Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung

    Gewerbliche Erlaubnis nach Sprengstoffrecht beantragen

    Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.

    Beschreibung

    Der gewerbliche Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sind ohne Erlaubnis verboten. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit diese zur Verhütung von Gefahren, Benachteiligungen oder Belästigungen für Dritte erforderlich ist.
    Sie können bei der zuständigen Behörde -in Hamburg beim Amt für Arbeitsschutz- die Erlaubnis beantragen.

    zuständige Stelle

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

    Ansprechpartner

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sprengstoff (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sprengstoff)

    Aktuelles

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sprengstoff

    Beschreibung

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sprengstoff

    Adresse

    Hausanschrift

    Billstraße 80

    20539 Hamburg

    S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort

    Öffnungszeiten

    Mo-Mi 10-13, Do 10-13, 14-16, Fr 10-13 Uhr, nur telefonische Beratung

    Internet

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Fachkundenachweis oder nachgewiesene fachkundige Person (Befähigungsscheininhaber)
    • Nachweis einer Haftpflichtversicherung
    • Beschreibung der beabsichtigten Aufbewahrung (z.B. technische Dokumentation, Fotonachweise, Lagerplan)
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung
    • Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus dem Ausland: Sie benötigen eine Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung Ihrer Zuverlässigkeit erheblich sind (z.B. Strafregisterauszug).

    Voraussetzungen

    • Sie müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
    • Sie müssen, sofern Sie die Tätigkeiten selbst ausführen wollen, über eine Fachkunde verfügen. Die Fachkunde wird durch ein Zeugnis nachgewiesen, welches die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang bescheinigt.
    • Sie müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
    • Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen z.B. in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.
    • Sie müssen über geeignete Räume oder Lagerstätten zur Aufbewahrung verfügen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage
     

    Verfahrensablauf

    • Sie füllen das betreffende Antragsformular vollständig aus oder den Antrag online stellen und senden es dem Amt für Arbeitsschutz -Sachgebiet Sprengstoff einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen zu.
    • Sind erforderliche Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
    • Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllt bzw. nicht erfüllt, erhalten Sie eine Erlaubnis- bzw. Ablehnungsbescheid.
    • Der Bescheid wird Ihnen per E-Mail oder auf dem Postweg zugesandt.
    • Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt.
    • Nach Vorliegen der Erlaubnis dürfen Sie erst mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen verkehren.

    Fristen

    Fristen für Nachreichungen/Rückmeldungen werden von der zuständigen Behörde festgelegt.
     
    Alle 5 Jahre erfolgt eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung der in der Erlaubnis stehenden Firmenvertreter.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel 4 Wochen

    Kosten

    Die Erteilung bzw. Ablehnung einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden nach Zeitaufwand gemäß § 2 der Gebührenordnung berechnet.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BJV V Sprengstoffreferat am 10.10.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Arbeitsschutz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en