die Anzeige bis zum 31.03. eines Jahres an die zuständige Stelle übermitteln.

    Bearbeitungsdauer

    Die Anzeigefrist endet jeweils am 31. März des Folgejahres; die Zahlung ist dann ebenfalls fällig
    Bei einem Rückstand von mehr als 3 Monaten erlässt das Integrations-, Inklusionsamt einen Feststellungsbescheid über rückständige Beträge und erhebt einen Säumniszuschlag, der ein Prozent für jeden angefangenen Monat nach Fälligkeit beträgt.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Arbeitgeber, die zur Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise auch dadurch erfüllen, dass sie anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. 50 Prozent des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) können auf die jeweils zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Dabei wird die Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und berücksichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger nicht behinderter Arbeitnehmer.
    • Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch IT-Service (Sozialbehörde)

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Ausgleichsabgabe für Schwerbehinderte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en