Anzeige der Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrahlers Entgegennahme
Die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung bzw. eines fremden Störstrahlers anzeigen.
Wenn Sie Personen beschäftigen, die in einer fremden Anlage mit Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern tätig sind, müssen Sie dies schriftlich anzeigen. Dies gilt für Sie, wenn Sie selber in fremden Anlagen tätig sind.
Beschreibung
Die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einer fremden Anlage mit Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern ohne die erforderliche Anzeige ist verboten. Dies gilt auch für Sie, wenn Sie selber in fremden Anlagen tätig sind.
Die Anzeigepflicht entfällt, wenn Sie bereits Inhaber einer Genehmigung nach § 25 StrlSchG sind oder ausgeschlossen werden können, dass die in dem fremden Betrieb tätigen Personen jeweils eine höhere effektive Dosis als 1 mSv im Kalenderjahr erhalten.
Die Anzeigepflicht entfällt, wenn Sie bereits Inhaber einer Genehmigung nach § 25 StrlSchG sind oder ausgeschlossen werden können, dass die in dem fremden Betrieb tätigen Personen jeweils eine höhere effektive Dosis als 1 mSv im Kalenderjahr erhalten.
zuständige Stelle
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz)
Aktuelles
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz
Beschreibung
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz
Adresse
Hausanschrift
S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort
Öffnungszeiten
Mo-Mi 10-13, Do 10-13, 14-16, Fr 10-13 Uhr, nur telefonische Beratung
Internet
erforderliche Unterlagen
- Schriftliche Anzeige des Strahlenschutzverantwortlichen.
- Aktuelles Führungszeugnis bzw. Approbation des Strahlenschutzverantwortlichen.
- Ggf. Bestellungen von Strahlenschutzbeauftragten und Nachweise der Fachkunde im Strahlenschutz dieser Personen.
- Falls keine Strahlenschutzbeauftragten erforderlich sind oder der Strahlenschutzverantwortliche selber in einer fremden Einrichtung tätig wird, ist die Fachkunde im Strahlenschutz des Antragsstellers vorzulegen.
- Nachweis, dass die beim Betrieb der Röntgeneinrichtung sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen.
- Nachweis, dass die im Betrieb mit den fremden Röntgeneinrichtungen bzw. Störstrahler beschäftigten Personen den Strahlenschutzbeauftragten und Strahlenschutzverantwortlichen Folge leisten.
Voraussetzungen
Sie können den Antrag auf Genehmigung nur stellen, wenn Sie Strahlenschutzverantwortlicher nach § 69 StrlSchG sind.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der zuständigen Behörde/ Dienststelle erheben. Das erfolglose Widerspruchsverfahren ist gebührenpflichtig.
Verfahrensablauf
- Sie zeigen die geplanten Tätigkeiten Ihrer Mitarbeiter im Zusammenhang mit fremden Röntgeneinrichtungen bzw. Störstrahlern schriftlich und formlos einschließlich der in der Anzeige aufgeführten Unterlagen an.
- Sind erforderliche Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
- Der Bescheid wird Ihnen per E-Mail oder auf dem Postweg zugesandt.
- Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt.
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
4 Wochen
Kosten
Der Bescheid ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden nach Zeitaufwand gemäß § 2 der Gebührenordnung berechnet.
Hinweise (Besonderheiten)
Keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BJV V Strahlenschutz am 29.08.2022
Stichwörter
Fremder Störstrahler