Erlaubnis zur Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen Erteilung

    Erlaubnis von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen beantragen

    Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie Tätigkeiten mit Biostoffen in Laboratorien, Versuchstiereinrichtungen oder in der Biotechnologie erstmalig aufnehmen möchten.

    Beschreibung

    Als Arbeitgeberin oder Arbeitsgeber benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Stelle, wenn Sie: 
    • Tätigkeiten mit Biostoffen der Schutzstufe 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie erstmalig aufnehmen oder
    • Tätigkeiten mit hochpathogenen Biostoffe der Schutzstufe 4 in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes aufnehmen.

    zuständige Stelle

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

    Ansprechpartner

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz)

    Aktuelles

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz

    Beschreibung

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Billstraße 80

    20539 Hamburg

    S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort

    Öffnungszeiten

    Mo-Mi 10-13, Do 10-13, 14-16, Fr 10-13 Uhr, nur telefonische Beratung

    Internet

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Aufgabenübertragung nach § 13 (2) Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
    • Genehmigung nach Gentechnikrecht (Kopie des Genehmigungsbescheides)
    • Kopie der schriftlichen Bestellung der fachkundigen Person
    • Nachweis des Berufsabschlusses der fachkundigen Person
    • Nachweis der Berufserfahrung der fachkundigen Person
    • Nachweis der Arbeitsschutzkompetenzen der fachkundigen Person
    • Kopie der Erlaubnis nach § 44 Infektionsschutzgesetz (InfSchG)
    • Verzeichnis der biologischen Arbeitsstoffe nach § 7 (2) der Biostoffverordnung (BioStoffV)
    • Tätigkeitsbeschreibung
    • Dokumentation der Schutzmaßnahmen
    • Wartungskonzept
    • Innerbetrieblicher Plan zur Gefahrabwehr
    • Angabe zur Abfall und Abwasserentsorgung

    Voraussetzungen

    Ihre Einrichtung verfügt über die notwendigen baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie qualifiziertes Personal, um die Sicherheit der Beschäftigten und anderer Personen vor Gefahren durch die ausgeführten Tätigkeiten zu gewährleisten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    • Reichen Sie das Antragsformular schriftlich oder elektronisch mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen von Ihnen an.
    • Die zuständige Stelle prüft die Voraussetzungen und entscheidet über Ihren Antrag.
    • Sie erhalten den Bescheid.
    • Sie erhalten den Gebührenbescheid in der Regel separat.
    • Sie zahlen die Gebühren.

    Fristen

    Beantragen Sie die Erlaubnis rechtzeitig vor dem geplanten Beginn der Tätigkeiten. Sie benötigen die Erlaubnis, bevor Sie die Tätigkeiten aufnehmen (Erlaubnisvorbehalt mit Tätigkeitsverbot).

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung nimmt in etwa 4 Wochen in Anspruch.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Die Gebührenhöhe wird nach die Gebührenordnung für die Bereiche Arbeitsschutz sowie Anlagen- und Produktsicherheit (ArbSchGebO HA) bestimmt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Diese Regelung der BioStoffV stellt ein präventives Verbot mit einem Erlaubnisvorbehalt dar. Dadurch wird dem Gefährdungspotenzial der entsprechenden Tätigkeiten Rechnung getragen und die erforderliche staatliche Kontrolle ermöglicht. Die Erlaubnis umfasst die baulichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen nach Biostoffverordnung und damit alle Betriebsanforderungen.

    Die Behörde erteilt die Erlaubnis, wenn alle Anforderungen der Biostoffverordnung zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor den Gefährdungen durch Biostoffe erfüllt sind. 

    Die zuständige Stelle kann durch Nebenbestimmungen wie Bedingungen und Auflagen den Erlaubnisumfang bestimmen (gestaltender Verwaltungsakt).

    Wenn Sie ohne Erlaubnis eine entsprechende Tätigkeit aufnehmen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Wenn es sich um eine vorsätzliche Handlung handelt, die Leben oder Gesundheit Ihrer Beschäftigten gefährdet, machen Sie sich strafbar.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BJV V Arbeitnehmerschutz am 17.10.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Biologische Arbeitsstoffe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en