• Rahlstedt (Landkreis Rahlstedt, Hamburg)
rechtsfähige Stiftung Aufhebung

Aufhebung einer Stiftung

Unter bestimmten Voraussetzungen wird eine Stiftung von Amts wegen aufgehoben.

Beschreibung

Wenn eine Stiftung aufgelöst werden müsste, das zuständige Organ aber nicht rechtszeitig über die Auflösung entscheidet, wird die Stiftung von Amts wegen aufgehoben.

zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Ansprechpartner

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Stiftungsangelegenheiten und Serviceeinheit (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Stiftungsangelegenheiten und Serviceeinheit)

Aktuelles

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Stiftungsangelegenheiten und Serviceeinheit

Beschreibung

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Stiftungsangelegenheiten und Serviceeinheit

Adresse

Hausanschrift

Drehbahn 36

20354 Hamburg

U1/Busse 4/5/19/112 Stephansplatz, U2/Busse X3/4/5/19 Gänsemarkt

Öffnungszeiten

Mo-Do 9-15, Fr 9-14 Uhr, Vor-Ort-Besuche sind nur nach Absprache via E-Mail möglich

Version

Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: en

erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

Wenn das zuständige Organ der Stiftung nicht rechtzeitig über die Auflösung der Stiftung entscheidet, wird die Stifung von Amts wegen aufgehoben.
Wenn die Stiftung das Allgemeinwohl gefährdet und diese Gefährung nicht auf andere Weise beseitigt wird, wird die Stiftung von Amts wegen aufgehoben.
Wenn der Verwaltungssitz der Stiftung im Ausland begründet wurde und die Behörde die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Inland nicht innerhalb angemessener Zeit erreichen kann, wird die Stiftung von Amts wegen aufgehoben.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Widerspruch innerhalb eines Monats ab Erhalt des Auflösungsbescheides

Verfahrensablauf

Es handelt sich nicht um eine Antragsleistung. Die zuständige Behörde prüft die Voraussetzungen auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen und Informationen. Hinweise auf mögliches gemeinwohlschädigendes Verhalten können Sie der zuständigen Behörde mitteilen.

Fristen

Nach Aufwand.

Bearbeitungsdauer

Nach Aufwand.

Kosten

Für die Aufhebung einer Stiftung fallen Gebühren nach dem Hamburgischen Gebührengesetz an, die sich nach dem Aufwand richten.

Hinweise (Besonderheiten)

Es handelt sich um ein Verfahren von Amts wegen.

Eine Stiftung ist aufzulösen, wenn 
  • sie ihren Zweck nicht mehr dauerhaft und nachhaltig erfüllen kann und
  • ihre Satzung nicht so umgestalten werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauerhaft und nachhaltig erfüllen kann oder
  • die für sie eingerichtete Zeit einer Verbrauchsstiftung abgelaufen ist.
Wenn das zuständige Organ der Stiftung nicht rechtzeitig über die Auflösung entscheidet, wird die Stiftung von Amts wegen aufgehoben.

Gültigkeitsgebiet

Hamburg

Herausgeber

Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Stiftungsaufsicht am 31.08.2022

Version

Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

Stichwörter

Aufhebung Stiftung

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: en