Teilnahme am Integrationskurs Informationserteilung
Informationen zur Teilnahme am Integrationskurs
Beschreibung
Wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben möchten, sollten Sie Deutsch lernen und über Kenntnisse der Geschichte, Kultur und Rechtsordnung der Bundesrepublik verfügen.
Hierbei werden Sie durch den Integrationskurs unterstützt. Durch die Teilnahme an einem Integrationskurs lernen Sie
KURSARTEN
Jeder Integrationskurs besteht aus
Bevor Sie den Integrationskurs besuchen, findet ein Einstufungstest statt. Anhand der Testergebnisse werden Sie einem bestimmten Kursmodul zugeordnet. Gegebenenfalls
wird Ihnen auch der Besuch eines speziellen Integrationskurses empfohlen. Folgende Kursarten stehen Ihnen zur Verfügung:
Allgemeiner Integrationskurs
Die andere Ausnahme bilden die Intensivkurse. Die Intensivkurse eignen sich für besonders schnell lernende und hochqualifizierteTeilnehmer.
Ein Intensivkurs dauert insgesamt 430 Unterrichtseinheiten und besteht aus
Test für Zuwanderer dennoch nicht erfolgreich absolviert haben, haben Sie die Möglichkeit, bei der für Sie zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes für Migration
und Flüchtlinge (siehe unter Links "WebGIS") einen Antrag auf Zulassung zur Wiederholung von 300 Unterrichtseinheiten zu stellen. Sollten Sie zuletzt den Alphabetisierungs- oder Zweitschriftlernerkurs besucht haben, müssen Sie vor Stellung des Antrags auf Zulassung zur Wiederholung zwar Ihr individuelles Stundenkontingent bei regelmäßiger Anwesenheit ausgeschöpft, nicht aber den Deutsch-Test für Zuwanderer absolviert haben. Bitte nutzen Sie dafür eines dieser Formulare unter Links.
Bitte beachten Sie, dass mit dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholung von 300 Unterrichtseinheiten gleichzeitig auch der Antrag auf Befreiung von der Kostenbeitragspflicht gestellt werden kann. Bei Zulassung zur Wiederholung wird die Kostenbefreiung nicht automatisch mit ausgesprochen. Das separate Antragsformular finden Sie unter Links.
KURSSUCHE
Geeignete Integrationskurse in Ihrer Nähe finden Sie mit Hilfe des Auskunftssystems des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge WebGIS oder über das Portal
KURSNET der Bundesagentur für Arbeit. Durch die Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnorts können Sie damit die Kontaktdaten für Sie erreichbarer Einrichtungen recherchieren.
Persönliche Hilfe bei der Suche nach einem geeigneten Integrationskurs erhalten Sie bei folgenden Stellen:
Hierbei werden Sie durch den Integrationskurs unterstützt. Durch die Teilnahme an einem Integrationskurs lernen Sie
- sich selbständig im Alltag auf Deutsch zu verständigen (Niveau B1 des GER
- Alltagswissen zum Leben in Deutschland und Kenntnisse über unsere Kultur und jüngere Geschichte.
- einem Sprachkurs von 600 Unterrichtseinheiten (à 45 min) zum Erlernen der deutschen Sprache und
- einem Orientierungskurs von 100 Unterrichtseinheiten (à 45 min) zum Erwerb von Alltagswissen zum Leben in Deutschland.
KURSARTEN
Jeder Integrationskurs besteht aus
- einem Sprachkurs zum Erlernen der deutschen Sprache und
- einem Orientierungskurs zum Erwerb von Alltagswissen über das Leben in Deutschland sowie zum Erwerb von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte unseres Landes.
Bevor Sie den Integrationskurs besuchen, findet ein Einstufungstest statt. Anhand der Testergebnisse werden Sie einem bestimmten Kursmodul zugeordnet. Gegebenenfalls
wird Ihnen auch der Besuch eines speziellen Integrationskurses empfohlen. Folgende Kursarten stehen Ihnen zur Verfügung:
Allgemeiner Integrationskurs
- Der allgemeine Integrationskurs dauert insgesamt 700 Unterrichtseinheiten (à 45 min) und besteht aus
- 600 Unterrichtseinheiten im Sprachkurs (6 Abschnitte und100 Unterrichtseinheiten im Orientierungskurs.
- Spezielle Integrationskurse
- Frauen
- Eltern
- junge Erwachsene, die nicht mehr schulpflichtig sind und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- Zuwanderer, die den Schrifterwerb in einer bzw. mehreren Sprache(n) mit einem nicht-lateinischen Schriftsystem durchlaufen haben und in diesen Sprachen alphabetisiert sind (Zweitschriftlernerkurs)
- Zuwanderer, die nicht oder nicht ausreichend lesen oder schreiben können (Alphabetisierungskurs) und
- Personen, die bereits länger in Deutschland leben und die deutsche Sprache nur unvollständig erlernt haben (Förderkurse)
- 900 Unterrichtseinheiten im Sprachkurs (9 Abschnitte à 100 Einheiten) und
- 100 Unterrichtseinheiten im Orientierungskurs.
Die andere Ausnahme bilden die Intensivkurse. Die Intensivkurse eignen sich für besonders schnell lernende und hochqualifizierteTeilnehmer.
Ein Intensivkurs dauert insgesamt 430 Unterrichtseinheiten und besteht aus
- 400 Unterrichtseinheiten im Sprachkurs und
- 30 Unterrichtseinheiten im Orientierungskurs.
Test für Zuwanderer dennoch nicht erfolgreich absolviert haben, haben Sie die Möglichkeit, bei der für Sie zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes für Migration
und Flüchtlinge (siehe unter Links "WebGIS") einen Antrag auf Zulassung zur Wiederholung von 300 Unterrichtseinheiten zu stellen. Sollten Sie zuletzt den Alphabetisierungs- oder Zweitschriftlernerkurs besucht haben, müssen Sie vor Stellung des Antrags auf Zulassung zur Wiederholung zwar Ihr individuelles Stundenkontingent bei regelmäßiger Anwesenheit ausgeschöpft, nicht aber den Deutsch-Test für Zuwanderer absolviert haben. Bitte nutzen Sie dafür eines dieser Formulare unter Links.
Bitte beachten Sie, dass mit dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholung von 300 Unterrichtseinheiten gleichzeitig auch der Antrag auf Befreiung von der Kostenbeitragspflicht gestellt werden kann. Bei Zulassung zur Wiederholung wird die Kostenbefreiung nicht automatisch mit ausgesprochen. Das separate Antragsformular finden Sie unter Links.
KURSSUCHE
Geeignete Integrationskurse in Ihrer Nähe finden Sie mit Hilfe des Auskunftssystems des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge WebGIS oder über das Portal
KURSNET der Bundesagentur für Arbeit. Durch die Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnorts können Sie damit die Kontaktdaten für Sie erreichbarer Einrichtungen recherchieren.
Persönliche Hilfe bei der Suche nach einem geeigneten Integrationskurs erhalten Sie bei folgenden Stellen:
- Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer und Jugendmigrationsdienst
- Ausländerbehörde
- Arbeitsagentur, Träger der Grundsicherung oder entsprechende Einrichtung der Kommune
- Träger der Leistungen nach AsylbLG
- Integrationskursträger
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
zuständige Stelle
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Ansprechpartner
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration)
Aktuelles
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Beschreibung
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Adresse
Hausanschrift
U3/Busse X22/261 Hamburger Straße, siehe auch Link HVV Geofox
erforderliche Unterlagen
Für die Anmeldung zu einem Integrationskurs benötigen Sie einen Berechtigungsschein, den folgende Behörden ausstellen können:
- Ausländerbehörde (Teilnahmeberechtigung oder -verpflichtung)
- Träger der Grundsicherung (Teilnahmeverpflichtung)
- Träger der Leistungen nach AsylbLG (Teilnahmeverpflichtung)
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Zulassung, Zulassung zur Wiederholung)
- Bundesverwaltungsamt (Bestätigung des Anspruchs für Spätaussiedler)
Voraussetzungen
TEILNAHMEMÖGLICHKEITEN / KURSARTEN / KURSSUCHE
Als Nicht-EU-Bürger (drittstaatsangehöriger Ausländer) haben Sie einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs,
Unter Umständen kann Sie eine Behörde auch zur Teilnahme verpflichten. Eine solche Teilnahmeverpflichtung kommt in Betracht:
Als Nicht-EU-Bürger (drittstaatsangehöriger Ausländer) haben Sie einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs,
- wenn Sie nach dem 01. Januar 2005 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben und sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten
- als Arbeitnehmer (§§ 18, 21 AufenthG),
- aus Gründen des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36 AufenthG);
- als langfristig Aufenthaltsberechtigter (§ 38a AufenthG),
- wenn Sie nach dem 01. Januar 2005 erstmals eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten haben und sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten
- durch Anordnung des Bundesministerium des Innern zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen(§ 23 Abs. 2 AufenthG) oder
- durch Anordnung des Bundesministerium des Innern zur Neuansiedlung von Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge, § 23 Abs. 4 AufenthG) oder
- bei Anerkennung als Asylberechtigter (§ 25 Abs. 1 AufenthG) oder
- bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes (§ 25 Abs. 2 AufenthG) oder
- als Opfer einer Straftat nach §§ 232,233 oder 233a StGB nach Beendigung des Strafverfahrens, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (§ 25 Abs. 4a S. 3 AufenthG) oder
- bei nachhaltiger Integration Geduldeter (§ 25b AufenthG).
- es sich bei Ihnen um ein Kind, einen Jugendlichen oder jungen Erwachsenen handelt und Sie eine schulische Ausbildung aufnehmen oder Ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
- bei Ihnen erkennbar geringer Integrationsbedarf gegeben ist oder
- wenn Sie bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Niveau B1 des GER).
Unter Umständen kann Sie eine Behörde auch zur Teilnahme verpflichten. Eine solche Teilnahmeverpflichtung kommt in Betracht:
- durch die Ausländerbehörde: Wenn Sie einen Anspruch auf Teilnahme haben und
- sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache (Niveau A1 des GER) verständigen können (§ 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a) oder
- zum Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder § 30 AufenthG nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B1 des GER) verfügen (§ 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b).
Rechtsgrundlage(n)
§§ 43, 44 und 44a des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung)
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__43.html
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__43.html
Verfahrensablauf
Zur Teilnahme an einem Integrationskurs benötigen Sie einen gültigen Berechtigungsschein, den Ihnen - je nach Ihrem Aufenthaltsstatus - folgende Behörden ausstellen können:
WebGIS ). Wenn im Berechtigungsschein ein Gültigkeitsdatum steht, müssen Sie sich bis zum
Ablauf der Gültigkeit bei einem Kursträger anmelden. Eine Anmeldung nach Ablauf
der Gültigkeit ist nicht mehr möglich. Sollten Sie zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet worden sein, müssen Sie sich unverzüglich anmelden und der verpflichtenden Stelle (Ausländerbehörde, Träger der Grundsicherung oder Träger der Leistungen nach AsylbLG) einen Nachweis darüber übermitteln.
Informationen zu Kursanbietern und Kursangeboten erhalten Sie im Auskunftssystem des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
- Ausländerbehörde (Teilnahmeberechtigung oder -verpflichtung)
- Träger der Grundsicherung (Teilnahmeverpflichtung)
- Träger der Leistungen nach AsylbLG (Teilnahmeverpflichtung)
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Zulassung, Zulassung zur Wiederholung)
- Bundesverwaltungsamt (Bestätigung des Anspruchs für Spätaussiedler).
WebGIS ). Wenn im Berechtigungsschein ein Gültigkeitsdatum steht, müssen Sie sich bis zum
Ablauf der Gültigkeit bei einem Kursträger anmelden. Eine Anmeldung nach Ablauf
der Gültigkeit ist nicht mehr möglich. Sollten Sie zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet worden sein, müssen Sie sich unverzüglich anmelden und der verpflichtenden Stelle (Ausländerbehörde, Träger der Grundsicherung oder Träger der Leistungen nach AsylbLG) einen Nachweis darüber übermitteln.
Informationen zu Kursanbietern und Kursangeboten erhalten Sie im Auskunftssystem des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
Fristen
Nach Erhalt des Berechtigungsscheins zur Teilnahme an einem Integrationskurs melden
Sie sich damit so bald wie möglich bei einem Kursträger in Ihrer Nähe an (siehe WebGIS ).
Wenn im Berechtigungsschein ein Gültigkeitsdatum steht, müssen Sie sich bis zum Ablauf der Gültigkeit bei einem Kursträger anmelden. Eine Anmeldung nach Ablauf der Gültigkeit ist nicht mehr möglich. Sollten Sie zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet worden sein, müssen Sie sich unverzüglich anmelden und der verpflichtenden Stelle (Ausländerbehörde, Träger der Grundsicherung oder Träger der Leistungen nach AsylbLG) einen Nachweis darüber übermitteln.
Sie sich damit so bald wie möglich bei einem Kursträger in Ihrer Nähe an (siehe WebGIS ).
Wenn im Berechtigungsschein ein Gültigkeitsdatum steht, müssen Sie sich bis zum Ablauf der Gültigkeit bei einem Kursträger anmelden. Eine Anmeldung nach Ablauf der Gültigkeit ist nicht mehr möglich. Sollten Sie zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet worden sein, müssen Sie sich unverzüglich anmelden und der verpflichtenden Stelle (Ausländerbehörde, Träger der Grundsicherung oder Träger der Leistungen nach AsylbLG) einen Nachweis darüber übermitteln.
Kosten
Einzelfallabhängig
Hinweise (Besonderheiten)
Die Ausländerbehörde kann Sie außerdem bei der Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG (Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes) zur Kursteilnahme verpflichten, wenn Sie sich lediglich auf einfache Art in deutscher Sprache (Niveau A1 des GER) verständigen können.
Darüber hinaus sind Sie zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet, wenn Sie in besonderer Weise integrationsbedürftig sind und die Ausländerbehörde Sie zur Teilnahme auffordert (§ 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG). Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn Sie als Inhaber der Personensorge für ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Niveau B1 des GER) und es Ihnen deshalb bisher nicht gelungen ist, sich
ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren.
Darüber hinaus sind Sie zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet, wenn Sie in besonderer Weise integrationsbedürftig sind und die Ausländerbehörde Sie zur Teilnahme auffordert (§ 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG). Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn Sie als Inhaber der Personensorge für ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Niveau B1 des GER) und es Ihnen deshalb bisher nicht gelungen ist, sich
ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren.
- durch den Träger der Grundsicherung:
- Wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen und die Teilnahme am Integrationskurs in der Eingliederungsvereinbarung nach SGB II vorgesehen ist (§ 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG).
- durch den Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG): Wenn Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen und
- als Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylbLG besitzen und bei Ihnen ein rechtmäßiger dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist (gute Bleibeperspektive, die derzeit bei folgenden Herkunftsländern gegeben ist: Eritrea, Irak, Iran, Somalia und Syrien) und die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung Ihres Asylverfahrens zuständig ist oder
- eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG besitzen oder
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen.
- Sie sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
- Sie die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen (z.B. öffentliche oder private Schulen, Berufsschulen oder private Kursangebote der Arbeitgeber oder anderer Träger) oder
- Ihre Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist (etwa bei eigener Behinderung oder der Pflege behinderter Familienangehöriger).
- wenn Sie deutscher Staatsbürger sind, über keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Niveau B1 des GER) und es Ihnen bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben im Bundesgebiet zu integrieren (§ 44 Abs. 4 S. 2 Alt. 1 AufenthG i.V.m. § 5 Abs. 4 Nr. 4 IntV),
- wenn Sie freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger oder dessen Familienangehöriger ohne ausreichende Sprachkenntnisse (Niveau B1 des GER) sind und es Ihnen bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben im Bundesgebiet zu integrieren (§ 11 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU i.V.m. § 44 Abs. 4 AufenthG und § 5 Abs. 4 Nr. 4 IntV),
- wenn Sie Nicht-EU-Bürger sind und Ihren Aufenthaltstitel vor dem 01. Januar 2005 erworben haben (§ 44 Abs. 4 S. 1 AufenthG),
- wenn Sie Nicht-EU-Bürger sind, der einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatte, aber aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, an einer Teilnahme gehindert waren,
- wenn Sie Nicht-EU-Bürger sind und
- als Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG besitzen und bei Ihnen ein rechtmäßiger dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist (gute Bleibeperspektive, die derzeit bei folgenden Herkunftsländern gegeben ist: Eritrea, Irak, Iran, Somalia und Syrien) und die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung Ihres Asylverfahrens zuständig ist oder
- eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG besitzen oder
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch IT-Service (Sozialbehörde)
Stichwörter
Deutschkurse für Migranten und Ausländer