Anzeige zur Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen Entgegennahme

    Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen anzeigen

    Erstmalige Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen müssen Sie anzeigen.

    Beschreibung

    Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, folgende Tätigkeiten anzuzeigen: 
    • in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie die erstmalige Aufnahme
      • einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 2
      • einer Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 3, soweit die Tätigkeiten keiner Erlaubnispflicht unterliegen
    • jede Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam ist, zum Beispiel Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Biostoffs zu erhöhen oder die Aufnahme von Tätigkeiten mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4
    • die Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4,
    • das Einstellen einer nach § 15 Biostoffverordnung (BioStoffV) erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

    zuständige Stelle

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

    Ansprechpartner

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz)

    Aktuelles

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz

    Beschreibung

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Billstraße 80

    20539 Hamburg

    S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort

    Öffnungszeiten

    Mo-Mi 10-13, Do 10-13, 14-16, Fr 10-13 Uhr, nur telefonische Beratung

    Internet

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Aufgabenübertragung nach § 13 (2) ArbSchG
    • Lageskizze, Grundriss der Räume
    • Verzeichnis biologischer Arbeitsstoffe nach § 7 (2) BioStoffV 
    • Tätigkeitsbeschreibung
    • Abweichungen von Schutzmaßnahmen
    • Gegebenenfalls weitere erforderliche Unterlagen erfahren Sie von der zuständigen Stelle.

    Voraussetzungen

    Gegebenenfalls müssen Sie eine Erlaubnis nach § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder § 2 Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSEV) beantragen oder die Erlaubnisfreiheit nach § 45 IfSG oder § 3 TierSEV begründen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Es handelt sich um eine Anzeige durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

    Verfahrensablauf

    • Sie füllen das Anzeigeformular vollständig aus und senden es mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle. 
    • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige und die Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
    • Die zuständige Stelle prüft die Voraussetzungen.
    • Wenn Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, werden Sie aufgefordert, die Mängel zu beheben.
    • Sie erhalten keine Anzeigenbestätigung.

    Fristen

    Reichen Sie die Anzeige spätestens 30 Tage
    • vor Aufnahme anzeigepflichtiger Tätigkeiten,
    • vor Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten oder
    • vor Einstellung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit ein.
    Zeigen Sie die Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4 unverzüglich an.

    Bearbeitungsdauer

    Sie erhalten keinen Bescheid und keine Anzeigebestätigung von der zuständigen Stelle. Wenn Sie die Anzeige fristgerecht eingereicht haben, haben Sie die Anzeigepflicht erfüllt.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Wenn Sie dabei vorsätzlich handeln und das Leben oder Gesundheit Ihrer Beschäftigten gefährden, machen Sie sich strafbar.

    Sie können die Anzeigepflicht auch erfüllen, indem Sie der zuständigen Stelle innerhalb der Frist die Kopie einer Anzeige, Genehmigung oder Erlaubnis nach einer anderen Rechtsvorschrift übermitteln, wenn diese gleichwertige Angaben beinhaltet.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BJV V Arbeitnehmerschutz am 17.10.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Gefährliche Biostoffe anzeigen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en