Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchung Durchführung bei Jugendlichen
Jugendgesundheitsuntersuchung
Sie können für Ihre Kinder Gesundheitsuntersuchungen in Anspruch nehmen. So wird der allgemeine Gesundheitszustand und die altersgemäße Entwicklung Ihres Kindes regelmäßig ärztlich untersucht. Mögliche Probleme oder Auffälligkeiten können frühzeitig erkannt und behandelt werden.
Beschreibung
Die Gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für ärztliche Früherkennungsuntersuchungen Ihrer versicherten Kinder und Jugendlichen. Diese Untersuchungen sind auch als "U-Untersuchungen" und "J-Untersuchungen" bekannt.
Die Untersuchungen können Ihre Kinder und Jugendlichen grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Sie dienen der Früherkennung von Krankheiten, welche die körperliche, geistige oder psychosoziale Entwicklung Ihrer Kinder und Jugendlichen gefährden. Dazu gehören bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres auch Früherkennungsuntersuchungen von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten wie zum Beispiel die Bestimmung des Kariesrisikos und die Beratung über Ernährung und Mundhygiene.
Neben den gesetzlich festgelegten Untersuchungen des U-Untersuchungsprogramms bieten eine Reihe von Krankenkassen zusätzliche Untersuchungen, insbesondere für Kinder im Grundschulalter (U10 und U11) und für Jugendliche (J2, zwischen 16 und 17 Jahren) an. Diese Kosten können von einzelnen Krankenkassen als freiwillige Leistung übernommen werden.
Die Untersuchungen können Ihre Kinder und Jugendlichen grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Sie dienen der Früherkennung von Krankheiten, welche die körperliche, geistige oder psychosoziale Entwicklung Ihrer Kinder und Jugendlichen gefährden. Dazu gehören bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres auch Früherkennungsuntersuchungen von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten wie zum Beispiel die Bestimmung des Kariesrisikos und die Beratung über Ernährung und Mundhygiene.
Neben den gesetzlich festgelegten Untersuchungen des U-Untersuchungsprogramms bieten eine Reihe von Krankenkassen zusätzliche Untersuchungen, insbesondere für Kinder im Grundschulalter (U10 und U11) und für Jugendliche (J2, zwischen 16 und 17 Jahren) an. Diese Kosten können von einzelnen Krankenkassen als freiwillige Leistung übernommen werden.
zuständige Stelle
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Ansprechpartner
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration)
Aktuelles
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Beschreibung
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Adresse
Hausanschrift
U3/Busse X22/261 Hamburger Straße, siehe auch Link HVV Geofox
Kontaktperson
Telefonischer HamburgService, mailinfo
erforderliche Unterlagen
Für die Untersuchungen benötigen Sie die elektronische Gesundheitskarte Ihres Kindes und das Kinder-Untersuchungsheft („Gelbes Heft“), das Sie direkt nach der Geburt erhalten.
Voraussetzungen
Der Anspruch auf die Früherkennungsuntersuchungen besteht für versicherte Kinder und Jugendliche grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Es sind aber folgende Untersuchungszeiträume zu beachten:
- U1 Unmittelbar nach der Geburt
- U2 3.-10. Lebenstag
- U3 4.-5. Lebenswoche
- U4 3.-4. Lebensmonat
- U5 6.-7. Lebensmonat
- U6 10.-12. Lebensmonat
- U7 21.-24. Lebensmonat
- U7a 34.-36. Lebensmonat
- U8 46.-48. Lebensmonat
- U9 60.-64. Lebensmonat
- J1 13. -14. Lebensjahr
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-GesDGHAV8IVZ
§ 26 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__26.html
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-GesDGHAV8IVZ
§ 26 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__26.html
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung einer Krankenkasse kann Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann beim zuständigen Sozialgericht geklagt werden
Verfahrensablauf
Bitte wenden Sie sich für eine Terminvereinbarung an die behandelnde Ärztin, den behandelnden Arzt. Weitere Informationen (auch zu den Zusatzuntersuchungen U10, U11 und J2) erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Fristen
Es gibt keine Fristen. Es bestehen jedoch bestimmte Untersuchungszeiträume pro Untersuchung.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Einzelfall.
Kosten
Für die Gesundheitsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen fallen keine Zuzahlungen an.
Bei den zusätzlichen Untersuchungen (U10, U11, J2) können die Kosten von einzelnen Krankenkassen als freiwillige Leistung übernommen werden.
Bei den zusätzlichen Untersuchungen (U10, U11, J2) können die Kosten von einzelnen Krankenkassen als freiwillige Leistung übernommen werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Sozialbehörde G Einladungswesen U6-U7 am 23.08.2024
Stichwörter
Gesundheit