rechtsfähige Stiftung Aufhebung

    Aufhebung einer Stiftung

    Unter bestimmten Voraussetzungen wird eine Stiftung von Amts wegen aufgehoben.

    Beschreibung

    Wenn eine Stiftung aufgelöst werden müsste, das zuständige Organ aber nicht rechtszeitig über die Auflösung entscheidet, wird die Stiftung von Amts wegen aufgehoben.

    zuständige Stelle

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

    Ansprechpartner

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Stiftungs-, Notar- und Rechtsanwaltsangelegenheiten (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Stiftungs-, Notar- und Rechtsanwaltsangelegenheiten)

    Aktuelles

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Stiftungs-, Notar- und Rechtsanwaltsangelegenheiten

    Beschreibung

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Stiftungs-, Notar- und Rechtsanwaltsangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Drehbahn 36

    20354 Hamburg

    U1/Busse 4/5/19/112 Stephansplatz, U2/Busse X3/4/5/19 Gänsemarkt

    Öffnungszeiten

    Mo-Do 9-15, Fr 9-14 Uhr, Vor-Ort-Besuche sind nur nach Absprache via E-Mail möglich

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Keine

    Voraussetzungen

    Wenn das zuständige Organ der Stiftung nicht rechtzeitig über die Auflösung der Stiftung entscheidet, wird die Stifung von Amts wegen aufgehoben.
    Wenn die Stiftung das Allgemeinwohl gefährdet und diese Gefährung nicht auf andere Weise beseitigt wird, wird die Stiftung von Amts wegen aufgehoben.
    Wenn der Verwaltungssitz der Stiftung im Ausland begründet wurde und die Behörde die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Inland nicht innerhalb angemessener Zeit erreichen kann, wird die Stiftung von Amts wegen aufgehoben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch innerhalb eines Monats ab Erhalt des Auflösungsbescheides

    Verfahrensablauf

    Es handelt sich nicht um eine Antragsleistung. Die zuständige Behörde prüft die Voraussetzungen auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen und Informationen. Hinweise auf mögliches gemeinwohlschädigendes Verhalten können Sie der zuständigen Behörde mitteilen.

    Fristen

    Nach Aufwand.

    Bearbeitungsdauer

    Nach Aufwand.

    Kosten

    Für die Aufhebung einer Stiftung fallen Gebühren nach dem Hamburgischen Gebührengesetz an, die sich nach dem Aufwand richten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es handelt sich um ein Verfahren von Amts wegen.

    Eine Stiftung ist aufzulösen, wenn 
    • sie ihren Zweck nicht mehr dauerhaft und nachhaltig erfüllen kann und
    • ihre Satzung nicht so umgestalten werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauerhaft und nachhaltig erfüllen kann oder
    • die für sie eingerichtete Zeit einer Verbrauchsstiftung abgelaufen ist.
    Wenn das zuständige Organ der Stiftung nicht rechtzeitig über die Auflösung entscheidet, wird die Stiftung von Amts wegen aufgehoben.

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Stiftungsaufsicht am 31.08.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Aufhebung Stiftung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en