Approbation Ärztin oder Arzt für Spätaussiedler Erteilung

    Zulassung als Ärztin oder Arzt in Deutschland mit Berufsausbildung in der ehemaligen Sowjetunion und anderen osteuropäischen Staaten beantragen

    Wenn Sie mit ausländischer Ausbildung als Arzt oder Ärztin in Deutschland arbeiten möchten, müssen Sie eine Zulassung (Approbation) beantragen. Wenn Sie als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler nach Deutschland kommen, können gesonderte Vorschriften gelten.

    Beschreibung

    Wenn Sie als Person ausländischer Herkunft in Deutschland als Arzt oder Ärztin arbeiten möchten, benötigen Sie eine staatliche Zulassung (Approbation). Um eine Approbation, zu erhalten, müssen Sie Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation in Deutschland anerkennen lassen.

    Wenn Sie als Spätaussiedler oder Spätaussiedlerin nach Deutschland gekommen sind und Sie Ihre Ausbildung vor einem bestimmten Datum begonnen haben, können besondere Vorgaben für Sie gelten. Sie sind Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler wenn Sie als Nachkomme einer deutschen Person aus der ehemaligen Sowjetunion und anderen osteuropäischen Staaten nach Deutschland eingereist sind und durch ein spezielles Aufnahmeverfahren Ihren Aufenthalt in Deutschland begründet haben.

    zuständige Stelle

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Zuständigkeit

    Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

    Ansprechpartner

    Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe (Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe)

    Aktuelles

    Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe

    Beschreibung

    Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe

    Adresse

    Hausanschrift

    Billstraße 80

    20539 Hamburg

    S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort

    Öffnungszeiten

    Mo-Di 9-12, Do 13-16 Uhr

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe (Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe)

    Aktuelles

    Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe

    Beschreibung

    Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe

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    Hausanschrift

    Billstraße 80

    20539 Hamburg

    S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort

    Öffnungszeiten

    Mo-Di 9-12, Do 13-16

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Identitätsnachweis (zum Beispiel Reisepass oder Personalausweis)
    • Bestätigung des Landes, in dem Sie Ihre Ausbildung absolviert haben darüber,
      • dass Ihr Ausbildungsnachweis dort auch Rechtsgültigkeit hat
      • dass Sie in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre ununterbrochen als Arzt oder Ärztin gearbeitet haben
    • Wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat: Eheurkunde
    • Lebenslauf
    • Auskunft darüber, ob Sie in Deutschland bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben.
    Wenn Sie noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz wohnen oder arbeiten, müssen Sie zusätzlich nachweisen, dass Sie in Deutschland in dem Beruf arbeiten möchten. Nachweise können sein:
    • Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz
    • Nachweis über Ihren Antrag auf ein Einreisevisum zur Erwerbstätigkeit
    • persönliche Erklärung

    Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:
    • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
    • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
    • Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat.
    • Voraussetzung für die Approbation sind allgemeine deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2. Sie können den erforderlichen Sprachnachweis auch während des Approbationsverfahrens nachreichen. Außerdem müssen Sie während des Approbationsverfahrens einen medizinischen Fachsprachtest auf dem Niveau C1 ablegen.

    Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen. Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

    Voraussetzungen

    • Sie sind Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler und haben Ihre Ausbildung vor dem
      • 20.08.1991 in Estland aufgenommen oder
      • 21.08.199 in Lettland aufgenommen oder
      • 11.03.19990 in Litauen aufgenommen oder
      • 25.06.1991 in Slowenien aufgenommen oder
      • 01.01.1993 in der Tscheschichen Republik aufgenommen oder
      • 01.01.1993 in der Slowakei aufgenommen oder
      • Ihr Ausbildungsnachweis wurde Ihnen von der früheren Sowjetunion verliehen oder
      • Ihr Ausbildungsnachweis wurde Ihnen vom früheren Jugoslawien verliehen
    • Ihre Im Ausland erworbene Ausbildung ist gleichwertig einer in Deutschland absolvierten Ausbildung. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
    • Sie wollen in Deutschland als Ärztin oder Arzt arbeiten.
    • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Ärztin oder Arzt und haben keine Vorstrafen.
    • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Ärztin oder Arzt arbeiten.
    • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das sind in der Regel allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) und medizinische Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 2 ff. Bundesärzteordnung
    https://www.gesetze-im-internet.de/b_o/__2.html
    § 37 ff. Approbationsordnung für Ärzte
    https://www.gesetze-im-internet.de/_appro_2002/__37.html

    Rechtsbehelf

    Widerspruch
    Klage

    Verfahrensablauf

    • Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Ärztin oder Arzt. Sie können den Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Versenden Sie keine Originale. Manchmal können Sie den Antrag auch elektronisch senden. Die zuständige Stelle informiert Sie.
    • Die zuständige Stelle überprüft, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und ob alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Die zuständige Stelle prüft insbesondere, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. 
    • Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Approbation als Ärztin oder Arzt erteilt.
    • Wenn es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt, können Sie diese gegebenenfalls durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben. Gegebenenfalls können Sie so die Gleichwertigkeit nachweisen und die Approbation erhalten.
    • Wenn Sie die wesentlichen Unterschiede nicht ausgeglichen können, teilt Ihnen die zuständige Stelle dies in einem schriftlichen Bescheid mit. Die zuständige Stelle nennt Ihnen die wesentlichen Unterschiede, warum Sie diese nicht ausgleichen können und welches Niveau Ihre Ausbildung hat beziehungsweise welches Niveau in Deutschland notwendig ist. In diesem Fall erhalten Sie keine Approbation und dürfen nicht als Ärztin oder Arzt in Deutschland arbeiten.
    • Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist und Sie die Unterschiede nicht ausgleichen können, können Sie eine Kenntnisprüfung ablegen. Die Kenntnisprüfung orientiert sich an der Abschlussprüfung als Ärztin oder Arzt in Deutschland. Die Kenntnisprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung. Wenn Sie die Kenntnisprüfung bestehen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Approbation als Ärztin oder Arzt.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall.

    Kosten

    Die Kosten sind abhängig vom Bearbeitungsaufwand.
     

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Besonderheiten

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe am 16.10.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Approbation als Ärztin bzw Arzt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en