Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung
Gewerbliche Erlaubnis nach Sprengstoffrecht beantragen
Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.
Beschreibung
Der gewerbliche Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sind ohne Erlaubnis verboten. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit diese zur Verhütung von Gefahren, Benachteiligungen oder Belästigungen für Dritte erforderlich ist.
Sie können bei der zuständigen Behörde -in Hamburg beim Amt für Arbeitsschutz- die Erlaubnis beantragen.
Sie können bei der zuständigen Behörde -in Hamburg beim Amt für Arbeitsschutz- die Erlaubnis beantragen.
zuständige Stelle
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sprengstoff (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sprengstoff)
Aktuelles
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sprengstoff
Beschreibung
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sprengstoff
Adresse
Hausanschrift
S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort
Öffnungszeiten
Mo-Mi 10-13, Do 10-13, 14-16, Fr 10-13 Uhr, nur telefonische Beratung
Internet
erforderliche Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Fachkundenachweis oder nachgewiesene fachkundige Person (Befähigungsscheininhaber)
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung
- Beschreibung der beabsichtigten Aufbewahrung (z.B. technische Dokumentation, Fotonachweise, Lagerplan)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus dem Ausland: Sie benötigen eine Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung Ihrer Zuverlässigkeit erheblich sind (z.B. Strafregisterauszug).
Voraussetzungen
- Sie müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
- Sie müssen, sofern Sie die Tätigkeiten selbst ausführen wollen, über eine Fachkunde verfügen. Die Fachkunde wird durch ein Zeugnis nachgewiesen, welches die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang bescheinigt.
- Sie müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
- Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen z.B. in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.
- Sie müssen über geeignete Räume oder Lagerstätten zur Aufbewahrung verfügen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
- Sie füllen das betreffende Antragsformular vollständig aus oder den Antrag online stellen und senden es dem Amt für Arbeitsschutz -Sachgebiet Sprengstoff einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen zu.
- Sind erforderliche Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
- Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllt bzw. nicht erfüllt, erhalten Sie eine Erlaubnis- bzw. Ablehnungsbescheid.
- Der Bescheid wird Ihnen per E-Mail oder auf dem Postweg zugesandt.
- Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt.
- Nach Vorliegen der Erlaubnis dürfen Sie erst mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen verkehren.
Fristen
Fristen für Nachreichungen/Rückmeldungen werden von der zuständigen Behörde festgelegt.
Alle 5 Jahre erfolgt eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung der in der Erlaubnis stehenden Firmenvertreter.
Alle 5 Jahre erfolgt eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung der in der Erlaubnis stehenden Firmenvertreter.
Bearbeitungsdauer
In der Regel 4 Wochen
Kosten
Die Erteilung bzw. Ablehnung einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden nach Zeitaufwand gemäß § 2 der Gebührenordnung berechnet.
Hinweise (Besonderheiten)
Keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BJV V Sprengstoffreferat am 10.10.2022
Stichwörter
Arbeitsschutz