Teilnahme am Integrationskurs Informationserteilung

    Informationen zur Teilnahme am Integrationskurs

    Wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben möchten, ist es hilfreich, wenn Sie Deutsch lernen und Kenntnisse über die Geschichte, Kultur und Rechtsordnung Deutschlands haben. Hierbei werden Sie in Integrationskursen unterstützt.

    Beschreibung

    Es werden unterschiedliche Integrationskurse angeboten.

    Der allgemeine Integrationskurs besteht aus
    • einem Sprachkurs von 600 Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten) zum Erlernen der deutschen Sprache, damit Sie sich selbständig im Alltag auf Deutsch zu verständigen können (Niveau B1 des GER) und
    • einem Orientierungskurs von 100 Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten) zum Erwerb von Alltagswissen zum Leben in Deutschland sowie Kenntnissen über die Kultur und jüngere Geschichte.
    Die speziellen Integrationskurse bestehen aus
    • 900 Unterrichtseinheiten im Sprachkurs (9 Abschnitte à 100 Einheiten) und
    • 100 Unterrichtseinheiten im Orientierungskurs.
    Eine Ausnahme unter den speziellen Integrationskursen stellt der Zweitschrift-Lernerkurs mit 600 Unterrichtseinheiten im Sprachkurs und 100 Einheiten im Orientierungskurs dar.

    Für besonders schnell lernende und hochqualifizierte Teilnehmer und Teilnehmerinnen sind die Intensivkurse geeignet. Ein Intensivkurs besteht aus
    • 400 Unterrichtseinheiten im Sprachkurs und
    • 30 Unterrichtseinheiten im Orientierungskurs.
    Sie schließen beide Kursteile mit jeweils einem Test ab.

    zuständige Stelle

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Ansprechpartner

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration)

    Aktuelles

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Beschreibung

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Adresse

    Hausanschrift

    Hamburger Straße 47

    22083 Hamburg

    U3/Busse X22/261 Hamburger Straße, siehe auch Link HVV Geofox

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Für die Anmeldung zu einem Integrationskurs benötigen Sie einen Berechtigungsschein, den folgende Behörden ausstellen können:
    • Ausländerbehörde (Teilnahmeberechtigung oder -verpflichtung)
    • Träger der Grundsicherung (Teilnahmeverpflichtung)
    • Träger der Leistungen nach AsylbLG (Teilnahmeverpflichtung)
    • Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Zulassung, Zulassung zur Wiederholung)
    • Bundesverwaltungsamt (Bestätigung des Anspruchs für Spätaussiedler)

    Voraussetzungen

    Sie können den Integrationskurs in Anspruch nehmen, wenn Sie
    • nicht mehr schulpflichtig sind und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
    • den Schrifterwerb in einer Sprache mit einem nicht-lateinischen Schriftsystem durchlaufen haben und in dieser Sprache alphabetisiert sind (Zweitschriftlernerkurs).
    • nicht oder nicht ausreichend lesen oder schreiben können (Alphabetisierungskurs).
    • bereits länger in Deutschland leben und die deutsche Sprache nur unvollständig erlernt haben (Förderkurse)
    Ihre Möglichkeit zur Teilnahme an einem Integrationskurs ist außerdem von Ihrem Aufenthaltsstatus abhängig. Zur Teilnahme an einem Integrationskurs benötigen Sie einen gültigen Berechtigungsschein, den Ihnen - je nach Ihrem Aufenthaltsstatus - folgende Behörden ausstellen können:
    • Ausländerbehörde (Teilnahmeberechtigung oder -verpflichtung)
    • Träger der Grundsicherung (Teilnahmeverpflichtung)
    • Träger der Leistungen nach AsylbLG (Teilnahmeverpflichtung)
    • Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Zulassung, Zulassung zur Wiederholung)
    • Bundesverwaltungsamt (Bestätigung des Anspruchs für Spätaussiedler).

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 43 ff Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung)
    https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__43.html

    Verfahrensablauf

    Nach Erhalt des Berechtigungsscheins melden Sie sich bei einer Institution, die Integrationskurse in Ihrer Nähe anbietet.
     
    Geeignete Integrationskurse in Ihrer Nähe finden Sie mit Hilfe des Auskunftssystems des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge "WebGIS" oder über das Portal "KURSNET" der Bundesagentur für Arbeit. Persönliche Hilfe bei der Suche nach einem geeigneten Integrationskurs erhalten Sie bei folgenden Stellen:
    • Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer und Jugendmigrationsdienst
    • Ausländerbehörde
    • Arbeitsagentur, Träger der Grundsicherung oder entsprechende Einrichtung der Kommune
    • Träger der Leistungen nach AsylbLG
    • Integrationskursträger
    • Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
    Bevor Sie den Integrationskurs besuchen, findet ein Einstufungstest statt. Anhand der Testergebnisse werden Sie einem bestimmten Kursmodul zugeordnet. Gegebenenfalls wird Ihnen auch der Besuch eines speziellen Integrationskurses empfohlen.

    Sie melden sich bei dem Kurs an.

    Sollten Sie zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet worden sein, übermitteln Sie anschließend einen Nachweis über Ihre Anmeldung an die zuständige Stelle.

    Fristen

    Wenn in Ihrem Berechtigungsschein ein Gültigkeitsdatum steht, müssen Sie sich bis zum Ablauf der Gültigkeit bei einem Kursträger anmelden. Sollten Sie zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet worden sein, müssen Sie sich unverzüglich anmelden.

    Bearbeitungsdauer

    Einzelfallabhängig

    Kosten

    Einzelfallabhängig

    Hinweise (Besonderheiten)

    Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Sie, wenn
    • Sie sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
    • Sie die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen (zum Beispiel öffentliche oder private Schulen, Berufsschulen oder private Kursangebote der Arbeitgeber oder anderer Träger) oder
    • Ihre Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist (etwa bei eigener Behinderung oder der Pflege behinderter Familienangehöriger).
    Im Rahmen verfügbarer Kursplätze können Sie auch zur Teilnahme an einem Integrationskurs zugelassen werden, wenn Sie
    • die deutsche Staatsbürgerschaft haben, über keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Niveau B1 des GER) und es Ihnen bisher nicht gelungen ist, sich in Deutschland zu integrieren
    • freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger oder freizügigkeitsberechtigte EU-Bürgerin sind und keine ausreichenden Sprachkenntnisse (Niveau B1 des GER) haben und es Ihnen bisher nicht gelungen ist, sich in Deutschland zu integrieren
    • Familienmitglied eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers oder einer freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgerin sind und keine ausreichenden Sprachkenntnisse (Niveau B1 des GER) haben und es Ihnen bisher nicht gelungen ist, sich in Deutschland zu integrieren
    • Nicht-EU-Bürger  oder Nicht-EU-Bürger sind und
      • Ihren Aufenthaltstitel vor dem 01. Januar 2005 erworben haben. 
      • gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatten, aber aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, an einer Teilnahme gehindert waren.
      • als Asylbewerber beziehungsweise Asylbewerberin eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG besitzen und bei Ihnen ein rechtmäßiger dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist und die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung Ihres Asylverfahrens zuständig ist oder
      • eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG besitzen oder
      • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen.
    Wenn Sie ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen haben und den Sprach-Test dennoch nicht erfolgreich absolviert haben, haben Sie die Möglichkeit, bei der für Sie zuständigen Stelle einen Antrag auf Zulassung zur Wiederholung von 300 Unterrichtseinheiten zu stellen. Bitte beachten Sie, dass mit dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholung von 300 Unterrichtseinheiten gleichzeitig auch der Antrag auf Befreiung von der Kostenbeitragspflicht gestellt werden kann. Bei Zulassung zur Wiederholung wird die Kostenbefreiung nicht automatisch mit ausgesprochen. Das separate Antragsformular finden Sie unter Links.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch IT-Service (Sozialbehörde)

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Deutschkurse für Migranten und Ausländer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en