Mitteilungen der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen an die zuständige Behörde Entgegennahme

    Mitteilungen der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen zum Schutz vor der Gefährdung durch ionisierende Strahlung im Zuge der Qualitätssicherung

    Als ärztliche oder zahnärztliche Praxis müssen Sie der zuständigen Stelle die Ergebnisse von Prüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung melden.

    Beschreibung

    Eine Mitteilung der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle ist erforderlich bei:
    • wiederholtem Einsatz von ionisierender Strahlung mit nicht nachvollziehbarer oder fehlender rechtfertigender Indikation;
    • Feststellung beständiger, ungerechtfertigter Überschreitung der diagnostischen Referenzwerte,
    • Nichtbeachtung von Optimierungsvorschlägen,
    • Abweichungen von den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft
    • fehlender Mitwirkung der für den Strahlenschutz verantwortlichen Person insbesondere, wenn dieser ihrer Vorlagepflicht nicht nachkommt.

    zuständige Stelle

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

    Ansprechpartner

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz)

    Aktuelles

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz

    Beschreibung

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Billstraße 80

    20539 Hamburg

    S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort

    Öffnungszeiten

    Mo-Mi 10-13, Do 10-13, 14-16, Fr 10-13 Uhr, nur telefonische Beratung

    Internet

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Keine

    Voraussetzungen

    • Sie sind ärztliche oder zahnärztliche Stelle und in Hamburg ansässig.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Es handelt sich um eine Meldung. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

    Verfahrensablauf

    Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen sind verpflichtet die Strahlenschutzverantwortlichen schriftlich über die Ergebnisse der Überprüfung zu unterrichten; dabei werden Fehler und Mängel aufgeführt und deren Beurteilung erfolgt durch eine Klassifizierung auf der Grundlage des einheitlichen Bewertungssystems.
    Im Ergebnisbericht sind verständliche und zielführende Wege zur Optimierung aufzuzeigen, die insbesondere darauf hinwirken, dass
    • die Anwendung ionisierender Strahlung und radioaktiver Stoffe dem Stand der Heilkunde oder der Zahnheilkunde und den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft entspricht,
    • die Vorgaben der StrlSchV zur Qualitätssicherung und Optimierung der Anwendung beachtet werden,
    • die physikalisch-technischen Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden,
    • die im Rahmen der Strahlenanwendung eingesetzten Geräte und Arbeitsmittel dem Stand der Technik bzw. dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen
    • bei ungerechtfertigten Überschreitungen der diagnostischen Referenzwerte unverzüglich Abhilfe geschaffen wird.
    Vorschläge für kurzfristige Maßnahmen und Änderungen müssen unter Hinweis auf die Konsequenzen (Nachweis der Mängelbeseitigung in einer bestimmten Frist, Nachprüfung, Meldung an die Aufsichtsbehörde) dem Strahlenschutzverantwortlichen unterbreitet werden.

    Als ärztliche oder zahnärztliche Stelle melden Sie dem Amt für Arbeitsschutz (BJV):
    • die Ergebnisse der Prüfungen,
    • eine Zusammenstellung der bei den Prüfungen erfassten Daten zur Exposition,
    • eine ständige, ungerechtfertigte Überschreitung der bei der Untersuchung zugrunde zu legenden diagnostischen Referenzwerte und
    • eine Nichtbeachtung der Optimierungsvorschläge.
    • Personenbezogene Daten der untersuchten oder behandelten Personen dürfen nicht übermittelt werden.

    Die zuständige Stelle prüft Ihre Meldung. Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 4 Wochen.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Zuständig für die Festlegung von Maßnahmen der Qualitätssicherung in Hamburg sind:
    Für Krankenhäusern, Instituten, Privatpraxen
    • die Ärztekammer
      Für Praxen und MVZ
    • die Kassenärztliche Vereinigung
      Für die Zahnmedizin
    • die Zahnärztekammer

    Als ärztliche oder zahnärztliche Praxis treffen Sie selbst keine aufsichtsrechtlichen Anordnungen nach dem Strahlenschutzgesetz (StrSchG) in Verbindung mit dem Atomgesetzes (AtG). 

    Dem Amt für Arbeitsschutz gegenüber sind Sie zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben einschließlich der direkten Berichterstattung verpflichtet.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BJV V Strahlenschutz am 08.09.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Meldung Missstände Strahlenschutz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en