rechtsfähige Stiftung Aufhebung
Aufhebung einer Stiftung
Unter bestimmten Voraussetzungen wird eine Stiftung von Amts wegen aufgehoben.
Beschreibung
Wenn eine Stiftung aufgelöst werden müsste, das zuständige Organ aber nicht rechtszeitig über die Auflösung entscheidet, wird die Stiftung von Amts wegen aufgehoben.
zuständige Stelle
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Stiftungsangelegenheiten und Serviceeinheit (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Stiftungsangelegenheiten und Serviceeinheit)
Aktuelles
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Stiftungsangelegenheiten und Serviceeinheit
Beschreibung
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Stiftungsangelegenheiten und Serviceeinheit
Adresse
Hausanschrift
U1/Busse 4/5/19/112 Stephansplatz, U2/Busse X3/4/5/19 Gänsemarkt
Öffnungszeiten
Mo-Do 9-15, Fr 9-14 Uhr, Vor-Ort-Besuche sind nur nach Absprache via E-Mail möglich
erforderliche Unterlagen
Keine
Voraussetzungen
Wenn das zuständige Organ der Stiftung nicht rechtzeitig über die Auflösung der Stiftung entscheidet, wird die Stifung von Amts wegen aufgehoben.
Wenn die Stiftung das Allgemeinwohl gefährdet und diese Gefährung nicht auf andere Weise beseitigt wird, wird die Stiftung von Amts wegen aufgehoben.
Wenn der Verwaltungssitz der Stiftung im Ausland begründet wurde und die Behörde die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Inland nicht innerhalb angemessener Zeit erreichen kann, wird die Stiftung von Amts wegen aufgehoben.
Wenn die Stiftung das Allgemeinwohl gefährdet und diese Gefährung nicht auf andere Weise beseitigt wird, wird die Stiftung von Amts wegen aufgehoben.
Wenn der Verwaltungssitz der Stiftung im Ausland begründet wurde und die Behörde die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Inland nicht innerhalb angemessener Zeit erreichen kann, wird die Stiftung von Amts wegen aufgehoben.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch innerhalb eines Monats ab Erhalt des Auflösungsbescheides
Verfahrensablauf
Es handelt sich nicht um eine Antragsleistung. Die zuständige Behörde prüft die Voraussetzungen auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen und Informationen. Hinweise auf mögliches gemeinwohlschädigendes Verhalten können Sie der zuständigen Behörde mitteilen.
Fristen
Nach Aufwand.
Bearbeitungsdauer
Nach Aufwand.
Kosten
Für die Aufhebung einer Stiftung fallen Gebühren nach dem Hamburgischen Gebührengesetz an, die sich nach dem Aufwand richten.
Hinweise (Besonderheiten)
Es handelt sich um ein Verfahren von Amts wegen.
Eine Stiftung ist aufzulösen, wenn
Eine Stiftung ist aufzulösen, wenn
- sie ihren Zweck nicht mehr dauerhaft und nachhaltig erfüllen kann und
- ihre Satzung nicht so umgestalten werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauerhaft und nachhaltig erfüllen kann oder
- die für sie eingerichtete Zeit einer Verbrauchsstiftung abgelaufen ist.
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Stiftungsaufsicht am 31.08.2022
Stichwörter
Aufhebung Stiftung