Mitteilungen der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen an die zuständige Behörde Entgegennahme
Mitteilungen der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen zum Schutz vor der Gefährdung durch ionisierende Strahlung im Zuge der Qualitätssicherung
Als ärztliche oder zahnärztliche Praxis müssen Sie der zuständigen Stelle die Ergebnisse von Prüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung melden.
Beschreibung
Eine Mitteilung der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle ist erforderlich bei:
- wiederholtem Einsatz von ionisierender Strahlung mit nicht nachvollziehbarer oder fehlender rechtfertigender Indikation;
- Feststellung beständiger, ungerechtfertigter Überschreitung der diagnostischen Referenzwerte,
- Nichtbeachtung von Optimierungsvorschlägen,
- Abweichungen von den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft
- fehlender Mitwirkung der für den Strahlenschutz verantwortlichen Person insbesondere, wenn dieser ihrer Vorlagepflicht nicht nachkommt.
zuständige Stelle
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz)
Aktuelles
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz
Beschreibung
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz
Adresse
Hausanschrift
S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort
Öffnungszeiten
Mo-Mi 10-13, Do 10-13, 14-16, Fr 10-13 Uhr, nur telefonische Beratung
Internet
erforderliche Unterlagen
Keine
Voraussetzungen
- Sie sind ärztliche oder zahnärztliche Stelle und in Hamburg ansässig.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Es handelt sich um eine Meldung. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Verfahrensablauf
Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen sind verpflichtet die Strahlenschutzverantwortlichen schriftlich über die Ergebnisse der Überprüfung zu unterrichten; dabei werden Fehler und Mängel aufgeführt und deren Beurteilung erfolgt durch eine Klassifizierung auf der Grundlage des einheitlichen Bewertungssystems.
Im Ergebnisbericht sind verständliche und zielführende Wege zur Optimierung aufzuzeigen, die insbesondere darauf hinwirken, dass
Als ärztliche oder zahnärztliche Stelle melden Sie dem Amt für Arbeitsschutz (BJV):
Die zuständige Stelle prüft Ihre Meldung. Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
Im Ergebnisbericht sind verständliche und zielführende Wege zur Optimierung aufzuzeigen, die insbesondere darauf hinwirken, dass
- die Anwendung ionisierender Strahlung und radioaktiver Stoffe dem Stand der Heilkunde oder der Zahnheilkunde und den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft entspricht,
- die Vorgaben der StrlSchV zur Qualitätssicherung und Optimierung der Anwendung beachtet werden,
- die physikalisch-technischen Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden,
- die im Rahmen der Strahlenanwendung eingesetzten Geräte und Arbeitsmittel dem Stand der Technik bzw. dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen
- bei ungerechtfertigten Überschreitungen der diagnostischen Referenzwerte unverzüglich Abhilfe geschaffen wird.
Als ärztliche oder zahnärztliche Stelle melden Sie dem Amt für Arbeitsschutz (BJV):
- die Ergebnisse der Prüfungen,
- eine Zusammenstellung der bei den Prüfungen erfassten Daten zur Exposition,
- eine ständige, ungerechtfertigte Überschreitung der bei der Untersuchung zugrunde zu legenden diagnostischen Referenzwerte und
- eine Nichtbeachtung der Optimierungsvorschläge.
- Personenbezogene Daten der untersuchten oder behandelten Personen dürfen nicht übermittelt werden.
Die zuständige Stelle prüft Ihre Meldung. Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 4 Wochen.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Zuständig für die Festlegung von Maßnahmen der Qualitätssicherung in Hamburg sind:
Für Krankenhäusern, Instituten, Privatpraxen
Als ärztliche oder zahnärztliche Praxis treffen Sie selbst keine aufsichtsrechtlichen Anordnungen nach dem Strahlenschutzgesetz (StrSchG) in Verbindung mit dem Atomgesetzes (AtG).
Dem Amt für Arbeitsschutz gegenüber sind Sie zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben einschließlich der direkten Berichterstattung verpflichtet.
Für Krankenhäusern, Instituten, Privatpraxen
- die Ärztekammer
- die Kassenärztliche Vereinigung
- die Zahnärztekammer
Als ärztliche oder zahnärztliche Praxis treffen Sie selbst keine aufsichtsrechtlichen Anordnungen nach dem Strahlenschutzgesetz (StrSchG) in Verbindung mit dem Atomgesetzes (AtG).
Dem Amt für Arbeitsschutz gegenüber sind Sie zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben einschließlich der direkten Berichterstattung verpflichtet.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BJV V Strahlenschutz am 08.09.2022
Stichwörter
Meldung Missstände Strahlenschutz