Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder der wesentlichen Änderung des Betriebs Entgegennahme
Betrieb einer Röntgeneichrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs einer bestehenden Röntgeneinrichtung anzeigen
Wenn Sie eine Röntgeneinrichtung betreiben wollen, die ein CE-Kennzeichen oder eine Bauartzulassung hat, müssen Sie dies anzeigen.
Beschreibung
Sie dürfen eine Röntgeneinrichtung erst betreiben, wenn Ihnen eine Bestätigung über die erforderliche Anzeige der zuständigen Stelle vorliegt.
Wenn Sie wesentliche Änderungen am Betrieb einer bestehenden Röntgeneinrichtung vornehmen möchten, müssen Sie dies ebenfalls anzeigen.
Wenn Sie wesentliche Änderungen am Betrieb einer bestehenden Röntgeneinrichtung vornehmen möchten, müssen Sie dies ebenfalls anzeigen.
zuständige Stelle
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz)
Aktuelles
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz
Beschreibung
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz
Adresse
Hausanschrift
S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort
Öffnungszeiten
Mo-Mi 10-13, Do 10-13, 14-16, Fr 10-13 Uhr, nur telefonische Beratung
Internet
erforderliche Unterlagen
Reichen Sie mit der schriftlichen Anzeige, die von der strahlenschutzverantwortlichen Person unterschrieben sein muss , die folgenden Unterlagen ein:
A) Für technische Röntgeneinrichtungen:
B) Für Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät oder Schulröntgeneinrichtung:
A) Für technische Röntgeneinrichtungen:
- Abdruck der Bescheinigung eines behördlich bestimmten Sachverständigen einschließlich des Prüfberichtes
- Abdruck des Zulassungsscheins für die Bauart des Röntgenstrahlers
- Nachweis, dass die für den sicheren Betrieb der Röntgeneinrichtung notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind
- Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde besitzt oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, der Strahlenschutzverantwortliche die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt
- Nachweis, dass die beim Betrieb der Röntgeneinrichtung sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen
B) Für Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät oder Schulröntgeneinrichtung:
- Abdruck des Zulassungsscheins für die Bauart der Röntgeneinrichtung
- Nachweis der durchgeführten Qualitätskontrolle mit dem Ergebnis, dass die Röntgeneinrichtung den für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmalen der Bauartzulassung entspricht
- Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde besitzt oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, der Strahlenschutzverantwortliche die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,
- Nachweis, dass die beim Betrieb der Röntgeneinrichtung sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen.
Voraussetzungen
Sie möchten entweder eine Röntgeneinrichtung mit einer CE-Kennzeichnung beziehungsweise einer Bauartzulassung betreiben oder, wesentliche Änderungen am Betrieb einer bestehenden Röntgeneinrichtung vornehmen.
Dazu müssen Sie folgende Anforderungen erfüllen oder in angemessener Zeit Maßnahmen ergreifen, um diese zukünftig erfüllen zu können:
Dazu müssen Sie folgende Anforderungen erfüllen oder in angemessener Zeit Maßnahmen ergreifen, um diese zukünftig erfüllen zu können:
- Es dürfen keine Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit der strahlenschutzverantwortlichen Person oder der strahlenschutzbeauftragten Person bestehen.
- Es dürfen keine Zweifel bestehen, dass das erforderliche Personal für die sichere Durchführung der Tätigkeit vorhanden ist.
- Die Tätigkeit muss gerechtfertigt sein oder es dürfen keine erheblichen Zweifel an ihrer Rechtfertigung bestehen.
- Sie dürfen nicht gegen die Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes oder der darauf basierenden Verordnungen verstoßen haben.
- Die Röntgeneinrichtung darf keine erhebliche Gefahr für Ihre Mitarbeiter, andere Personen oder die Allgemeinheit darstellen.
- Es dürfen keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften der beabsichtigten Tätigkeit entgegenstehen.
- Das Gleiche gilt, wenn Sie wesentliche Änderungen am Betrieb einer Röntgeneinrichtung vornehmen möchten.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch innerhalb eines Monats ab Erhalt des Bescheides
Verfahrensablauf
- Sie füllen das betreffende Anzeigeformular vollständig aus und senden es einschließlich der erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige und Ihre Unterlagen.
- Gegebenenfalls fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Sind die Voraussetzungen für die Anzeige erfüllt, erhalten Sie eine Anzeigebestätigung.
- Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel separat zugestellt.
- Wenn Ihnen die Anzeigebestätigung vorliegt, dürfen Sie die Röntgeneinrichtung betreiben.
- Wenn Sie innerhalb von 4 Wochen nach Ihrer Anzeige keine gegenteilige Mitteilung von der zuständigen Stelle erhalten haben, können Sie die Röntgeneinrichtung ebenfalls in Betrieb nehmen.
Fristen
Sie müssen die Anzeige spätestens 4 Wochen vor der Erstinbetriebnahme bei der zuständigen Stelle einreichen.
Die Röntgeneinrichtung kann in Betrieb genommen werden, wenn Ihnen eine Anzeigebestätigung der zuständigen Stelle vorliegt.
Wenn Sie innerhalb von 4 Wochen nach Ihrer Anzeige keine gegenteilige Mitteilung von der zuständigen Stelle erhalten haben, können Sie die Röntgeneinrichtung ebenfalls in Betrieb nehmen.
Die Röntgeneinrichtung kann in Betrieb genommen werden, wenn Ihnen eine Anzeigebestätigung der zuständigen Stelle vorliegt.
Wenn Sie innerhalb von 4 Wochen nach Ihrer Anzeige keine gegenteilige Mitteilung von der zuständigen Stelle erhalten haben, können Sie die Röntgeneinrichtung ebenfalls in Betrieb nehmen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung nimmt in der Regel 4 Wochen in Anspruch.
Kosten
Die Anzeigebestätigung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden nach Zeitaufwand gemäß § 2 der Gebührenordnung berechnet.
Hinweise (Besonderheiten)
Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung ohne die erforderliche Anzeige ist verboten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BJV V Strahlenschutz am 29.08.2022
Stichwörter
Änderung Röntgengerät melden