Tierkörper und tierische Nebenprodukte Lagerung
Lagerung von Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten
Unternehmen, die Tierische Nebenprodukte oder bestimmte Folgeprodukte lagern wollen, müssen für diese Tätigkeit von der zuständigen Behörde zugelassen werden.
Beschreibung
Nach Artikel 24 Buchstabe i) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist die Lagerung von Tierischen Nebenprodukten zulassungspflichtig. Ebenso nach Artikel 24 Buchstabe j) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die Lagerung bestimmter Folgeprodukte zulassungspflichtig. Die Zulassung ist vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
zuständige Stelle
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Tierseuchenkasse, Beihilfen (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Tierseuchenkasse, Beihilfen)
Aktuelles
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Tierseuchenkasse, Beihilfen
Beschreibung
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Tierseuchenkasse, Beihilfen
Adresse
Hausanschrift
S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort
erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Auszug Gewerberegister
- Pläne der Anlagen / Betriebe, die zugelassen werden
- Für bestimmte Anlagen oder Betriebe werden weitere Unterlagen benötigt, die im Antragsverfahren mitgeteilt werden
Voraussetzungen
- Gewerbeanmeldung auf dem Gebiet der FHH
- Weitere Voraussetzungen variieren je nach Art der Tätigkeit und müssen im Einzelfall geprüft werden.
Rechtsgrundlage(n)
Artikel 24 der Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
- Antragstellung bei der zuständigen Stelle
- Prüfung der Unterlagen
- Vor-Ort-Kontrolle der Anlagen/Betriebe
- Zulassung des Betriebs oder der Anlage inkl. Vergabe einer Zulassungsnummer
Fristen
Über die Tätigkeit ist die zuständige Behörde vor der Aufnahme zu informieren.
Bearbeitungsdauer
Der Prüfaufwand ist je nach Art der Tätigkeit unterschiedlich.
Kosten
Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Aufwand der Bearbeitung
Hinweise (Besonderheiten)
Keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BJV V Veterinärwesen am 09.09.2022
Stichwörter
Gammelfleisch