Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen Anzeige

    Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen anmelden

    Wenn Sie Sprengarbeiten durchführen möchten, müssen Sie dies anzeigen.
     

    Beschreibung

    Als verantwortliche Person für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie die Sprengung dem Amt für Arbeitsschutz; Sachgebiet Sprengstoff anzeigen. 
    Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen nach Erstattung der Anzeige müssen Sie ebenfalls anzeigen.

    zuständige Stelle

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

    Ansprechpartner

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sprengstoff (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sprengstoff)

    Aktuelles

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sprengstoff

    Beschreibung

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sprengstoff

    Adresse

    Hausanschrift

    Billstraße 80

    20539 Hamburg

    S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort

    Öffnungszeiten

    Mo-Mi 10-13, Do 10-13, 14-16, Fr 10-13 Uhr, nur telefonische Beratung

    Internet

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Die Anzeige muss schriftlich in doppelter Ausfertigung erfolgen. In der Anzeige sind anzugeben:
    • Ort, Tag und Zeitpunkt der Sprengung (bei mehreren Sprengungen der Zeitraum, in dem sie vorgenommen werden sollen),
    • Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen sowie
    • Nummer, Datum und ausstellende Behörde der gültigen Erlaubnis nach § 7 und des gültigen Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes. 
    Außerdem sind folgende Angaben bzw. Unterlagen beizufügen:
    • Beschreibung der Sprengarbeiten nach Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen, 
    • sprengtechnische Daten, wie Art und Höchstmenge der je Sprengung zu verwendenden Sprengstoffe und Zündmittel,
    • Entfernung der Sprengstellen zu besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen in einem Umkreis von mindestens 
    • 1000 m, insbesondere zu Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen,
    • Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Deckungsräume für Beschäftigte, Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen sowie Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm,
    • maßstäblicher Lageplan (Absperrplan) oder Unterlagen mit Angaben über die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 m
    sofern erforderlich:
    • Berechnungs- und Planungsunterlagen
    • Sachverständigengutachten

    Voraussetzungen

    • Die anzeigende Person ist verantwortliche Person gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1. SprengG
    • Die für die tatsächliche Sprengung verantwortliche Person (Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber) muss eine entsprechende Fachkunde nachweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Keine

    Verfahrensablauf

    • Sie können die geplante Sprengung schriftlich oder elektronisch (einschließlich der in der Anzeige aufgeführten Unterlagen) beim Amt für Arbeitsschutz -Sachgebiet Sprengstoff anzeigen. 
    • Wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige nach § 1 Abs.1 3.SprengV erfüllt sind. Ist dies der Fall, haben Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt. 
    • Erst wenn Sie die Anzeigepflicht nach § 1 Abs.1 3.SprengV erfüllt haben, dürfen Sie die Sprengung vornehmen.

    Fristen

    Die Anzeige muss vorliegen:
    • mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen vorgenommen werden sollen 
    und
    • mindestens eine Woche vor jeder anderen Sprengung (Einzelsprengung). 

    Zudem muss jede Veränderung bei einer bereits angezeigten Sprengung umgehend angezeigt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet.
     

    Kosten

    Einzelsprenganzeigen keine, Jahressprenganzeige 40-80 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BJV V Sprengstoffreferat am 17.10.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Arbeitsschutz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en