Mitteilung über die Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs Entgegennahme

    Abmeldung des Betriebs von Röntgeneinrichtungen oder Beendigung des Umgangs mit radioaktiven Stoffen

    Sie müssen der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen, wenn Sie eine genehmigte Röntgenrichtung, den Betrieb von Störstrahlern oder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder den genehmigten Umgang mit radioaktiven Stoffen beenden wollen.

    Beschreibung

    Wenn Sie einen genehmigten oder angezeigten Betrieb von Röntgenrichtungen, Störstrahlern oder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder den genehmigten Umgang mit radioaktiven Stoffen beenden wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich melden.

    zuständige Stelle

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

    Ansprechpartner

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz)

    Aktuelles

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz

    Beschreibung

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Billstraße 80

    20539 Hamburg

    S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort

    Öffnungszeiten

    Mo-Mi 10-13, Do 10-13, 14-16, Fr 10-13 Uhr, nur telefonische Beratung

    Internet

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Übermitteln Sie mit Ihrer Anzeige auch Nachweise über den Verbleib der Röntgeneinrichtung, Störstrahler oder Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, wie zum Beispiel:
    • Entsorgungsnachweis oder 
    • Nachweis einer Fachfirma, dass die Röntgeneinrichtung, Störstrahler oder Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nicht betriebsbereit ist. 
    Haben Sie für den Betrieb der Röntgeneinrichtung eine Genehmigung erhalten, senden Sie diese bitte im Original an die zuständige Behörde zurück.

    Voraussetzungen

    Sie können die Mitteilung nur machen, wenn Sie Strahlenschutzverantwortlicher sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

    Verfahrensablauf

    • Teilen Sie schriftlich die Beendigung des Betriebes der Röntgeneinrichtung beziehungsweise den genehmigten Umgang mit radioaktiven Stoffen mit. Geben Sie dabei den Verbleib der Röntgeneinrichtung oder des radioaktiven Stoffes an. 
    • Übersenden Sie gegebenenfalls Nachweise des Verbleibes der Röntgeneinrichtung, Störstrahlers oder Anlage zur Erzeugung von ionisierender Strahlung beziehungsweise des radioaktiven Stoffes.
    • Die Behörde prüft Ihre Angaben und fordert bei Bedarf weitere Informationen oder Unterlagen von Ihnen an.
    • Die zuständige Behörde registriert die Abmeldung Ihrer Einrichtungen oder Geräte.
    • Sie erhalten keinen Bescheid der Behörde.

    Fristen

    Unverzüglich zum Zeitpunkt, an dem die Tätigkeit mit der Röntgeneinrichtung bzw. dem radioaktiven Stoff beendet wird.

    Bearbeitungsdauer

    Keine

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BJV V Strahlenschutz am 29.08.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Radioaktive Stoffe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en