Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderten Festsetzung
Zahlungspflicht der Arbeitgeber bei Nichterreichen der vorgesehenen Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen
Arbeitgeber müssen eine Ausgleichsabgabe leisten, wenn Sie nicht genügend schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
Beschreibung
Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens
20 Arbeitsplätzen müssen derzeit auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze
schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene
Zahl nicht erreicht, ist er / sie zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Sie ist, je nach Erfüllung der Beschäftigungspflicht, gestaffelt.
Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf. Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden ausschließlich zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben verwendet.
20 Arbeitsplätzen müssen derzeit auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze
schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene
Zahl nicht erreicht, ist er / sie zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Sie ist, je nach Erfüllung der Beschäftigungspflicht, gestaffelt.
Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf. Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden ausschließlich zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben verwendet.
zuständige Stelle
Jobcenter team.arbeit.hamburg
Ansprechpartner
Jobcenter team.arbeit.hamburg (Jobcenter team.arbeit.hamburg)
Aktuelles
Jobcenter team.arbeit.hamburg
Beschreibung
Jobcenter team.arbeit.hamburg
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo, Di, Do, Fr 7:45-12:15 Uhr, außerdem nach vorheriger tel. Vereinbarung, Do zusätzlich nur für Berufstätige 15-17 Uhr
Kontaktperson
DL SOZIALES Jobcenter
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 800 4 555500
Weitere Informationen
Ihren Ansprechpartner finden Sie hier:
https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/ansprechpartner
https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Anzuzeigen sind:
- die Zahl der Arbeitsplätze (gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle)
- die Zahl der in den einzelnen Betrieben beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen sowie der sonstigen anrechnungsfähigen Personen. Hierzu ist gegebenenfalls ein Verzeichnis der schwerbehinderten Beschäftigten vorzulegen.
- Mehrfachanrechnungen (der Arbeitgeber darf unter bestimmten Voraussetzungen bei der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe einen schwerbehinderten Arbeitnehmer auf 2 oder 3 Pflichtplätze anrechnen)
- der Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe
Voraussetzungen
Der Arbeitgeber
derzeit:
- verfügt über jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätze
- beschäftigt nicht auf mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen
derzeit:
- 125,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz (derzeit 5 Prozent)
- 220,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent
- 320,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent
- Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen – sie zahlen je Monat nur 125,00 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.
- Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 Pflichtplätze besetzen – sie zahlen 125 Euro, wenn sie nur einen Pflichtplatz besetzen und 220,00 Euro, wenn sie keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 77 Absatz IV Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__77.html
§ 154 SGB IX „Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen“
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__154.html
§160 SGB IX „Ausgleichsabgabe“
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__162.html
§163 SGB IX „Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern“
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__163.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__77.html
§ 154 SGB IX „Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen“
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__154.html
§160 SGB IX „Ausgleichsabgabe“
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__162.html
§163 SGB IX „Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern“
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__163.html
Verfahrensablauf
Für das Anzeigeverfahren ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Hierzu gehören die tatsächliche und rechtliche Prüfung der Daten, die
Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt im Wege der Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber anhand der von der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf Anforderung zur Verfügung gestellten Vordrucke oder elektronisch mit der kostenlosen Software IW-Elan.
Nach Prüfung der Anzeigen durch die Agentur für Arbeit werden diese zur Durchführung des Erhebungsverfahrens an das Integrationsamt weitergeleitet. Dieses führt die Prüfung der Selbstveranlagung der Arbeitgeber, die Festsetzung und Einziehung der Ausgleichsabgabe und die Prüfung der Anrechnungsfähigkeit von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten durch.
- für die Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht
- zur Überwachung ihrer Erfüllung
- für die Berechnung der Ausgleichsabgabe
Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt im Wege der Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber anhand der von der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf Anforderung zur Verfügung gestellten Vordrucke oder elektronisch mit der kostenlosen Software IW-Elan.
Nach Prüfung der Anzeigen durch die Agentur für Arbeit werden diese zur Durchführung des Erhebungsverfahrens an das Integrationsamt weitergeleitet. Dieses führt die Prüfung der Selbstveranlagung der Arbeitgeber, die Festsetzung und Einziehung der Ausgleichsabgabe und die Prüfung der Anrechnungsfähigkeit von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten durch.
Fristen
Veranlagungspflichtige Arbeitgeber müssen die Anzeige bis zum 31.03. eines Jahres an die zuständige Stelle übermitteln.
Bearbeitungsdauer
Die Anzeigefrist endet jeweils am 31. März des Folgejahres; die Zahlung ist dann ebenfalls fällig
Bei einem Rückstand von mehr als 3 Monaten erlässt das Integrations-, Inklusionsamt einen Feststellungsbescheid über rückständige Beträge und erhebt einen Säumniszuschlag, der ein Prozent für jeden angefangenen Monat nach Fälligkeit beträgt.
Bei einem Rückstand von mehr als 3 Monaten erlässt das Integrations-, Inklusionsamt einen Feststellungsbescheid über rückständige Beträge und erhebt einen Säumniszuschlag, der ein Prozent für jeden angefangenen Monat nach Fälligkeit beträgt.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
- Arbeitgeber, die zur Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise auch dadurch erfüllen, dass sie anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. 50 Prozent des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) können auf die jeweils zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Dabei wird die Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und berücksichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger nicht behinderter Arbeitnehmer.
- Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch IT-Service (Sozialbehörde)
Stichwörter
Ausgleichsabgabe für Schwerbehinderte