Erlaubnispflicht zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Befreiung

    Befreiung von der Erlaubnispflicht nach Sprengstoffrecht

    Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr betreiben wollen und für diese Tatbestände bereits eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz besitzen, benötigen Sie keine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.

    Beschreibung

    Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder verkehren wollen und für die selbigen Tatbestände bereits eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz besitzen, benötigen Sie keine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.

     

    zuständige Stelle

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

    Ansprechpartner

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sprengstoff (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sprengstoff)

    Aktuelles

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sprengstoff

    Beschreibung

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sprengstoff

    Adresse

    Hausanschrift

    Billstraße 80

    20539 Hamburg

    S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort

    Öffnungszeiten

    Mo-Mi 10-13, Do 10-13, 14-16, Fr 10-13 Uhr, nur telefonische Beratung

    Internet

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Sie benötigen keine Unterlagen, da die Befreiung kraft Gesetzes eintritt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

    Voraussetzungen

    Um eine Befreiung zum gewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
    • 1. Möglichkeit:
      Sie besitzen einen Waffenschein nach § 21 Waffengesetz, mit welchem der selbige Umgang und Verkehr wie nach § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) erlaubt ist.
    • 2. Möglichkeit:
      Sie haben weder einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort noch eine Niederlassung in Deutschland und möchten explosionsgefährliche Stoffe nach Deutschland Einführen, Ausführen, Durchführen oder Verbringen. Der Transport wird durch einen Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG oder durch eine Person, die der Bund oder ein Land schriftlich mit der Begleitung beauftragt hat, begleitet.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Keine.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen keinen Antrag stellen. Die Befreiung der Erlaubnispflicht tritt kraft Gesetzes ein. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, benötigen Sie keine Erlaubnis.

    Fristen

    Keine.

    Bearbeitungsdauer

    Keine.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie sind Sie von der Erlaubnispflicht befreit, wenn Sie weder einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort noch eine Niederlassung in Deutschland haben und explosionsgefährliche Stoffe nach Deutschland Einführen, Ausführen, Durchführen oder Verbringen möchten. Voraussetzung ist, dass der Transport durch einen Befähigungsscheininhaber oder durch eine Person, die der Bund oder ein Bundesland schriftlich mit der Begleitung beauftragt hat, begleitet wird. Ein Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht ist nicht erforderlich. Die Befreiung tritt Kraft Gesetz ein.

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BJV V Sprengstoffreferat am 10.10.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Arbeitsschutz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en