Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung Erteilung
Ausnahmegenehmigung für das Schlachten von Tieren ohne Betäubung.
Wenn Sie Tiere ohne Betäubung schlachten möchten, benötigen Sie eine tierschutzrechtliche Erlaubnis.
Beschreibung
Wenn Sie Tiere ohne eine Betäubung schlachten beziehungsweisen schächten möchten, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Stelle beantragen.
zuständige Stelle
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Veterinärwesen (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Veterinärwesen)
Aktuelles
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Veterinärwesen
Beschreibung
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Veterinärwesen
Adresse
Hausanschrift
S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort
erforderliche Unterlagen
Der schriftliche Antrag zum Schächten muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Antragstellers
- Name und Anschrift sowie Angaben zur Sachkunde der Personen, die die Schächtung vornimmt
- Angaben zum Personenkreis, für den geschächtet werden soll (zum Beispiel Glaubensgemeinschaften, Einzelpersonen)
- Beschreibung der religiösen Vorschriften zum Schächten
- Art und Anzahl der Tiere, die geschächtet werden sollen
- Schächtungszeitraum
- Ort der Schächtung
- Geräte, die zur Schächtung verwendet werden
- Verbleib des Fleisches
- Erklärung, dass das Fleisch nur an Personen abgegeben wird, die sich an zwingende religiöse Vorschriften zum Schächten halten müssen
- Beschreibung des religiös vorgeschriebenen Schächtungsablaufs
- Angaben darüber, wie tierschutzrechtliche Bestimmungen beim Schächtungsablauf eingehalten werden
Voraussetzungen
Sie dürfen Tiere nur ohne Betäubung schächten, wenn
- dies zwingend zur Einhaltung religiöser Riten oder Speisevorschriften notwendig ist,
- die durchführende Person die erforderliche Sachkunde besitzt und
- die Schlachtstätte den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Rechtsgrundlage(n)
- § 4a Tierschutzgesetz (TierSchG)
- §§ 4, 12 ff. Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV)
- Verordnung (EG) 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
Rechtsbehelf
Widerspruch innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Bescheides
Verfahrensablauf
- Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle und reichen Sie ihn einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständigen Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid der zuständigen Stelle.
- Sie erhalten den Gebührenbescheid.
- Sie begleichen die Gebühren.
Fristen
Stellen Sie den Antrag, bevor Sie mit dem Schächten beginnen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist vom Prüfaufwand abhängig und beträgt mindestens 4 Wochen.
Kosten
Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.
Hinweise (Besonderheiten)
Das betäubungslose Schlachten muss zur Einhaltung religiöser Riten oder Speisevorschriften zwingend notwendig sein.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BJV V Tierschutz am 15.09.2022
Stichwörter
Schächten von Tieren, Ausnahmegenehmigung