Stiftungssatzung Änderung

    Genehmigung der Satzungsänderung einer Stiftung beantragen

    Wenn Sie die Satzung einer rechtsfähigen Stiftung ändern möchten, können Sie das nur unter bestimmten stiftungsrechtlichen Voraussetzungen mit der Genehmigung der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde tun.

    Beschreibung

    Als zuständiges Stiftungsorgan können Sie sich dahingehend beraten und prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für eine Satzungsänderung gegeben sind.

    zuständige Stelle

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

    Ansprechpartner

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Stiftungsangelegenheiten und Serviceeinheit (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Stiftungsangelegenheiten und Serviceeinheit)

    Aktuelles

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Stiftungsangelegenheiten und Serviceeinheit

    Beschreibung

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Stiftungsangelegenheiten und Serviceeinheit

    Adresse

    Hausanschrift

    Drehbahn 36

    20354 Hamburg

    U1/Busse 4/5/19/112 Stephansplatz, U2/Busse X3/4/5/19 Gänsemarkt

    Öffnungszeiten

    Mo-Do 9-15, Fr 9-14 Uhr, Vor-Ort-Besuche sind nur nach Absprache via E-Mail möglich

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Text der Satzungsänderungen
    • Begründung der einzelnen Änderungen
    • Beschluss der zuständigen Gremien
    • Nachweis über die Anhörung der Stifterin/des Stifters
    • ggf. weitere Unterlagen

    Voraussetzungen

    Sie können die Satzung einer Stiftung ändern, wenn die folgenden rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind:  
    Gesetzlich ist geregelt, dass eine Stiftung eine Änderung der Satzung beschließen kann, soweit 1. in der Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist, 2. hierfür ein sachlicher Grund besteht, insbesondere die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich nachhaltig geändert haben, und 3. der tatsächliche oder mutmaßliche Wille des Stifters nicht entgegensteht.
    Der bei der Gründung der Stiftung in der Satzung verobjektivierte, historische Stifterwille darf den Satzungsänderungen nicht entgegenstehen.
    Jede einzelne Satzungsänderung bedarf einer Begründung. Dabei gilt, dass die für eine Veränderung sprechenden sachlichen Gründe desto intensiver sein müssen, je tiefgreifender die Veränderung ist. Für tiefgreifende Satzungsänderungen, wie etwa Änderungen des Stiftungszwecks, müssen äußerst wichtige Bedürfnisse vorhanden sein.
    Darüber hinaus müssen die jeweiligen Satzungsvoraussetzungen erfüllt sein.
    Bei steuerbegünstigten Stiftungen wird das zuständige Finanzamt von uns im Verfahren einbezogen, falls erforderlich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Sie stellen einen Antrag auf Genehmigung einer Satzungsänderung. Hierfür empfiehlt es sich zunächst eine Voranfrage zur Klärung der Genehmigungsfähigkeit zu stellen. Dafür reichen Sie bitte den Text der geplanten Satzungsänderungen sowie eine Begründung für die einzelnen Änderungen ein. Wenn die geplanten Änderungen genehmigungsfähig sind, wird Ihnen dies mitgeteilt und Sie können die erforderlichen Gremienbeschlüsse herbeiführen. Ist die Stifterin/der Stifter am Leben, so soll er zuvor gehört werden. Die Beschlüsse würden dann anschließend eingereicht und durch die für die Stiftungsaufsicht zuständige Behörde genehmigt. Sie erhalten einen Bescheid.

    Fristen

    Keine.

    Bearbeitungsdauer

    Je nach Aufwand.

    Kosten

    Für die Änderung der Stiftungssatzung fallen Verwaltungsgebühren an, die sich nach dem Aufwand richten und sich aus der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts ergeben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Stiftungsaufsicht am 31.08.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Änderung der Satzung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en