Mitteilung über die Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs Entgegennahme
Abmeldung des Betriebs von Röntgeneinrichtungen oder Beendigung des Umgangs mit radioaktiven Stoffen
Sie müssen der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen, wenn Sie eine genehmigte Röntgenrichtung, den Betrieb von Störstrahlern oder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder den genehmigten Umgang mit radioaktiven Stoffen beenden wollen.
Beschreibung
Wenn Sie einen genehmigten oder angezeigten Betrieb von Röntgenrichtungen, Störstrahlern oder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder den genehmigten Umgang mit radioaktiven Stoffen beenden wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich melden.
zuständige Stelle
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz)
Aktuelles
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz
Beschreibung
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz
Adresse
Hausanschrift
S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort
Öffnungszeiten
Mo-Mi 10-13, Do 10-13, 14-16, Fr 10-13 Uhr, nur telefonische Beratung
Internet
erforderliche Unterlagen
Übermitteln Sie mit Ihrer Anzeige auch Nachweise über den Verbleib der Röntgeneinrichtung, Störstrahler oder Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, wie zum Beispiel:
- Entsorgungsnachweis oder
- Nachweis einer Fachfirma, dass die Röntgeneinrichtung, Störstrahler oder Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nicht betriebsbereit ist.
Voraussetzungen
Sie können die Mitteilung nur machen, wenn Sie Strahlenschutzverantwortlicher sind.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Verfahrensablauf
- Teilen Sie schriftlich die Beendigung des Betriebes der Röntgeneinrichtung beziehungsweise den genehmigten Umgang mit radioaktiven Stoffen mit. Geben Sie dabei den Verbleib der Röntgeneinrichtung oder des radioaktiven Stoffes an.
- Übersenden Sie gegebenenfalls Nachweise des Verbleibes der Röntgeneinrichtung, Störstrahlers oder Anlage zur Erzeugung von ionisierender Strahlung beziehungsweise des radioaktiven Stoffes.
- Die Behörde prüft Ihre Angaben und fordert bei Bedarf weitere Informationen oder Unterlagen von Ihnen an.
- Die zuständige Behörde registriert die Abmeldung Ihrer Einrichtungen oder Geräte.
- Sie erhalten keinen Bescheid der Behörde.
Fristen
Unverzüglich zum Zeitpunkt, an dem die Tätigkeit mit der Röntgeneinrichtung bzw. dem radioaktiven Stoff beendet wird.
Bearbeitungsdauer
Keine
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Keine
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BJV V Strahlenschutz am 29.08.2022
Stichwörter
Radioaktive Stoffe