Anzeige Einzelhandel mit verschreibungsfreien Arzneimitteln Entgegennahme

    Einzelhandel mit verschreibungsfreien Arzneimitteln anzeigen

    Wenn Sie nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Einzelhandel außerhalb von Apotheken verkaufen wollen, müssen Sie dies anzeigen.

    Beschreibung

    Den Einzelhandel mit verschreibungsfreien Arzneimitteln müssen Sie der zuständigen Stelle anzeigen. Dies gilt auch, wenn Sie diese Tätigkeit selbständig und berufsmäßig ausüben. Die Abgabe von Arzneimitteln im Reisegewerbe müssen Sie ebenfalls anzeigen.

    zuständige Stelle

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

    Ansprechpartner

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Pharmazie I (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Pharmazie I)

    Aktuelles

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Pharmazie I

    Beschreibung

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Pharmazie I

    Adresse

    Hausanschrift

    Postfach 30 28 22

    20310 Hamburg

    Öffnungszeiten

    Mo-Do 8-16 Uhr, Fr 8-14.30 Uhr, kein Publikumsverkehr, nur telefonische Beratung

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Ausweisdokument
    • Nachweise der Sachkenntnis, beispielsweise durch:
      • Sachkenntnisprüfung IHK
      • abgeschlossenes Pharmaziestudium
      • Approbation als Apotheker
      • Hochschulstudium der Chemie, Biologie, Humanmedizin, Veterinärmedizin in Verbindung mit weiteren Nachweisen wie beispielsweise theoretischem und praktischem Unterricht in bestimmten Grundfächern (§15 Arzneimittelgesetz)
      • abgeschlossene Ausbildung als Drogistin oder Drogist
      • Abschlussprüfung als Apothekenhelferin oder Apothekenhelfer beziehungsweise pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte oder pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter
      • abgeschlossene Ausbildung als pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent
      • Nachweis, dass Sie vor 1978 nach Ablegung der Kaufmannsgehilfenprüfung eine der folgenden Tätigkeiten ausgeübt haben:
        • eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren in einem Handelsbetrieb mit frei verkäuflichen Arzneimitteln oder
        • eine fünfjährige kaufmännische Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Funktion, mit frei verkäuflichen Arzneimitteln

    Voraussetzungen

    Sie verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Bereichen:
    • Abfüllen
    • Abpacken
    • Kennzeichnen und Lagern
    • in Verkehr bringen von Arzneimitteln
    • Vorschriften, die für freiverkäufliche Arzneimittel gelten

    Verfügen Sie selbst nicht über die erforderliche Sachkenntnis, muss eine der folgenden Personen diese haben:
    • eine zur Vertretung des Unternehmens gesetzlich berufene Person
    • eine von Ihnen mit der Leitung des Unternehmens beauftragte Person
    • eine von Ihnen mit dem Verkauf beauftragte Person
    Wenn Sie mehrere Filialen betreiben, muss in jeder Filiale eine Person vorhanden sein, die die erforderliche Sachkenntnis besitzt.

    Die Sachkenntnis kann durch eine Prüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer nachgewiesen werden. Als Sachkenntnisnachweis werden auch bestimmte Prüfungen und Nachweise anerkannt, wie sie zum Beispiel bei pharmazeutisch-kaufmännische Angestellten oder pharmazeutisch-technische Assistenten vorhanden sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Keine

    Verfahrensablauf

    • Sie reichen die schriftliche Anzeige mit Beschreibung des vorgesehenen Handels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln und die erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte bei Ihnen an.
    • Die zuständige Stelle prüft die Voraussetzungen insbesondere, ob die erforderliche Sachkenntnis vorliegt.
    • Sie erhalten eine Bestätigung Ihrer Anzeige.
    • Ihr Betrieb wird in die Überwachung des Arzneimittelhandels aufgenommen.

    Fristen

    Zeigen Sie den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arznimitteln an, bevor Sie mit dem Verkauf beginnen.

    Bearbeitungsdauer

    Nachdem Sie die Aufnahme Ihrer Tätigkeit angezeigt haben, dürfen Sie mit dem Einzelhandel beginnen.
     

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren wird nach dem Bearbeitungsaufwand berechnet.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bestimmte nicht verschreibungspflichtige und nicht apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen Sie außerhalb von Apotheken verkaufen. Diese werden als sogenannte freiverkäufliche Arzneimittel bezeichnet. Welche Arzneimittel das sind, ist in der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel näher bezeichnet.

    Sofern Sie für die freiverkäuflichen Arzneimittel einen Versandhandel betreiben möchten, müssen Sie sich im Versandhandelsregister registrieren lassen. Jeder Versandhandel von Arzneimitteln in der Europäischen Union ist verpflichtet, auf seinen Internetseiten das gemeinsame europäische Versandhandelslogo zu verwenden. Es zeigt Verbrauchern, dass ein Versandhandel nach seinem jeweiligen nationalen Recht zum Versandhandel über das Internet mit Humanarzneimitteln berechtigt ist. Auf den ersten Blick kann er den Mitgliedstaat erkennen, in dem der Versandhändler niedergelassen ist. Das Logo muss gut sichtbar auf der Internetseite platziert sein. Der Klick führt zum Versandhandelsregister.

    Die Anzeige zum Handel mit diesen Arzneimitteln nach dem Arzneimittelgesetz müssen Sie zusätzlich zur Gewerbeanmeldung erstatten.

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BJV V Pharmaziewesen am 25.10.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Handel mit verschreibungsfreien Medikamenten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en