Bestattungsgeld für Kriegsopfer Gewährung

    Bestattungsgeld für Kriegsopfer beantragen

    Sie können Bestattungsgeld beantragen, wenn ein angehöriges Kriegsopfer verstorben ist.

    Beschreibung

    • Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter an den Schädigungsfolgen, besteht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Überführung für diejenige Person, die die Überführung veranlasst hat. Der Anspruch auf Übernehme umfasst die erforderlichen und angemessenen Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung.
    • Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter an den Schädigungsfolgen, so werden die Kosten der Bestattung bis zur Höhe eines Siebtels der zum Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV  übernommen. Es besteht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung für diejenige Person, die die Bestattung veranlasst hat.
      Stirbt eine rentenberechtigte Beschädigte oder ein rentenberechtigter Beschädigter an den Schädigungsfolgen, besteht ein Anspruch auf Bestattungsgeld von mindestens 2.063 € (ab 01.07.2022).
      Stirbt eine rentenberechtigte Beschädigte oder ein rentenberechtigter Beschädigter, ohne dass der Tod Schädigungsfolge ist, besteht ein Anspruch auf Bestattungsgeld bis zur Höhe von 1.035 € (ab 01.07.2022).
      Hiervon werden zunächst die Kosten der Bestattung an diejenige Person gezahlt, die die Bestattung veranlasst hat. Bleibt ein Überschuss, so sind nacheinander der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder bezugsberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigte, so wird der Überschuss nicht ausgezahlt.

    zuständige Stelle

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Zuständigkeit

    Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

    Ansprechpartner

    Sozialbehörde - SI 53 - Soziale Entschädigungen (Sozialbehörde - SI 53 - Soziale Entschädigungen)

    Aktuelles

    Sozialbehörde - SI 53 - Soziale Entschädigungen

    Beschreibung

    Sozialbehörde - SI 53 - Soziale Entschädigungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Adolph-Schönfelder-Straße 5

    22083 Hamburg

    U3/Busse X22/261 Hamburger Straße

    Öffnungszeiten

    Mo, Do 8-16 Uhr

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    Sozialbehörde - SI 53 - Soziale Entschädigungen (Sozialbehörde - SI 53 - Soziale Entschädigungen)

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    Beschreibung

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    Adolph-Schönfelder-Straße 5

    22083 Hamburg

    U3/Busse X22/261 Hamburger Straße

    Öffnungszeiten

    Der Besuch des Versorgungsamtes ist nur mit Terminvereinbarung möglich.

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

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    erforderliche Unterlagen

    • Rechnungen über die Bestattung und/oder Überführung
    • Sterbeurkunde

    Voraussetzungen

    • Sie haben die Bestattung veranlasst
    • Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.

    Rechtsbehelf

    § 36 Bundesversorgungsgesetz (BVG)
    http://www.gesetze-im-internet.de/bvg/__36.html

    Verfahrensablauf

    Sie können die Bestattungskosten bei der zuständigen Versorgungsbehörde beantragen. Senden Sie einen formlosen Antrag per Post oder auch per Mail an die zuständige Stelle. Sie erhalten danach einen Antragsvordruck zugesandt. Die erforderlichen Unterlagen können Sie mit dem ausgefüllten Antrag einreichen.
     

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bestattungskosten werden auf Antrag in der Regel zeitnah ausgezahlt.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zu gewährende Leistungen (z.B. Sterbegeld aus der Krankenversicherung oder der Beamtenversorgung) werden auf das Bestattungsgeld angerechnet.

    Stirbt ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung außerhalb seines ständigen Wohnsitzes, so werden die notwendigen Kosten für die Leichenüberführung erstattet. Dies gilt nicht, wenn der Tod während eines Aufenthalts im Ausland eingetreten ist. In diesem Fall können Sie jedoch eine Beihilfe beantragen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch SI 535 - Kriegsopferversorgung am 28.12.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Bestattung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en