Erlaubnispflicht zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Befreiung
Befreiung von der Erlaubnispflicht nach Sprengstoffrecht
Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr betreiben wollen und für diese Tatbestände bereits eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz besitzen, benötigen Sie keine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.
Beschreibung
Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder verkehren wollen und für die selbigen Tatbestände bereits eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz besitzen, benötigen Sie keine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.
zuständige Stelle
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sprengstoff (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sprengstoff)
Aktuelles
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sprengstoff
Beschreibung
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sprengstoff
Adresse
Hausanschrift
S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort
Öffnungszeiten
Mo-Mi 10-13, Do 10-13, 14-16, Fr 10-13 Uhr, nur telefonische Beratung
Internet
erforderliche Unterlagen
Sie benötigen keine Unterlagen, da die Befreiung kraft Gesetzes eintritt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Voraussetzungen
Um eine Befreiung zum gewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- 1. Möglichkeit:
Sie besitzen einen Waffenschein nach § 21 Waffengesetz, mit welchem der selbige Umgang und Verkehr wie nach § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) erlaubt ist. - 2. Möglichkeit:
Sie haben weder einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort noch eine Niederlassung in Deutschland und möchten explosionsgefährliche Stoffe nach Deutschland Einführen, Ausführen, Durchführen oder Verbringen. Der Transport wird durch einen Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG oder durch eine Person, die der Bund oder ein Land schriftlich mit der Begleitung beauftragt hat, begleitet.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Keine.
Verfahrensablauf
Sie müssen keinen Antrag stellen. Die Befreiung der Erlaubnispflicht tritt kraft Gesetzes ein. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, benötigen Sie keine Erlaubnis.
Fristen
Keine.
Bearbeitungsdauer
Keine.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Sie sind Sie von der Erlaubnispflicht befreit, wenn Sie weder einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort noch eine Niederlassung in Deutschland haben und explosionsgefährliche Stoffe nach Deutschland Einführen, Ausführen, Durchführen oder Verbringen möchten. Voraussetzung ist, dass der Transport durch einen Befähigungsscheininhaber oder durch eine Person, die der Bund oder ein Bundesland schriftlich mit der Begleitung beauftragt hat, begleitet wird. Ein Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht ist nicht erforderlich. Die Befreiung tritt Kraft Gesetz ein.
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BJV V Sprengstoffreferat am 10.10.2022
Stichwörter
Arbeitsschutz