Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung Erteilung

    Ausnahmegenehmigung für das Schlachten von Tieren ohne Betäubung.

    Wenn Sie Tiere ohne Betäubung schlachten möchten, benötigen Sie eine tierschutzrechtliche Erlaubnis.

    Beschreibung

    Wenn Sie Tiere ohne eine Betäubung schlachten beziehungsweisen schächten möchten, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Stelle beantragen.

    zuständige Stelle

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

    Ansprechpartner

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Veterinärwesen (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Veterinärwesen)

    Aktuelles

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Veterinärwesen

    Beschreibung

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Veterinärwesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Billstraße 80a

    20539 Hamburg

    S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Der schriftliche Antrag zum Schächten muss folgende Angaben enthalten:
    • Name und Anschrift des Antragstellers
    • Name und Anschrift sowie Angaben zur Sachkunde der Personen, die die Schächtung vornimmt
    • Angaben zum Personenkreis, für den geschächtet werden soll (zum Beispiel Glaubensgemeinschaften, Einzelpersonen)
    • Beschreibung der religiösen Vorschriften zum Schächten
    • Art und Anzahl der Tiere, die geschächtet werden sollen
    • Schächtungszeitraum
    • Ort der Schächtung
    • Geräte, die zur Schächtung verwendet werden
    • Verbleib des Fleisches
    • Erklärung, dass das Fleisch nur an Personen abgegeben wird, die sich an zwingende religiöse Vorschriften zum Schächten halten müssen
    • Beschreibung des religiös vorgeschriebenen Schächtungsablaufs
    • Angaben darüber, wie tierschutzrechtliche Bestimmungen beim Schächtungsablauf eingehalten werden

    Voraussetzungen

    Sie dürfen Tiere nur ohne Betäubung schächten, wenn 
    • dies zwingend zur Einhaltung religiöser Riten oder Speisevorschriften notwendig ist,
    • die durchführende Person die erforderliche Sachkunde besitzt und
    • die Schlachtstätte den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Bescheides

    Verfahrensablauf

    • Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle und reichen Sie ihn einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein.
    • Die zuständigen Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
    • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
    • Sie erhalten einen Bescheid der zuständigen Stelle.
    • Sie erhalten den Gebührenbescheid.
    • Sie begleichen die Gebühren.

    Fristen

    Stellen Sie den Antrag, bevor Sie mit dem Schächten beginnen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist vom Prüfaufwand abhängig und beträgt mindestens 4 Wochen.

    Kosten

    Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. 

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das betäubungslose Schlachten muss zur Einhaltung religiöser Riten oder Speisevorschriften zwingend notwendig sein.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BJV V Tierschutz am 15.09.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Schächten von Tieren, Ausnahmegenehmigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en