Tierkörper und tierische Nebenprodukte Behandlung
Behandlung von Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten
Wenn Sie als Unternehmen, tierische Nebenprodukte nach ihrer Sammlung behandeln wollen (sortieren, zerlegen, kühlen, einfrieren, salzen, entfernen von Häuten, Fellen oder von spezifischem Risikomaterial), müssen für diese Tätigkeit von der zuständigen Behörde zugelassen werden.
Beschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig tierische Nebenprodukte sortieren, zerlegen, kühlen, einfrieren oder salzen möchten oder deren Häute, Felle oder spezifisches Risikomaterial entfernen möchten, benötigen Sie eine Zulassung von der zuständigen Behörde.
zuständige Stelle
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Tierseuchenkasse, Beihilfen (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Tierseuchenkasse, Beihilfen)
Aktuelles
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Tierseuchenkasse, Beihilfen
Beschreibung
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Tierseuchenkasse, Beihilfen
Adresse
Hausanschrift
S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort
erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Auszug Gewerberegister
- Pläne der Anlagen / Betriebe, die zugelassen werden
- Für bestimmte Anlagen oder Betriebe werden weitere Unterlagen benötigt, die im Antragsverfahren mitgeteilt werden.
Voraussetzungen
Ihr Unternehmen ist im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg zum Gewerbe angemeldet.
Weitere Voraussetzungen können sich je nach Art der Tätigkeit ergeben und müssen im Einzelfall geprüft werden.
Weitere Voraussetzungen können sich je nach Art der Tätigkeit ergeben und müssen im Einzelfall geprüft werden.
Rechtsgrundlage(n)
Artikel 24 der Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
- Reichen Sie einen Antrag auf Zulassung zur Behandlung von Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Gegebenenfalls fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid und eine Gebührenrechnung.
- Sie begleichen die die Gebührenrechnung.
- Sie dürfen mit der Behandlung der Tierkörper oder der tierischen Nebenprodukte entsprechend des Bescheides beginnen.
Fristen
Sie benötigen die Zulassung, bevor Sie mit den Tätigkeiten beginnen dürfen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist nach Prüfaufwand und nach Art der Tätigkeit unterschiedlich.
Kosten
Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Aufwand der Bearbeitung.
Hinweise (Besonderheiten)
Keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BJV V Veterinärwesen am 09.09.2022
Stichwörter
Gülle